Ärger mit Schönheitsreparaturen(gestrichen übernommen)

  • Hallo, wir ziehen aus und haben jetzt obiges Problem. Vor exakt 4 Jahren haben wir eine Wohnung "gestrichen" übernommen. Jetzt nach 4 Jahren will der Vermieter, dass wir aufgrund eines § im Vertrag alle Tapeten entfernen, erneuern und die dann streichen. Aus unserer Sicht ist das eine erhebliche Benachteiligung, wir würden ja quasi hauptsächlich die Mietsache beträchtlich verbessern und das auch noch auf unsere Kosten. Ich bin der Ansicht, dass wir nur streichen müssen, wenn überhaupt. Die betreffenden Passagen hier aus dem Vertrag, ein Haus und Grund Vertrag von ca. 2010 oder früher(nicht ganz ersichtlich). Ausserdem sind die 5 Jahre gar nicht verstrichen, Einzug war 09.2010. eine besonderheit gibt es allerdings: Eigentlich ist ein Überstreichen nicht mehr "fachgerecht", weil es dann der sicherlich 4 oder 5te Anstrich(also unser erster natürlich) und die Raufaser dann nahezu glatt werden würde. Was sollten wir tun?


    $ 1 4 Schönheitsreparaturen

    l. Da in der Miete die Kosten für Instandhaltung der Wohnung nicht enthalten sind, übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen.

    2. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen fachmännisch durchzuführen, sobald und soweit dies objektiv notwendig ist. im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen erforderlich sein, wenn

    für Küche. Bad, Dusche und WC (Nassräume) 3 Jahre
    für Wohn- und Schlafräume, Diele und Flur (Wohnräume) 5 Jahre (= 60 Monate)
    und für Nebenräume 7 Jahre (= 84 Monate)
    seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten vollständigen, fachmännischen Herrichtung der Mieträume nach Vertragsbeginn verstrichen sind. Wurden die Mletraume bei Beginn des Mietverhältnisses ganz oder teilweise unrenoviert übergeben, besteht die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf dieser allgemeinen Fienovierungsfristen.

    3. Zu den Schönheitsreparaturen gehören übiichewveise das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses, das Streichen der Heizkörper, der Heizrohre und anderer Versorgungsleitungen,der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übennaßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, die fachmännische Reinigung der Teppichböden.

    4. Eine Ausführung der Schönheitsreparaturen, die nicht den Anforderungen fachmännischer Qualitätsarbett entspricht, braucht
    der Vermieter nicht zu dulden.

  • Zitat

    2. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen fachmännisch durchzuführen, sobald und soweit dies objektiv notwendig ist. im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen erforderlich sein, wenn

    Wie der Absatz schon sagt, sind Schönheitsreparaturen nur dann auszuführen, wenn sie tatsächlich notwendig sind. Ob es notwendig ist, kann ich nicht beurteilen.

    Es sei nur so viel gesagt: Sind die Tapeten nicht komplett hinüber, dann wird ein Austausch nicht notwendig sein. Hier wäre es eventuell ausreichend, einen Pinsel in die Hand zu nehmen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    wie der Mietvertrag es sagt, mußt du nur die objektiv notwendigen Schönheitsreparaturen durchführen. Was objektiv erforderlich ist, läßt sich von hier aus natürlich nicht sagen. Da ihr dort inzwischen 4 Jahre wohnt, wird der eine oder andere Raum sicher fällig sein.

    Ob und in welchem Raum einfach übergestrichen werden kann ist auch von der Lage vor Ort abhängig. Beim Überstreichen empfehle ich gute Farbe zu kaufen, die besser deckt, damit man etwas dünner malen kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein weiterer dünner Anstrich, wenn er dann gut durchgeführt ist, einen fachgerecht gestrichenen Raum in einen nicht mehr fachgerechten verwandelt.

    Die Klausel selbst scheint mir nicht unzulässig zu sein, so dass ihr kaum aus den Schönheitsreparaturen herauskommt.

    Gruss
    H H

  • Ich frage mich immer nach dem Sinn solcher Schönheitsreparaturen.
    Ich renoviere meine Wohnung dann, wenn ich dieses als notwendig erachte. Genauso sieht es auch der BGH.
    Wchtig ist, das bei Rückgabe der Wohnung die entsprechenden Renovierungsarbeiten vorgenommen werden.
    Diese stehen im Mietvertrag. Ansonsten besenrein.

  • Ich frage mich immer nach dem Sinn solcher Schönheitsreparaturen.
    Ich renoviere meine Wohnung dann, wenn ich dieses als notwendig erachte.


    Das könnte ja bereits die Antwort sein...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!