Unrenoviert übernommen Renoviert übergeben

  • Hallo,
    zum 31.10.2014 gebe ich meine Wohnung wieder ab.
    Die Wohnung wurde unrenoviert übernommen, der Vermieter meinte bei der Übergabe, im Beisein meines Freundes, "Der Vorteil der Übernahme einer unrenovierten Wohnung ist, Sie müssen sie beim Auszug nicht renoviert abgeben"
    Auf mein Kündigungsschreiben erhielt ich allerdings ein Schreiben in dem stand, das er will das die Wohnung Schönheitsmängel frei übergeben wird.
    Der Anwalt meinte zwar das ist nur ein Standartschreiben, aber bei dem Miethai bin ich mir ziemlich sicher das der so viel Kaution wie möglich einbehalten will.
    Ich habe ihm auch geantwortet das ich die Wohnung so abgebe wie sie jetzt ist und daran nichts mehr mache, besonders nach dem oben genanntes bei der Übergabe gesagt wurde. Ich erhielt aber keine Antwort darauf.

    Meinte ihr ich muss die Wohnung wirklich renoviert abgeben? Ich habe eine Wand dunkellila gestrichen und eine rot. Und ich seh nicht ein das ich die alles noch mal streichen soll. Ich habe noch weiße und passtellgelbe Farbe über und würde die auch da lassen, dann soll das der neue Mieter machen, aber ich seh ehrlich gesagt nicht ein da noch mehr an der Wohnung zu machen, besonders wo ich ausziehe weil der Vermieter alle Mängel die ich ihm nannte nicht beseitigt hat und ständig ohne mein Wissen Türen und Schlösser hat austauschen lassen.
    (hier alles was so nettes vorgefallen ist: https://www.gutefrage.net/frage/vermiete…answer138447169 )

    Einmal editiert, zuletzt von LinChan (29. Oktober 2014 um 18:50)

  • Meinungen gibt es höchstens hier im Forum. Im Mietrecht gelten dagegen nur Verträge oder gesetzliche Bestimmungen.
    Lesen Sie Ihren Mietvertrag durch und dann wissen Sie was Sie zu tun haben.
    Kommt Ihnen etwas nicht koscher vor, dann melden Sie sich wieder.

  • Hallo,

    eine Wohnung unrenoviert zu übernehmen und dann auch unrenoviert übergeben zu müssen macht sicher Sinn. Dabei ist aber von größter Bedeutung, was "unrenoviert" bedeutet.

    Auch wenn eine Wohnung nicht neu gestrichen wurde, also unrenoviert war, kann sie einen Zustand haben, bei dem ein Einzug möglich ist. In so eine Wohnung einzuziehen heißt dann aber nicht, dass man sie zurückgeben kann, wie man will. Sie muss schon in einen bezugbereiten Zustand sein. Wenn ich von lila und roten Wänden lese habe ich Zweifel, dass das in Ordnung ist. Aber wie gesagt, es kommt auf den Zustand vorher und hinterher an. Da hilft dir der Mietvertrag und das Übergabeprotokoll. Wenn diese bestätigen, dass du die Wohnung unrenoviert übergeben darfst, solltest du gute Chancen haben. Sonst sitzt dein Vermieter am längeren Hebel, zumindest, wenn er eine Kaution hat.

    Gruss
    H H

  • LinChan:

    "Meinte ihr ich muss die Wohnung wirklich renoviert abgeben?"
    - Steht doch so im MV, oder?

    "Ich habe eine Wand dunkellila gestrichen und eine rot."
    - Das gilt nach meiner Kentnis als nicht mehr tolerierbar.

    "Und ich seh nicht ein das ich die alles noch mal streichen soll."
    - Wen interessiert, was Du (nicht) einsiehst...?

    "Ich habe noch weiße und passtellgelbe Farbe über und würde die auch da lassen, dann soll das der neue Mieter machen, aber ich seh ehrlich gesagt nicht ein da noch mehr an der Wohnung zu machen, besonders wo ich ausziehe weil der Vermieter alle Mängel die ich ihm nannte nicht beseitigt hat"
    - Wen interessiert's? Seid Ihr im Basar?

