Nebenkostenabrechnung & Klausel im Mietvertrag

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    meine alte Wohngemeinschaft hat kurz vor Heiligabend 2014 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 im Briefkasten gehabt. Dazu gleich meine erste Frage: Muss der Vermieter die NKA nicht innerhalb eines Jahres zustellen? In diesem Fall hat er es (gerade so) geschafft. Allerdings ohne Poststempel und wie gesagt kurz vor Heiligabend. Zu dem Zeitpunkt war niemand mehr in der WG, da Studenten i.d.R. über Weihnachten/Neujahr nach Hause fahren. So war die Überraschung im neuen Jahr über 600,- Nachzahlung natürlich groß. Ist das anfechtbar? Die Wohngemeinschaft hat die NKA schließlich erst NACH einem Jahr in den Händen gehalten.

    Nun zu meinem zweiten Anliegen.
    Die Nachzahlung besteht überwiegend aus Kosten für Wasser/Abwasser. Im Jahr 2013 (als ich noch in der WG gewohnt habe und auch als Hauptmieter im MV stand) hatten wir Probleme mit dem WC-Spühlkasten. Dort lief permanent Wasser durch. Der Vermieter wollte sich darum kümmern. Dies haben wir sogar damals im Zuge einer Mieterhöhung im neuaufgestezten Mietvertrag festgehalten. Ist wie gesagt nie passiert, auch nach mehrmaligen nachhaken unsererseits. Daraufhin haben wir die Spülung notdürftig selber repariert. In der Zwischenzeit ist da natürlich eine unbekannte Menge Wasser flöten gegangen. (Die wir jetzt bezahlen sollen)

    Mittlerweile gibt es einen neuen Mietvertrag mit neuen Hauptmietern. Meine Fragen:
    Gilt der Mietvertrag von 2013 für das Nebekostenjahr 2013? Oder gilt immer der aktuelle Mietvertrag? Da steht nämlich nichts mehr davon drin, dass der Vermieter den Spühlkasten reparieren soll.
    Sollte der alte Mietvertrag gelten, lohnt es sich dann für uns, Widerspruch einzulegen um die Wassernachzahlung zumindest etwas zu drücken?

    Also kurz zusammengefasst:

    1. Ist die komplette NKA anfechtbar aufgrund zu später Zustellung?
    2. Ist die NKA teilweise anfechtbar wegen der kaputten Spühlung am WC?


    Ihr würdet mir echt weiterhelfen, vielen Dank im Voraus!

    Gruß,
    Mivoc


  • Also kurz zusammengefasst:

    1. Ist die komplette NKA anfechtbar aufgrund zu später Zustellung?
    2. Ist die NKA teilweise anfechtbar wegen der kaputten Spühlung am WC?

    1. Da kein Poststempel drauf ist, wird der VM die Abrechnung selbst eingeworfen haben. Die Abrechnung muss nur rechtzeitig in eurem Machtbereich gelangen. Und das ist hier der Fall. Das ihr nicht zu hause ward, kann dem Vermieter nicht zu Lasten gelegt werden. Somit erfolgte die Zustellung rechtzeitig.

    2. Falls der Mangel mit dem Spülkasten und dem ständigen Fließen des Wassers dem Vermieter bekannt war und ihm angezeigt habt, dann muss der Kostenpunkt Wasser auf ein Normalmaß reduziert werden. Die Mehrkosten hat dann der Vermieter zu tragen.

  • Zitat

    Die Wohngemeinschaft hat die NKA schließlich erst NACH einem Jahr in den Händen gehalten.

    Wann ein Mieter die Abrechnung in den Händen hält ist unwichtig. Wichtig ist das sie binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes in seinen Machtbereich gelangt. Dazu reicht es wenn sie im Briefkasten ist.

    Also nicht anfechtbar.

    Aus meiner Sicht auch nicht wegen dem defekten Spülkasten und dem daraus resultierenden hohen Wasserverbrauch.

    Wurde hier der Vermieter nachweisbar über dem Mangel informiert und hat diesen trotz Fristsetzung nicht behoben, hätte man das als Mieter selbst machen bzw. machen lassen können und dem Vermieter in Rechnung stellen oder mit der Miete verrechnen können.

