Mieterhöhung §558: Vergleichbarkeit von Vergleichswohnungen?

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Vermieter möchte nach §558 Abs.1-3 BGB die Nettokaltmiete um 39 Euro (10%) erhöhen (es gab in den letzten Jahren keine Mieterhöhung). Dazu hat er 3 Vergleichswohnungen aus seinem Bestand benannt. Soweit alles rechtens.
    Alle 3 Wohnungen haben Südlage-Balkon (spart auch Heizkosten) bzw. eine hat Süd-Terrasse, während meine Wohnung Ost-West-Ausrichtung hat ohne Balkon.
    Bei Nicht-Zustimmung will der Vermieter innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage erheben (rechtens).
    Ich gehe davon aus, daß der Vermieter vor Gericht zunächst verlieren wird, weil er nicht vergleichbare Wohnungen gewählt hat (Balkon-Wohnungen haben immer einen höheren Mietpreis, erst recht wenn sie Südbalkon haben).
    D.h. das Gericht würde den Vermieter dazu verpflichten wirklich vergleichbare Wohnungen zu benennen. Gesetzt den Fall, daß er das kann, würde damit die Mieterhöhung nur aufgeschoben um die Dauer der Gerichtsverhandlung.
    Sie haben ja bestimmt Erfahrung beim Ausgang Mietrechtsverhandlungen um den §558 BGB.
    Wenn ich es jetzt auf eine Verhandlung ankommen lasse, kann ich vielleicht 2-6 Monate Mieterhöhung sparen, das sind 80-240 Euro. Jedoch müßte ich einen Rechtsanwalt nehmen und es könnte sein, daß das Gericht nicht alle Kosten anerkennt, die der Rechtsanwalt einreicht und dann kostet mich die Nicht-Zustimmung mehr als wie wenn ich gleich die Mieterhöhung bezahlt hätte und viel Schriftverkehr und Aufwand. (Ich hatte letztes Jahr einen Fall wegen ungerechtfertigtem Parkverstoß-Bußgeld, den das Ordnungsamt verlor, ich letztendlich aber mehr bezahlt habe als wie wenn ich den ungerechtfertigten Bußgeldbescheid bezahlt hätte).

    Also:
    Bleibt der Mandant bei für ihn erfolgreichen Erst-Gerichtsverhandlungen um den §558 auf Kosten sitzen und wenn ja mit wieviel muß er rechnen?

    Mit besten Grüßen
    horstweyrich


  • Bleibt der Mandant bei für ihn erfolgreichen Erst-Gerichtsverhandlungen um den §558 auf Kosten sitzen und wenn ja mit wieviel muß er rechnen?

    Das kann Ihnen hier niemand genau sagen. Es wäre nur unseriöse Kaffeesatzleserei. Hängt doch alles letztendlich vom Gott, äh Richter, ab.

  • Zitat

    Bleibt der Mandant bei für ihn erfolgreichen Erst-Gerichtsverhandlungen um den §558 auf Kosten sitzen und wenn ja mit wieviel muß er rechnen?

    Ich lasse mich hier gern eines Besseren belehren, bin aber der Meinung, dass sich die Gerichtskosten an der Höhe des Streitwertes bemessen. Über diese Höhe kann niemand eine Aussage treffen.

    ich würde eher prüfen, ob die bloße Inanspruchnahme des Anwaltes (Selbstbeteiligung bei Rechtsschutzversicherung) nicht schon Geld kostet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • wie wäre es erstmal mit einer außergerichtlichen Einigung? :P
    Schreib ihm doch, dass du meinst, dass sich die Vergleichswohnungen nicht eignen.


    ... und mach' einen Kompromissvorschlag.

  • Originalzitat:"Sollte keine Zustimmung erteilt werden, sind wir als Vermieter berechtigt innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage zu erheben." Damit hat der Vermieter seinen Weg schon angekündigt. ICH werde dem Vermieter keine passenden Vergleichswohnungen benennen, woraufhin ich dann sofort ein neues Mieterhöhungsverlangen bekomme mit passenden Vergleichswohnungen, damit ich mehr Miete bezahlen kann. Schließlich gibt es für mich keinen § im BGB, mit dem ich meinen Arbeitgeber verklagen kann, daß er mir meinen Lohn dann um denselben Betrag wie die Mieterhöhung erhöht. Das einklagbare Recht auf Mehr aus purer Gier gibts nur für Vermieter. Ich kann als Vermieter rechtlich nur die Mieterhöhung hinauszögern, falls der Vermieter Fehler bei seiner Mieterhöhung macht.
    Ich habe inzwischen im Internet mir einige Urteile des BGH durchgelesen und mir ist klar geworden, daß die Bundesrichter selber Vermieter sein müssen. Geld verdienen die ja genug, um Immobilien zu erwerben und zu vermieten. Die Urteile fallen überwiegend pro Vermieter aus und das BGB ist ja auch pro Vermieter gestaltet. Nicht umsonst stellt das Arbeitsministerium in seinem Bericht zur Reichtumsforschung fest, daß 60% des deutschen Privatvermögens in der Hand von 10% der bestverdienenden Haushalte sind, Tendenz steigend, und daß die meisten Reichen ihr Vermögen im Immobilienbereich gemacht haben.

