Beiträge von horstweyrich

    Originalzitat:"Sollte keine Zustimmung erteilt werden, sind wir als Vermieter berechtigt innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage zu erheben." Damit hat der Vermieter seinen Weg schon angekündigt. ICH werde dem Vermieter keine passenden Vergleichswohnungen benennen, woraufhin ich dann sofort ein neues Mieterhöhungsverlangen bekomme mit passenden Vergleichswohnungen, damit ich mehr Miete bezahlen kann. Schließlich gibt es für mich keinen § im BGB, mit dem ich meinen Arbeitgeber verklagen kann, daß er mir meinen Lohn dann um denselben Betrag wie die Mieterhöhung erhöht. Das einklagbare Recht auf Mehr aus purer Gier gibts nur für Vermieter. Ich kann als Vermieter rechtlich nur die Mieterhöhung hinauszögern, falls der Vermieter Fehler bei seiner Mieterhöhung macht.
    Ich habe inzwischen im Internet mir einige Urteile des BGH durchgelesen und mir ist klar geworden, daß die Bundesrichter selber Vermieter sein müssen. Geld verdienen die ja genug, um Immobilien zu erwerben und zu vermieten. Die Urteile fallen überwiegend pro Vermieter aus und das BGB ist ja auch pro Vermieter gestaltet. Nicht umsonst stellt das Arbeitsministerium in seinem Bericht zur Reichtumsforschung fest, daß 60% des deutschen Privatvermögens in der Hand von 10% der bestverdienenden Haushalte sind, Tendenz steigend, und daß die meisten Reichen ihr Vermögen im Immobilienbereich gemacht haben.

    Ich werde dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen und es auf eine Klage ankommen lassen. Und wenn der Vermieter klagt, werde ich mir zusammen mit dem Mieter der Wohnung unter mir (dito) einen Anwalt nehmen, versuchen das Mieterhöhungsverlangen für ungültig erklären zu lassen, hoffe darauf, daß der Kläger dann die anfallenden Gerichts- und Anwaltkosten übernehmen muß und erwarte dann sein baldiges erneutes Mieterhöhungsverlangen mit passenden Vergleichswohnungen, woraufhin ich dann der Mieterhöhung zustimmen muß. Das wird dann wohl im April 2015 so weit sein. Wenn ich mich dann noch daran erinnere, werde ich das Ergebnis hier posten.

    Ich danke für die Antworten und die Energie, die ihr da hinein gesteckt habt!

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Vermieter möchte nach §558 Abs.1-3 BGB die Nettokaltmiete um 39 Euro (10%) erhöhen (es gab in den letzten Jahren keine Mieterhöhung). Dazu hat er 3 Vergleichswohnungen aus seinem Bestand benannt. Soweit alles rechtens.
    Alle 3 Wohnungen haben Südlage-Balkon (spart auch Heizkosten) bzw. eine hat Süd-Terrasse, während meine Wohnung Ost-West-Ausrichtung hat ohne Balkon.
    Bei Nicht-Zustimmung will der Vermieter innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage erheben (rechtens).
    Ich gehe davon aus, daß der Vermieter vor Gericht zunächst verlieren wird, weil er nicht vergleichbare Wohnungen gewählt hat (Balkon-Wohnungen haben immer einen höheren Mietpreis, erst recht wenn sie Südbalkon haben).
    D.h. das Gericht würde den Vermieter dazu verpflichten wirklich vergleichbare Wohnungen zu benennen. Gesetzt den Fall, daß er das kann, würde damit die Mieterhöhung nur aufgeschoben um die Dauer der Gerichtsverhandlung.
    Sie haben ja bestimmt Erfahrung beim Ausgang Mietrechtsverhandlungen um den §558 BGB.
    Wenn ich es jetzt auf eine Verhandlung ankommen lasse, kann ich vielleicht 2-6 Monate Mieterhöhung sparen, das sind 80-240 Euro. Jedoch müßte ich einen Rechtsanwalt nehmen und es könnte sein, daß das Gericht nicht alle Kosten anerkennt, die der Rechtsanwalt einreicht und dann kostet mich die Nicht-Zustimmung mehr als wie wenn ich gleich die Mieterhöhung bezahlt hätte und viel Schriftverkehr und Aufwand. (Ich hatte letztes Jahr einen Fall wegen ungerechtfertigtem Parkverstoß-Bußgeld, den das Ordnungsamt verlor, ich letztendlich aber mehr bezahlt habe als wie wenn ich den ungerechtfertigten Bußgeldbescheid bezahlt hätte).

    Also:
    Bleibt der Mandant bei für ihn erfolgreichen Erst-Gerichtsverhandlungen um den §558 auf Kosten sitzen und wenn ja mit wieviel muß er rechnen?

    Mit besten Grüßen
    horstweyrich

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