WG-Leben wird zum Horror! Was tun?

  • Guten Abend zusammen,

    ich bin neu hier im Forum und ziemlich verzweifelt.
    Ich wohne seit August 2014 in einer 3er-Wohngemeinschaft + 2 Katzen + 1 Hund und habe nun enorme Probleme.


    Ich habe mit der Hauptmieterin einen Untermietvertrag geschlossen (ca, 35 m2 Zimmer). Untermieterin 2 verlässt die Wohngemeinschaft zum 31.01. (Mittlerweile ist sie garnicht mehr da, zahlt jedoch noch Miete).

    Die Hauptmieterin hat nun beschlossen die WG zum 31.01. aufzulösen..

    Da ich mittlerweile eine neue Wohnung gefunden, und mir noch keine Kündigung vorliegt habe ich der Hauptmieterin heute fristgerecht gekündigt. Da ich meine Miete immer in Bar zahle habe ich meine Bankverbindung reingeschrieben, da ich die Kaution sowie einen Abschlag zur Sicherung der Abnutzung der Möbel zurück möchte.

    Zum Abschlag:
    In dem Untermietvertrag wurde festgelegt, dass ich einen Abschlag von 200,00 zur Sicherung der Abnutzung der Möbel entrichten soll. Nachdem ich das nicht verstanden habe, hat die Hauptmieterin mir erklärt, dass Sie nur eine Absicherung haben möchte, wenn etwas kaputt geht. Wenn nur ein Glas kaputt geht, dann bekomme ich diese natürlich wieder zurück. Ich wohne gerade mal 3 Monate da, es ist nichts defekt. Im Gegenteil: die Katzen und der Hund haben mein Sofa sowie ein paar Gegenstände kaputt gemacht.

    Sie hat mir daraufhin geschrieben, dass ein Abschlag ein Abschlag sei und keine Kaution und ich das Geld nicht mehr bekomme. Im Internet habe ich leider nichts dergleichen gefunden, außer dass es beim Abschlag und eine Art "Kauf" handelt. Gehört mir nun ein Teil der Einrichtung?

    Nachdem mir das heute zu blöd wurde, dachte ich mir, dass ich mal google benutzt und bin auf etwas ganz anderes interessantes gestoßen. In meinem Mietvertrag wurde festgelegt, dass ich ein ca. 35m2 großes Zimmer anmiete. Das Wohnzimmer, die Küche und der Balkon stehen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Nach genauem Messen ist aufgefallen, dass das Zimmer nur 28,5m2 groß ist, wenn man die Fläche mit Schrägen (1,50m) noch abzieht, bleiben nur noch 23,5m2 über. Das sind ca. 33% weniger als im Mietvertrag geregelt.

    Jetzt meine Frage:
    1. bekomm ich meinen Abschlag wieder?
    2. Kann ich eine Mietminderung (auch Rückwirkend) erzielen?
    3. kann ich fristlos aufgrund von falschen m2 kündigen?

    Ich werde mich damit wohl an einen Anwalt wenden, wollte jedoch vorher noch ein Feedback von Euch haben.

    Danke schön!

    Eure Manu

  • Pusteblume:

    "1. bekomm ich meinen Abschlag wieder?"
    - Diese Frage hast Du falsch gestellt, sie kann nur von Deiner Vermietrin beantwortet werden. Du wolltest wohl eher wissen, ob Du den Abschlag zurückzubekommen hast: Ich denke ja, wenn dem keine berechtigten Forderungen der Vermieterin entgegenstehen.

    "2. Kann ich eine Mietminderung (auch Rückwirkend) erzielen?"
    - Nein.

    "3. kann ich fristlos aufgrund von falschen m2 kündigen?"
    - Nein.


  • "3. kann ich fristlos aufgrund von falschen m2 kündigen?"
    - Nein.

    scheinbar schon. Wenn die Abweichung von 33% stimmt, dann liegt ein wichtiger Grund vor, um fristlos kündigen zu können.
    Quelle: BGH, VIII ZR 142/08 Urteil des VIII. . Der Mieter muss in dem Fall auch nicht darlegen, wieso es ihm nicht länger zumutbar ist, sondern es reicht aus, wenn grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegt. Und der BGH sagt in seinem Urteil, dass die erhebliche Abweichung einen Mangel nach § 536 BGB nach darstellt und somit "ein Teil der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde".

    "Fristlose Kündigung: aus wichtigem Grund

    Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen (gemäß § 543 BGB).

    Dies entschied der BGH zu einem Fall, in dem die Flächenabweichung wegen nicht berücksichtigter Dachschrägen nachweislich um 22,6% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche lag.

    Der BGH urteilte, dass damit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gegeben waren, die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Mieter also unzumutbar ist (BGH, Urteil v. 29.04.09, Az. VIII ZR 142/08)." ( Diese Rechte hat Ihr Mieter bei Wohnfl )


  • 1. bekomm ich meinen Abschlag wieder?
    2. Kann ich eine Mietminderung (auch Rückwirkend) erzielen?

    1. Die mündliche Erläuterung lässt darauf schließen, dass du den Abschlag wieder bekommen solltest. Die reine schriftliche Vereinbarung "In dem Untermietvertrag wurde festgelegt, dass ich einen Abschlag von 200,00 zur Sicherung der Abnutzung der Möbel entrichten soll. " lässt darauf schließen, dass du nichts wieder bekommst.

    2. rückwirkend ist es nicht möglich. Du hast jedoch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. R

  • Hallo, Pusteblume

    zu Punkt 2. Beträgt die Flächenabweichung mehr als 10 % darf der Mieter nic ht nur künftig die Miete kürzen. Er kann auch für die
    Vergangenheit zuviel gezahlte Miete zurück fordern.(BGB WuM 2004, 268) Soviel ich weiß können auch die dadurch zuviel gezahlten
    NK (soweit nach qm abgerechnet wurde) zurück gefordert werden.

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