Mietvertrag rechtswirksam?

  • Hallo zusammen,

    in meinem Mietvertrag steht folgendes:

    1.1 Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2011 und endet am 31.07.2013.
    1.2 Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls es nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum jeweiligen vertraglichen Ablauftermin gekündigt wird.

    9.1 Für eine Beendigung des Mietverhältnisses gelten die gesetzlichen Kündigungsvorschriften. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    9.2 Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen. § 568 BGB findet keine Anwendung.

    Die Frage:
    Ich würde nun gerne schon im Dezember zu Ende März kündigen, sodass ich ab April in eine neue Wohnung kann. Darf/Kann ich das? Oder kann ich tatsächlich immer nur zu Ende Juli kündigen und muss somit bis Ende Juli in der jetzigen Wohnung bleiben???

    Wie ich gelesen habe, sind Zeitmietverträge ohne Angabe von Gründen nicht mehr gültig. Wäre das in diesem Fall so?

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten!

  • Dein Titel passt zwar nicht zu deinem Inhalt und deiner Frage ;), aber ja, du könntest wirksam bis zum 03.12.2014 wirksam zum 28.02.2015 kündigen, wahlweise natürlich auch zum 31.03.2015 (Zugang der Kündigung beim Vermieter spätestens am 05.01.2015).

    Grund: Dein Zeitmietvertrag ist nicht gültig (dafür bedarf es eines Befristungsgrundes), somit ist es ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeiten. Die Kündigungsfrist steht im § 573 c BGB.

  • Zitat

    Wäre das in diesem Fall so?


    Dieser Mietvertrag war von Anbeginn ein unbefristeter, denn für einen (qualifizierten) Zeitmietvertrag braucht es die Begründung für das Ende. Und ein Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsausschluss ist dieser auch nicht. Und drittens ist eine Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr in einem Wohnraumvertrag per se ungültig. So etwas gibt es bestenfalls im Gewerbemietrecht.

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