Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vermieter möchte nach §558 Abs.1-3 BGB die Nettokaltmiete um 39 Euro (10%) erhöhen (es gab in den letzten Jahren keine Mieterhöhung). Dazu hat er 3 Vergleichswohnungen aus seinem Bestand benannt. Soweit alles rechtens.
Alle 3 Wohnungen haben Südlage-Balkon (spart auch Heizkosten) bzw. eine hat Süd-Terrasse, während meine Wohnung Ost-West-Ausrichtung hat ohne Balkon.
Bei Nicht-Zustimmung will der Vermieter innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage erheben (rechtens).
Ich gehe davon aus, daß der Vermieter vor Gericht zunächst verlieren wird, weil er nicht vergleichbare Wohnungen gewählt hat (Balkon-Wohnungen haben immer einen höheren Mietpreis, erst recht wenn sie Südbalkon haben).
D.h. das Gericht würde den Vermieter dazu verpflichten wirklich vergleichbare Wohnungen zu benennen. Gesetzt den Fall, daß er das kann, würde damit die Mieterhöhung nur aufgeschoben um die Dauer der Gerichtsverhandlung.
Sie haben ja bestimmt Erfahrung beim Ausgang Mietrechtsverhandlungen um den §558 BGB.
Wenn ich es jetzt auf eine Verhandlung ankommen lasse, kann ich vielleicht 2-6 Monate Mieterhöhung sparen, das sind 80-240 Euro. Jedoch müßte ich einen Rechtsanwalt nehmen und es könnte sein, daß das Gericht nicht alle Kosten anerkennt, die der Rechtsanwalt einreicht und dann kostet mich die Nicht-Zustimmung mehr als wie wenn ich gleich die Mieterhöhung bezahlt hätte und viel Schriftverkehr und Aufwand. (Ich hatte letztes Jahr einen Fall wegen ungerechtfertigtem Parkverstoß-Bußgeld, den das Ordnungsamt verlor, ich letztendlich aber mehr bezahlt habe als wie wenn ich den ungerechtfertigten Bußgeldbescheid bezahlt hätte).
Also:
Bleibt der Mandant bei für ihn erfolgreichen Erst-Gerichtsverhandlungen um den §558 auf Kosten sitzen und wenn ja mit wieviel muß er rechnen?
Mit besten Grüßen
horstweyrich