    "ständig ohne mein Wissen Türen und Schlösser hat austauschen lassen."
    - Google doch mal nach Hausfriedensbruch.

  • Also ich habe die Wohnung übergeben bekommen am 01.06.2013 und eingezogen bin ich am 01.08.2013 weil die Renovierungsarbeiten so lange gedauert haben.
    Im Vertrag steht:


    "Küche, Bäder und Duschen (Nassräume) alle 3 Jahre renovieren
    Wohn- und Schlafräume, Flure, Diele und Toilette (Wohnräume) alle 5 Jahre renovieren
    Alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre renovieren

    Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schönheitsreperaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristplan bzw. nach dem Grad der Abnutzung durchzuführenden Schönheitsreperaturen zu tragen.

    Der vom Mieter zu tragende Anteil wird individuell -auf den Grad der Abnutzung bezogen- ermittelt und ergibt sich üblicherweise wie folgt:

    Küche, Bäder und Duschen (Nassräume)
    nach einem Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreperaturen = 33%
    nach 2 Jahren = 66% der anfallenden Kosten

    Wohn- und Schlafräume, Flure, Diele und Toilette (Wohnräum
    Nach einem Jahr seit der Durchführung der letzten Schönheitsreperaturen = 20%
    Nach 2 Jahren =40%

    sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung:
    Nach einem Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreperaturen = 14%
    Nach 2 Jahren = 28%"

    Schönheitsmängelmäßig gibts wie gesagt eigentlich nur zu beanstanden die rote und lila Wand. Der Vermieter war wegen einer Besichtigung am Dienstag da hat aber nichts gesagt bezüglich der Übergabe.

  • "Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die während der Dauer des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreperaturen zu übernehmen. Zu diesen Schönheitsreperaturen gehören insbesondere das Tapizieren und der Anstrich der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper und der Innenanstrich der Türen und Fenster.

    Küche, Böder und Dusche (Nassräume) alle 3 Jahre
    Wohn- und Schlafräume, Flure, Diele udn Toilette (Wohnräume) alle 5 Jahre
    Alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre

    Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schönheitsreperaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristplan bzw. nach dem Grad der Abnutzung durchzuführenden Schönheitsreperaturen zu tragen.

    Küche Bäder und Dusche
    Nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreperaturen = 33%
    Nach 2 Jahren = 66%

    Wohn- und Schlafräume, Flure, Diele und Toilette
    Nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreperaturen = 20%
    Nach 2 Jahren = 40%

    Sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung
    Nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreperaturen = 14%
    Nach 2 Jahren = 28%"

    Das steht im Mietvertrag.

    Wie gesagt, die Wohnung wurde unrenoviert übernommen. Die Decke im Wohnzimmer ist leicht vergilbt, durch das Rauchen des Vormieters und das Holzfenster im Schlafzimmer hat vermutlich noch nie einen Lackanstrich gesehen. Die Heizungen (bis auf im Wohnzimmer, die haben wir gestrichen) sind auch gelblich vermutlich auch wegen des Nikotingenusses des Vormieters.

    Heißt das ich muss jetzt dafür aufkommen das der Vormieter nie irgendwas in der Wohnung gemacht hat?

    Ansonsten hat der Vermieter die Wohnung am Dienstag gesehen, aber gesagt hat er nichts zwecks die rote und lila Wand streichen.
    Und im Schreiben stand auch nur Schönheitsmängelfrei und gehört eine rote und lila Wand schon zu Schönheitsmängeln?

  • Küche, Böder und Dusche (Nassräume) alle 3 Jahre
    Wohn- und Schlafräume, Flure, Diele udn Toilette (Wohnräume) alle 5 Jahre
    Alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre

    Sieht stark nach starren Fristen aus. Das wäre dann unwirksam.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Schön wärs, leider nicht.

