Nebenkosten Hausreinigung: widersprüchliche Angaben/Einbehalt, nun Forderung

  • Hallo,

    Mieter A hat mit Vermieter B einen Standard Mietvertrag, dort unter den Betriebskosten Punkt Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung, auf der Gegenseite Verteilerschlüssel keine Angabe, pauschal 10 Euro eingetragen.
    Auf der letzten Seite bei den Ergänzungen wurde jedoch manuell eine wöchentliche Treppenhausreinigung inklusive Hof und Strasse durch die Mieter eingetragen.
    Seit jeher übernimmt eine Mietpartei für alle gegen unbekanntes Salär seitens des Vermieters die Hausordnung, 10 Euro monatlich werden also gezahlt.
    Irgendwann klappt das so nicht mehr, die Mieter sehen sich dass eine Weile so an, bis sie schließlich den Vermieter schriftlich zur Behebung der nicht ausgeführten Hausreinigung auffordern, bis dahin künftig Nichtzahlung der Kosten Hausreinigung.

    Darauf erfolgt weder eine Antwort des Vermieters, stillschweigende Hinnahme der Kürzung seit 3 Jahren bei zumindest mir in diesem Fall. Hausreinigung wird auch nicht durch eine beauftragte Person durchgeführt, ist überhaupt noch eine beauftragt, man weiß es nicht, Hof und Strasse sowie Treppenhaus in inakzeptablem Zustand optisch.

    Da kein Streit gewünscht und Einbehalt der Kosten so hingenommen, belässt man es dabei, keine zusätzliche Mietkürzung.

    14 Monate nach dem Schreiben und Kürzung um eben jenen Posten verstirbt der Vermieter, irgendwann nach Monaten lassen sich mal die Erben blicken und beiläufig durchsickern dass sie nun zuständig seien. Als Vermieter, Reinigen tun sie nicht, man wolle eine andere Mietpartei (gegen unbekannten Dank) mit der Hausreinigung beauftragen.
    Diese Mietpartei reinigt wenn mal flüchtig ein Treppenhaus, Hof und Strasse aber gar nicht, das Treppenhaus auch nicht wöchentlich und richtig sondern sporadisch so lala.
    Der Betrag für die Hausreinigung wird also weiter einbehalten, ob das den Erben so bekannt war, aufgefallen ist, sei mal dahingestellt, ist ja nicht des Mieters Aufgabe die Unterlagen(Kontoauszüge/Mietverträge der Vermieter bzw Erben zu sortieren.

    2013 wird mal eine Mietzahlung vergessen, zur Nachzahlung mittels Aufstellung aufgefordert und nachgezahlt.
    In dieser Aufstellung sind die monatlich gekürzten Mietzahlungen aufgeführt, man musste also damals schon davon ausgehen, dass auch den Erben der Unterschied zwischen Ursprung und gekürzter Zahlung bekannt geworden sein sollte, angesprochen wurde dies seitens der Erben nicht.

    Nun, 2014, erhält der Mieter ein Schreiben, dass monatlich 10 Euro zu wenig gezahlt würden, Nachzahlung gefordert.

    Wir haben also zwei Situationen/Fragestellung:

    Am Rande Frage 1:
    Den Erben hätte die um die Hausreinigung gekürzte Miete längst aufgefallen sein sollen, der Mieter ging also guten Glaubens 2 Jahre, wie auch 1 Jahr davor beim verstorbenen Vermieter, davon aus, dass dies so hingenommen wurde?

    Frage 2:
    Die Widersprüchlichkeit bzgl. Berechnung der Hausreinigung bzw. deren Durchführung im Wechsel durch die Mieter.
    Ist in einem solchen Fall nicht zugunsten der Mieter die für eben jene günstigere Auslegung ohne Berechnung heranzuziehen? Sind 10 Euro pauschal ohne Angabe Verteilungsschüssel überhaupt zulässig?

    Desweiteren bleibt das Recht zur Kürzung um den Betrag der Hausreinigung, solange diese nur alle x Wochen mal, und dann nur zu sagen wir einem Drittel der anfallenden Arbeiten, wenn überhaupt, ausgeführt wird, unberührt gegeben?

    Danke um Antwort/meinung und Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von Straycat (16. Oktober 2014 um 13:51)

  • Hier tagt kein Gericht. Solche Plädoyer brauchen Sie zu Ihrer Rechtfertigung nicht zu führen.
    Sie sollten den Kern der Sache prägnant skizzieren. Es sollen ja gerade Andere Ihr Problem verstehen.
    Da verwirrt nur überflüssiges Beiwerk.
    Empfehle Ihnen eine Rechtsbratung vor Ort.

  • Da könnte nur noch @AjaxMH helfen. Leider macht er sich recht dünn die letzte Zeit. Sein Sendungsbewußtsein scheint etwas verflogen.
    Es geht anscheinend nicht nur den Besen so.

  • Ok, sorry, wollte halt fehlenden Fakten vorbeugen, also Skizze/Kurzversion:

    Betriebskosten Hausreinigung: 10.-Euro/mtl unter Verteilungsschlüssel pauschal angegeben als Betriebskosten, keine Abrechnung/Nachweise darüber.

    Ende Vertrag ergänzend: Treppen-/Strassen-/Hofreinigung im Wechsel durch die Mieter.

    Faktisch übernahm immer mal eine Mietpartei unzuverlässig den "Hausmeister" in Absprache mit dem Vermieter um dem Posten Hausreinigung gerecht zu werden, dafür kein wöchentlicher Wechsel wie am Vertragsende gefordert.

