§573 a abs.1

  • § 573a trotz 3 Wohnungen im Haus

    Angenommen, Vermieter V kündigt Mieter M mit Berufung auf § 573 a Abs. 1 mit Frist von 9 Monaten, da M seit 6 Jahren im Haus wohnt. Als Begründung gibt VM an. er benötige den Wohnraum für sich und seine geschäftlichen Zwecke. V selbst wohnt nicht im Haus,( seit 10 Jahren nicht mehr,) ist aber dort gemeldet. Er hat eine zweite Wohnung im Haus an seinen Bruder vermietet ( ohne Mietvertrag, aber mit regelmäßiger Mietzahlung), und die Wohnung des V steht leer, bzw nutzt er täglich für 1 Stunde einen Büroraum. Ist die Kündigung rechtens? Alle 3 Wohnungen haben getrennte Eingänge.

  • Was soll diese Frage? §573a BGB gilt nur in diesem Fall: (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    Wenn dir schon der betreffende Paragraph bekannt ist, hättest du den auch alleine finden, lesen und verstehen können.

  • Zitat

    Alle 3 Wohnungen haben getrennte Eingänge.

    Dann ist es kein 2-Familienhaus. Ergo Kündigung nach genanntem Paragrafen nicht möglich bzw. unwirksam.


    Zitat

    Als Begründung gibt VM an. er benötige den Wohnraum für sich und seine geschäftlichen Zwecke.

    Begründung wäre bei Kündigung nach genanntem Paragrafen nicht nötig bzw. würde es ausreichen wenn sich der VM auf selbigen im Kündigungsschreiben beruft.

  • Hallo Mainschwimmer, schlecht geschlafen? Natürlich kenne ich den Paragraphen, es hätte ja sein können, das es Hintertürchen für den VM gibt. Deshalb meine Frage. Soweit klar?

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