Nebenkostenabrechnung Nutzungszeitraum

  • Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem bei meiner Nebenkostenabrechnung von 2013.

    Wir sind zum 12.03.2013 aus der Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hat uns dieses schriftlich bestätigt. Bei den Heiz- und Warmwasserkosten ist der Nutzungszeitraum bis zum 31.03.2013 datiert. Dadurch ist meiner Meinung nach der Nutzungszeitraum falsch angegeben und die Kosten dafür falsch berechnet.

    Jetzt zu meiner Frage:

    Hat der Vermieter durch die falsche Berechnung Anspruch auf diese Position oder ist diese Position unwirksam?

    Des weiteren hat der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten von einer Firma erstellen lassen und in einem Schreiben geschrieben das der Betrag X bezahlt werden soll?

    Ist die Abrechnung unwirksam, da keine Original Vollmacht beiliegt in der er die Firma damit beauftragt?

    Vielen Dank

    Sascha Broszeit

  • Zitat

    Wir sind zum 12.03.2013 aus der Wohnung ausgezogen.


    Der Vertrag lief aber mit Sicherheit bis zum 31.03., richtig?

    Zitat

    Des weiteren hat der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten von einer Firma erstellen lassen


    Das war sehr klug von dem Vermieter, denn selbst hätte er das nämlich nicht gekonnt.

    Zitat

    da keine Original Vollmacht beiliegt in der er die Firma damit beauftragt?


    Von der Müllabfuhr liegt auch keine Vollmacht vor, trotzdem ist die Rechnung anteilmäßig zu bezahlen. Du kannst ja mal nachfragen, wo die Heizkostenabrechnung für deine Wohnung für den genannten Zeitraum verblieben ist. Denn darauf, auf die Aufstellung der Kosten, hast du ein Anrecht.

  • Wir haben nur bis zum 12.03. Den Vertrag gehabt und die Nachmieter sind direkt eingezogen. Wir haben auch nur für den halben Monat die Miete gezahlt.

    Und wegen deinem letzten Punkt. Meinst du ich soll eine Abrechnung für das ganze Jahr, also von den Nachmieter anfordern?

  • Der Nutzungszeitraum endet mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht mit dem Auszug. Oder hat der Vermieter bestätigt das der Mietvertrag am 12.3. endet?

    Zitat

    Ist die Abrechnung unwirksam, da keine Original Vollmacht beiliegt in der er die Firma damit beauftragt?

    Das hättest Du wohl gerne. :p

    Ist sie aber nicht.

  • Mal klarstellen: Rumhanseln hilft nicht weiter.

    Wenn Sie einen gemeinsamen Aufhebungsvertrag zum 12.3. abgeschlossen haben, endet an diesem Tage das Vertragsverhältnis und damit alle Rechte und Pflichten.
    Ein Auszug allein beendet noch nicht das Mietverhältnis.

    Wenn Sie uns hier mitteilen, wann genau Ihr Mietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen endete, ist die Frage nach den Kosten fast schon beantwortet.

    Den Aufhebungsvertrag scannen Sie mal, ohne persönliche Angaben, hier ein.

  • Ja es ist ein Aufhebungsvertrag da. Dort steht auch drin das wir nur die Hälfte der Miete zahlen und ab dem 12.03. die Nachmieter, da diese in die Wohnung bezieht und benutzt. Das Übergabe Protokoll wurde auch am 12.03. gemacht und die Zählerstände abgelesen.

    Einscannen kann ich leider erst später :)

  • Ja, dann wäre das in Ordnung. Sie brauchen also nur bis zu diesem Datum Kaltmiete und Nebenkosten zahlen.
    Wenn der Nutzungszeitraum eindeutig falsch angegeben ist, warum fragen Sie den dann hier noch?

  • Meine Frage ist ja, wie oben steht, ob diese Position unwirksam ist bzw. wenn der Vermieter diese nicht bis zum Abrechnungszeitraum korrigiert er den Anspruch darauf Verliert?

  • Meinst du ich soll eine Abrechnung für das ganze Jahr, also von den Nachmieter anfordern?

    Was hat der Nachmieter mit deinem Mietverhältnis zu tun? Nichts! Die Abrechnung der Heizkosten auf Papier erstellt die Firma, die die Geräte abliest. Der Vermieter bekommt die Gesamtaufstellung, der Mieter jeweils die Daten zu seiner Wohnung.

  • Wir haben nur bis zum 12.03. Den Vertrag gehabt und die Nachmieter sind direkt eingezogen.


    Ist es denn soo schwer, der Abrechnung schriftlich zu widersprechen mit der Begründung: "Wir sind am 12.3. ausgezogen, und der Nachmieter ist am 13.3. eingezogen. Doppelt kassieren ab dem 13.3. is nich..." ?

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (6. Dezember 2014 um 21:38)

  • Falsch:

    BGB § 556
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!