Hallo liebe Forumsmitglieder,
meine alte Wohngemeinschaft hat kurz vor Heiligabend 2014 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 im Briefkasten gehabt. Dazu gleich meine erste Frage: Muss der Vermieter die NKA nicht innerhalb eines Jahres zustellen? In diesem Fall hat er es (gerade so) geschafft. Allerdings ohne Poststempel und wie gesagt kurz vor Heiligabend. Zu dem Zeitpunkt war niemand mehr in der WG, da Studenten i.d.R. über Weihnachten/Neujahr nach Hause fahren. So war die Überraschung im neuen Jahr über 600,- Nachzahlung natürlich groß. Ist das anfechtbar? Die Wohngemeinschaft hat die NKA schließlich erst NACH einem Jahr in den Händen gehalten.
Nun zu meinem zweiten Anliegen.
Die Nachzahlung besteht überwiegend aus Kosten für Wasser/Abwasser. Im Jahr 2013 (als ich noch in der WG gewohnt habe und auch als Hauptmieter im MV stand) hatten wir Probleme mit dem WC-Spühlkasten. Dort lief permanent Wasser durch. Der Vermieter wollte sich darum kümmern. Dies haben wir sogar damals im Zuge einer Mieterhöhung im neuaufgestezten Mietvertrag festgehalten. Ist wie gesagt nie passiert, auch nach mehrmaligen nachhaken unsererseits. Daraufhin haben wir die Spülung notdürftig selber repariert. In der Zwischenzeit ist da natürlich eine unbekannte Menge Wasser flöten gegangen. (Die wir jetzt bezahlen sollen)
Mittlerweile gibt es einen neuen Mietvertrag mit neuen Hauptmietern. Meine Fragen:
Gilt der Mietvertrag von 2013 für das Nebekostenjahr 2013? Oder gilt immer der aktuelle Mietvertrag? Da steht nämlich nichts mehr davon drin, dass der Vermieter den Spühlkasten reparieren soll.
Sollte der alte Mietvertrag gelten, lohnt es sich dann für uns, Widerspruch einzulegen um die Wassernachzahlung zumindest etwas zu drücken?
Also kurz zusammengefasst:
1. Ist die komplette NKA anfechtbar aufgrund zu später Zustellung?
2. Ist die NKA teilweise anfechtbar wegen der kaputten Spühlung am WC?
Ihr würdet mir echt weiterhelfen, vielen Dank im Voraus!
Gruß,
Mivoc