Erhöhung Warmmiete

  • Liebe User,

    wir wohnen in einer Studenten-WG mit 3 Parteien. Jeder von uns zahlt 265,00 Euro Warmmiete; eine Aufteilung der Mietkosten in Kaltmiete und Nebenkosten gibt es nicht (ist auch nicht vertraglich fixiert und wäre in dem alten Gebäude mangels entsprechender Zählereinheiten wohl auch nicht ohne Weiteres möglich).

    Unser Vermieter hat nun beschlossen, für uns alle die Warmmiete um 20 Prozent auf 318,00 Euro pro Person zu erhöhen. Als Vergleichsmiete gibt er drei Einzelzimmer der WG über uns an, welche ebenfalls von ihm vermietet werden. (Dort wohnen allerdings vier Parteien auf gleichem Raum zu einem in der Tat höheren Quadratmeterpreis.)

    Dass eine Mieterhöhung als solche stattfindet, ist akzeptabel (zumal im Vergleich zu den obigen Wohneinheiten). Allerdings gilt die Kappungsgrenze von 20 Prozent meines Wissens doch nur für den Kaltmieteanteil. Da dieser allerdings nie ermittelt wurde, stehen wir wohl in einer Grauzone. Darf der Vermieter nun die 20 Prozent einfach auf die Warmmiete aufschlagen (auch wenn der dabei entstehende Quadratmeterpreis im Vergleich zur oberen Wohneinheit steht)? Was können wir tun?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Danke zunächst mal für die Rückmeldung.

    Die Begründung bezieht sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Zu diesem Zweck hat er drei Wohneinheiten der über uns gelegenen Vierer-WG (auch von ihm vermietet) herangezogen.

    Im angegebenen Link hat der Vermieter, so wie ich es verstehe, wenigstens die Nebenkosten aus der Warmmiete nach irgendwelchen Berechnungen abgezogen. Beim Threadsteller geht es um die Frage, ob der Vermieter bei gegebener Mietform überhaupt die Miete erhöhen kann. Dies stellen wir ja nicht generell in Frage; es geht vielmehr um die Kappungsgrenze (bzw. deren Überschreitung).

  • Das Problem ist also folgendes: Der Vermieter errechnet die 20 Prozent aus der Warmmiete (also Kaltmiete plus sämtliche Nebenkosten, Gas, Wasser, Strom etc.). Den daraus errechneten Betrag (also 20% von 265 € macht 53 € pro Person) addiert er direkt auf die bestehende Pro-Kopf-Warmmiete. Das kann doch so einfach nicht stimmen?

  • Das grosse Problem ist hier doch schonmal, dass reine Warmmieten fast nirgends mehr zulässig sind.
    Vielleicht hilft dir der folgende link (unter Punkt 2)weiter:
    Mieterh
    Sollte eine Nachrüstung von Ablesevorrichtungen möglich sein, so könntet ihr die meiner Meinung nach verlangen.
    Mindestens aber müsste der Vermieter den rechnerisch ermittelten Heizkostenanteil abziehen und von diesem die Kappungsgrenze errechnen.

  • Das grosse Problem ist hier doch schonmal, dass reine Warmmieten fast nirgends mehr zulässig sind.
    Vielleicht hilft dir der folgende link (unter Punkt 2)weiter:
    Mieterh
    Sollte eine Nachrüstung von Ablesevorrichtungen möglich sein, so könntet ihr die meiner Meinung nach verlangen.
    Mindestens aber müsste der Vermieter den rechnerisch ermittelten Heizkostenanteil abziehen und von diesem die Kappungsgrenze errechnen.


    Verstehe sogar ich...:rolleyes: und auchder Link dürfte weiterhelfen.
    Und ja, die Heiz- und WW-Bereitungskosten müssten m.E. gem. HeizkVO ermittelt werden, sie hätten bei der MEH aussen vor bleiben müssen.

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