    Ich werde dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen und es auf eine Klage ankommen lassen. Und wenn der Vermieter klagt, werde ich mir zusammen mit dem Mieter der Wohnung unter mir (dito) einen Anwalt nehmen, versuchen das Mieterhöhungsverlangen für ungültig erklären zu lassen, hoffe darauf, daß der Kläger dann die anfallenden Gerichts- und Anwaltkosten übernehmen muß und erwarte dann sein baldiges erneutes Mieterhöhungsverlangen mit passenden Vergleichswohnungen, woraufhin ich dann der Mieterhöhung zustimmen muß. Das wird dann wohl im April 2015 so weit sein. Wenn ich mich dann noch daran erinnere, werde ich das Ergebnis hier posten.

    Ich danke für die Antworten und die Energie, die ihr da hinein gesteckt habt!

  • Zitat

    Originalzitat:"Sollte keine Zustimmung erteilt werden, sind wir als Vermieter berechtigt innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage zu erheben." Damit hat der Vermieter seinen Weg schon angekündigt.


    Das ist eine unglückliche Formulierung um die man als Vermieter in der einen oder anderen Form leider praktisch nicht drumrum kommt. Zumindest dann nicht, wenn man die Erhöhung wirklich gerne hätte.

    Zitat

    Das einklagbare Recht auf Mehr aus purer Gier gibts nur für Vermieter.


    Also dazu muss ich jetzt dann doch mal was sagen:
    1. Ist es in den meisten Fällen nicht pure Gier, sondern absolute Notwendigkeit, da
    a.) Handwerker und Instandhaltungskosten ebenfalls der Inflation unterworfen sind. Ein Dach bekommt man heute nicht mehr für den Preis gedeckt, der 1970 verlangt wurde. (Mein Fliesenleger verlangt grade 46 €/h zzgl. MwSt. und 110DM hat der im Jahr 2000 garantiert noch nicht verlangt)
    b.) Die Immobilienpreise steigen und damit müssen auch die Vermieter höhere Mieten verlangen. Die einen, weil sie vielleicht den Kredit für den Hauskauf abzahlen müssen und die anderen, die vielleicht irgendwann mal ihr Haus verkaufen wollen und das nur können, wenn sie übliche Mieten verlangen.

    2. Arbeitgeber haben auch Rechte, die sie einfordern dürfen und das auch tun. War da nicht kürzlich was mit der Bahn? Ausserdem hat ein Arbeitgeber das Recht seinen Arbeitsplatz zu wechseln, wenn er irgendwo anders eine besser bezahlte Stelle findet.
    Vermieter dürfen nicht einfach ihren Mieter rauswerfen, nur weil sie einen anderen Mieter gefunden haben, der bereit ist mehr zu zahlen.

    --> Die Anpassung an den Markt macht also durchaus Sinn.

    Aber zu deiner Frage nochmal: Wenn der Vermieter klagt, weil du der Mieterhöhung nicht zustimmst, und dann verliert, bleibt er auf den Kosten sitzen. Und deine muss er auch tragen. Wobei ich hier eine Teilzustimmung empfehlen würde.


    Zitat

    Die Urteile fallen überwiegend pro Vermieter aus und das BGB ist ja auch pro Vermieter gestaltet.


    Beispiele? Im BGB steht meist sowas wie: ...... Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam. Was ist da "Pro Vermieter"?
    Und die BGH-Urteile, die in letzter Zeit gefällt wurden sind fast alle pro Mieter. Wenn man nur an das ganze Schönheitsreparaturklauselgedöns denkt.......

    Einmal editiert, zuletzt von Dachdeckerin (27. November 2014 um 22:18)

  • Hallo horstweyrich,

    ich hatte aufgrund deines Eröffnungsbeitrages noch das Gefühl du würdest die Lage relativ realistisch sehen und wärest an einer pragmatischen Lösung interessiert.

    Und dann dein Geschwafel über die "ach so ungerechte Welt". Rede dir ruhig ein, alle wären gegen dich, gierige Vermieter, vermietende Bundesrichter und die Reichen ja sowieso.

    Viel Spass mit deiner Entscheidung es jetzt richtig krachen zu lassen. Hast du dir schon überlegt, was passiert, wenn der Richter die Vergleichswohnungen doch anerkennt?

    Halte uns auf dem Laufenden. Vielleicht schaffst du es ja tatsächlich die Erhöhung ein paar Monate hinauszuzögern.

    Gruss
    H H


    Seltsam? Aber so steht es geschrieben...

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