    Entscheidend ist bei dieser Formulierung das Wörtchen "mindestens". Es schreibt eine starre Renovierungsfrist vor, ohne auf den Zustand der Wohnung Rücksicht zu nehmen. Die Klausel wird damit unwirksam. Ebenfalls unwirksam wäre die Formulierung: "Schönheitsreparaturen sind spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen." Anders liegt der Fall, wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen:

    "Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, durchzuführen. In der Regel ist dies alle 3 Jahre in Küche und Bad und alle 5 Jahre in den anderen Räumen notwendig."

  • Und im Schreiben stand auch nur Schönheitsmängelfrei und gehört eine rote und lila Wand schon zu Schönheitsmängeln?


    Nein, für mich gehören sie zu Beschädigungen.

  • Obwohl. Ich kann ja mal schreiben was da steht.

    "Die schönheitsreperaturen werden üblicherweise in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen- gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhätlnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreperaturen - erforderlich sein, ausgehend vom jeweiligen Grad der Abnutzung"

  • LinChan:

    "Ich kann ja mal schreiben was da steht."
    - Oh, wie gnädig...

    "Die schönheitsreperaturen werden üblicherweise in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen- gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhätlnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreperaturen - erforderlich sein, ausgehend vom jeweiligen Grad der Abnutzung"
    - Und weiter: "Vor Verlassen des Gebäudes hat der Bewohner seine Haare zu kämmen."

  • Entscheidend ist bei dieser Formulierung das Wörtchen "mindestens". Es schreibt eine starre Renovierungsfrist vor, ohne auf den Zustand der Wohnung Rücksicht zu nehmen. Die Klausel wird damit unwirksam. Ebenfalls unwirksam wäre die Formulierung: "Schönheitsreparaturen sind spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen."

    Danke für die Aufklärung....

    Das Wörtchen "mindestens" steht in deinen Ausführungen weiter oben nirgends.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich habe grade noch was gefunden:

    "Der Vermieter hat bei einer vom Mieter unrenoviert übernommenen Wohnung keinen Anspruch auf vorzeitige Schönheitsreparaturen (BGH RE WuM 87, 306). Deshalb ist eine Vertragsklausel, nach der der Mieter "nach Bedarf" renovieren soll, unwirksam, denn damit müsste er unter Umständen auch für eine Abnutzung aufkommen, den der Vormieter verursacht hat"

    heißt das jetzt ich muss streichen oder nicht? Denn die Wand die jetzt rot ist, hatte mein Vormieter mit einer Tapete tapeziert die Dunkelrot und Dunkelblau gemustert war.
    Nur die lila Wand war vorher hellgelb

  • Berny
    kannst du mir mal sagen wieso man von dir nur so herablassende Antworten bekommt?
    Entschuldige das ich kein Jurist bin und deswegen nicht weiß welche Klausel in welcher Formulierung wirksam oder unwirksam ist.
    Ich kann auch nichts dafür das mein Vermieter nur Geld sehen will aber selber nichts dafür tut und ich Angst habe das der die Kaution aus irgendwelchen nicht nachvollziehbaren Gründen einbehalten will und es nicht schafft vor der Wohnungsübergabe zu sagen was ich noch machen muss und was nicht. Der hat die Wohnung Dienstag gesehen und nichts zum Thema Übergabe gesagt.

  • Hallo,

    ich verstehe es nicht. Du warst mit dem Vermieter am Dienstag in der Wohnung und du hast das Thema noch nicht einmal angesprochen???

    M.E. kommst du um die Renovierung nur in Absprache mit dem Vermieter herum. Deine Klauseln scheinen Wirksam zu sein und dein BGH Urteil von 1987 ist hier kaum anwendbar, da du die Wände selbst angemalt hast.

    Entweder sprichst du mit dem Vermieter oder du steichst kurz über. Wenn es nur zwei Wände sind und du noch Farbe hast, kann es doch keine so aufwendige Sache sein.

    Gruss
    H H

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