Hallo, wir ziehen aus und haben jetzt obiges Problem. Vor exakt 4 Jahren haben wir eine Wohnung "gestrichen" übernommen. Jetzt nach 4 Jahren will der Vermieter, dass wir aufgrund eines § im Vertrag alle Tapeten entfernen, erneuern und die dann streichen. Aus unserer Sicht ist das eine erhebliche Benachteiligung, wir würden ja quasi hauptsächlich die Mietsache beträchtlich verbessern und das auch noch auf unsere Kosten. Ich bin der Ansicht, dass wir nur streichen müssen, wenn überhaupt. Die betreffenden Passagen hier aus dem Vertrag, ein Haus und Grund Vertrag von ca. 2010 oder früher(nicht ganz ersichtlich). Ausserdem sind die 5 Jahre gar nicht verstrichen, Einzug war 09.2010. eine besonderheit gibt es allerdings: Eigentlich ist ein Überstreichen nicht mehr "fachgerecht", weil es dann der sicherlich 4 oder 5te Anstrich(also unser erster natürlich) und die Raufaser dann nahezu glatt werden würde. Was sollten wir tun?
$ 1 4 Schönheitsreparaturen
l. Da in der Miete die Kosten für Instandhaltung der Wohnung nicht enthalten sind, übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen fachmännisch durchzuführen, sobald und soweit dies objektiv notwendig ist. im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen erforderlich sein, wenn
für Küche. Bad, Dusche und WC (Nassräume) 3 Jahre
für Wohn- und Schlafräume, Diele und Flur (Wohnräume) 5 Jahre (= 60 Monate)
und für Nebenräume 7 Jahre (= 84 Monate)
seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten vollständigen, fachmännischen Herrichtung der Mieträume nach Vertragsbeginn verstrichen sind. Wurden die Mletraume bei Beginn des Mietverhältnisses ganz oder teilweise unrenoviert übergeben, besteht die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf dieser allgemeinen Fienovierungsfristen.
3. Zu den Schönheitsreparaturen gehören übiichewveise das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses, das Streichen der Heizkörper, der Heizrohre und anderer Versorgungsleitungen,der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übennaßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, die fachmännische Reinigung der Teppichböden.
4. Eine Ausführung der Schönheitsreparaturen, die nicht den Anforderungen fachmännischer Qualitätsarbett entspricht, braucht
der Vermieter nicht zu dulden.