Empfänger Widerspruch Nebenkostenabrechnung

  • Hallo liebe Community!

    Ich habe keine relativ simple Frage, auf welche im Netz trotz zahlreicher Seiten keine Hilfe finden kann.

    Wir waren das gesamte Jahr 2013 Mieter einer Wohnung. In der Zwischenzeit wurde uns die Nebenkostenabrechnung über die Hausverwaltung (d.h. nicht über den Vermieter) zugesendet.

    Die Abrechnung enthält Fehler wie einen falschen Verteilerschlüssel für Heizkosten, als auch nicht zulässige Verwaltergebühren.

    An wen richte ich denn nun den Widerspruch: Hausverwalter oder Vermieter?

    Liebe Grüße

  • Hallo anitari!

    Vielen Dank für deine Antwort!
    Also geht der Widerspruch an den Vermieter (bzw. die Immobilienverwaltung) und nicht an die Hausverwaltung, obwohl wir die Abrechnung direkt von der Hausverwaltung zugesandt bekommen haben? Denn den Mietvertrag haben wir ja in Vertretung mit der Immobilienverwaltung abgeschlossen.

    Lieg ich da richtig :)? Ganz schön kompliziert...

  • Ps: Wir haben jetzt irgendwo gelesen, dass die Verwaltergebühren die wir seit Anfang der Mietzeit (4 Jahre) bezahlt haben auch noch 3 Jahre im Nachhinein wieder zurück fordern können, obwohl die 12-monatige Einspruchsfrist gegen die Nebenkostenabrechnung schon abgelaufen ist. Kennt sich damit jemand aus?

    Freuen uns über Antworten!

  • Sie haben die Möglichkeit 1 Jahr nach Zugang Ihrer Betriebskostenabrechnung einen Einspruch geltend zumachen. Danach geht nichts mehr. Verjährungsfrist ist eine andere Schiene.

  • Wir haben die Information von: Verwaltungskosten z

    "Verwaltungskosten können mithin per Gesetz nicht als gleitende Umlage mit oder ohne jährliche Abrechnung auf die Mieter umgelegt werden § 556, 560 BGB. Zu Unrecht bezahlte Beträge können die Mieter zurückfordern (OLG Karlsruhe RE WM 88,204).
    Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt jedoch 3 Jahre. Jede abweichende vertragliche Vereinbarung, die den Mieter zur Übernahme von Verwaltungskosten verpflichtet ist nach § 556 Abs 4 BGB unwirksam.

    Wenn wir innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung keinen Widerspruch eingelegt haben, haben wir dann auch keinen Anspruch innerhalb der 3 Jahre die Verwaltungskosten zurück zu fordern? Oder wie ist die Verjährungsfrist zu verstehen?

  • Nebenkostenabrechnung: Fristen f

    Widerspruchsfrist des Mieters bei der Nebenkostenabrechnung
    Der BGB räumt dem Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eine Frist von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung ein, in welcher der Mieter die Möglichkeit hat die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Einwand gegen die Abrechnung zu erstellen.

    Beispiel:

    Dem Mieter geht die Nebenkostenabrechnung am 31.3 eines Jahres zu. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB besteht für den Mieter die Möglichkeit, bis zum 31.3 des Folgejahres die Abrechnung auf Fehler in der Abrechnung hin zu prüfen und beim Feststellen eines Fehler Einwand gegen die Abrechnung zu erheben.

    Versäumt der Mieter die für ihn geltende Frist, so kann er keinerlei Einwände mehr gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen.

    Wichtig: Die im § 556 BGB eingeräumte Frist zu Überprüfung der Nebenkostenabrechnung auf Fehler hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung, welche im § 286 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt ist.

  • Aber da die Verwaltungskosten nicht zu den Nebenkosten zählen gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren? Und da wir in den letzten 3 Jahren die Verwaltungsgebühren über die Nebenkosten bezahlt haben, können wir diese nun auch rückwirkend wieder zurückfordern? Kann das sein?
    Wir werden aus den unterschiedlichen Aussagen zu der Nebenkostenabrechnung und der Verjährungsfrist für die Verwaltungskosten einfach nicht wirklich schlau bisher.

  • Dann bemühen Sie einen Anwalt. Das ist meine Meinung und da Sie keine nachweisbaren Gegenargumente vorbringen können, bleibt es bei meiner Meinung. Es ist Ihre Entscheidung.

  • Fordert es doch einfach zurück mit dem hinweis das die gebühren nicht umlegbar sind.dann schaut man,woe sie reagieren.

    Wohnt ihr als Mieter in einer weg-anlage? Instandhaltungsrücklagen wären ebenfalls nicht umlegbar

  • Der TE bringt hier was durcheinander.
    Die Verjährungsfrist tritt dann ein, wenn der Mieter eine Forderung an den Vermieter geltend macht.
    Der Termin für eine Forderung aus der Betriebskostenabrechnung endet 1 Jahr nach Erhalt dieser. Dann kann keine Forderung mehr geltend gemacht werden und somit ist eine Verjährung gegenstandslos.

  • Schliesse mich dem Kolibri an.
    Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen verfristen nach einem Jahr. Verjährungsfristen sind etwas anderes und haben mit Mietrecht nur periphär zu tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!