    Falls das nicht unter Kleinreparaturen, für die es eine wirksame Vereinbarung im Vertrag gibt, fällt.

  • Ein WC-Spülkasten sollte auch mal gereinigt werden. Es setzen sich Kalkablagerungen unter der Dichtung ab, die den ständigen Wasser-
    durchlauf verursachen. Gelegentlich eine neue Dichtung stoppt den Durchlauf ebenfalls. Seid Ihr dazu nicht in der Lage?

    anitari sagt sonst alles.

  • Danke erstmal für die Antworten.


    ...Aus meiner Sicht auch nicht wegen dem defekten Spülkasten und dem daraus resultierenden hohen Wasserverbrauch.

    Wurde hier der Vermieter nachweisbar über dem Mangel informiert und hat diesen trotz Fristsetzung nicht behoben, hätte man das als Mieter selbst machen bzw. machen lassen können und dem Vermieter in Rechnung stellen oder mit der Miete verrechnen können.

    Falls das nicht unter Kleinreparaturen, für die es eine wirksame Vereinbarung im Vertrag gibt, fällt.

    Als es zur Mieterhöhung kam haben wir uns alle (VM+Frau und WG) zusammengesetzt und einen neuen Mietvertrag aufgesetzt. Darin ist u.a. der neue Mietpreis festgehalten und dass sich der VM verpflichtet, die Spühlung bis zu einem gewissen Datum zu reparieren. Ist das kein Nachweis?

    Wir haben den Schaden nach Ablauf der Frist schließlich selbst behoben (unentgeltlich).

    Problem ist das verpulverte Wasser im Zeitraum zwischen Informieren des VMs und Ablauf der Frist.


    Ein WC-Spülkasten sollte auch mal gereinigt werden. Es setzen sich Kalkablagerungen unter der Dichtung ab, die den ständigen Wasser-
    durchlauf verursachen. Gelegentlich eine neue Dichtung stoppt den Durchlauf ebenfalls. Seid Ihr dazu nicht in der Lage?

    Sind wir. Aber Kalkablagerungen waren nicht das Problem.

  • Als es zur Mieterhöhung kam haben wir uns alle (VM+Frau und WG) zusammengesetzt und einen neuen Mietvertrag aufgesetzt. Darin ist u.a. der neue Mietpreis festgehalten und dass sich der VM verpflichtet, die Spühlung bis zu einem gewissen Datum zu reparieren. Ist das kein Nachweis?


    Ein Nachweis ist es schon, jedoch mangels Wasserzwischenzähler und Protokoll kein Beweis über die Menge Wasser, welche durch die Untätigkeit des VM vergeudet wurde - und die gleiche Menge an ebenfalls zu bezahlenden Abwasser.

  • erstmal vorweg, ich kann es nicht wirklich nachvollziehen, wie man untätig sein kann, wenn ständig Wasser läuft. Es muss einem doch bewusst sein, dass da Geld den Abluss runterfliest.

    Da scheinbar das Verhältnis mit dem Vermieter in Ordnung ist, solltet ihr versuchen euch mit dem Vermieter zu einigen. Ihr habt den Nachweis über die Meldung des Defektes und das der Vermieter sich darum kümmern muss. Das könnt ihr als Grundlage nehmen. Sagt dem Vermieter, dass durch die nicht erfolgte Reparatur euch Mehrkosten entstanden sind durch den Wasserverbrauch. Ihr habt dann schließlich die Reparatur selber vorgenommen. Sucht euch raus, was euer Haushalt normalerweise verbrauchen würde, macht einen Aufschlag von etwa 10-15/20% und den Rest soll der Vermieter übernehmen. Dann würde ich seine Reaktion abwarten.

  • erstmal vorweg, ich kann es nicht wirklich nachvollziehen, wie man untätig sein kann, wenn ständig Wasser läuft. Es muss einem doch bewusst sein, dass da Geld den Abluss runterfliest.


    Da geb ich dir recht, lässt sich aber nicht mehr ändern. Habe gerade mit dem VM telefoniert und wir haben eine Lösung gefunden, die deinem Vorschlag sehr nahe kommt.

    Danke für die zahlreichen Antworten!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!