    Was gilt bei Widerspruch? 10.- Euro mtl. oder "Selbstversorger"?

    Zudem:
    Laut google wäre die pauschale Angabe der Abgabe Hausreinigung ohne Nachweis/Abrechnung ohnehin nicht rechtens und nach wie vor nicht zu begleichen?

    Danke trotz allem schonmal.

    2 Mal editiert, zuletzt von Straycat (16. Oktober 2014 um 18:18)

  • Hallo,

    Beantworter H hat keine Lust sich das alles mehrfach durchzulesen, damit er das versteht. Aber er wird versuchen die Sache grundsätzlich zu beantworten:

    Wenn ich das richtig verstehe sind für die Treppenhausreinigung 10 Euro pro Monat berechnet worden, die du aber nicht bezahlt hast, weil die Arbeit nicht durchgeführt wurde.

    Die neuen Besitzer haben dann jemanden beauftragt, der die Reinigung in Abständen durchführt, diese aber nicht gut macht. Es ist durchaus verständlich, dass die neuen Besitzer den Betrag für die Treppenhausreinigung haben wollen, wenn der neue Vermieter seinerseits dafür zahlt. Ob die Reinigung gut oder schlecht ist, steht dann auf einem zweiten Blatt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es ein genaue Vereinbarung über die Reinigung im Treppenhaus gibt, so dass es immer subjektiv ist. Es darf aber auch bei schlechter Ausführung nicht dazu führen, dass du den Betrag komplett einbehälst.

    D.h. die Nachforderung seit dem Zeitpunkt, an dem der neune Vermieter jemanden beauftragt hat, der es wenigstens gelegentlich durchführt ist gerechtfertigt. Der Vermieter muss allerdings seine Ausgaben belegen können.

    Schreiber H over and out

  • Ok, belegt wird seitens der Erben gar nichts, also ohne Belege keine Forderung? Danke

    In der Betriebskosten Verordnung §9 ist schon ziemlich genau aufgeführt was alles unter Hausreinigung fällt, ebenso legt die Ergänzung Treppenhaus/Strasse/Hof im wöchentlichen Wechsel ja wohl nahe dass es mit einmal Flur wischen alleine nicht getan sein kann?

    Und natürlich wird einbehalten wenn von 52 Wochen im Jahr mal 3 Jahre vielleicht 4 was passiert ist und das nicht einmal 30 Prozent der darunter fallenden Arbeiten abdeckt?

    In meinen Augen fährt jeder Vermieter gut damit, "nur" die 10 Euro zu "verlieren" anstatt noch eine Mietminderung oben drauf wegen geminderter Wohnqualität obendrauf zu bekommen weil überall Unkraut und Moos wuchert?

    Ob der Vermieter den einen Mieter im Haus für diese Arbeiten bezahlt oder einen Teil der Miete erlässt oder was auch immer? Ein Mieter soll es machen, 10 Euro monatlich sind gefordert pauschal, nachgewiesen wird nichts, das ist Fakt.

  • Wann und wieviel Mal in Ihrem Haus Ordnung gemacht wird und in welcher Qualität kann hier niemand beantworten.

    Es gilt: Betriebskosten sind mit Belegen nachzuweisen. Betriebskosten sind finanztechnisch immer ein Durchläufer.
    Eine Änderung dieses Zustandes muß sowieso vorgenommen werden, da hauswirtschaftliche Dienstleistungen versicherungspflichtig sind.
    Ebenso die Absetzbarkeit bei Ihrer Steuererklärung

  • Ok, es wurde aber bis zum heutigen Tage nichts nachgewiesen.

    Abrechnung hat jährlich zu erfolgen, erfolgte aber nie.Es wurde auch nie nachgefordert, die Mieter leben also quasi trotz einzelner Posten im Vertrag mit Mietzins brutto it is as it is. keine Nachzahlung, keine Erstattung, da keine Abrechnung.

    Die Erben haben nach Erbe 2012 dann 02/2013-04/2013 Heizungs- und Wassermessgeräte einbauen lassen, eine Ablesung erfolgte 02/2014, seitdem keine Rückmeldung.

    Also wäre 02/2013 auf 02/2014 als erster Abrechnungszeitraum zu sehen, maximal 1 Jahr nach Ablesung hat die Abrechnung zu erfolgen, sonst kein Vermieteranspruch mehr? Macht zusammen 2 Jahre, sprich alles was länger als zwei Jahre her ist ab dato heute ist verfallen?

    Unabhängig davon müssen Hausreinigungskosten seit 02/2013 nachgewiesen werden um eingefordert werden zu können, habe ich richtig verstanden?

  • Straycat:

    "Die Erben haben nach Erbe 2012 dann 02/2013-04/2013 Heizungs- und Wassermessgeräte einbauen lassen, eine Ablesung erfolgte 02/2014, seitdem keine Rückmeldung.
    Also wäre 02/2013 auf 02/2014 als erster Abrechnungszeitraum zu sehen, maximal 1 Jahr nach Ablesung hat die Abrechnung zu erfolgen, sonst kein Vermieteranspruch [auf Nachzahlung] mehr?
    - Ja.

    "Unabhängig davon müssen [Hausreinigungs]kosten seit 02/2013 nachgewiesen werden um eingefordert werden zu können, habe ich richtig verstanden?
    - Ja.

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