Mietrückforderung nach Wasserschaden gerechtfertigt?

  • Mich würde die Rechtslage zu folgendem Sachverhalt interessieren:
    Ein Mieter kann eine von ihm angemietete Wohnung vorübergehend wegen eines Wasserschadens im Haus, der die Wohnung unbewohnbar macht, nicht bewohnen und weicht in eine andere (freistehende) Wohnung im Gebäude aus. Er kündigt diese Wohnung fristlos wegen Unzumutbarkeit im 2. Monat nach Auszug, d.h. er hat für den 1. Monat weiter Miete für diese Wohnung gezahlt und ebenfalls für die zweite, von ihm vorübergehend bewohnte Wohnung, einmal Miete gezahlt. Die Hausratsversicherung entschädigt ihn dafür und zahlt Unterbringungskosten von etwas mehr als der Höhe einer Monatsmiete. Der Mieter fordert plötzlich per Anwaltsschreiben die eine Monatsmiete (für die Whg. mit Wasserschaden) zurück. Ist die Forderung berechtigt?
    Freue mich über Antwort.

  • Der Mieter fordert plötzlich per Anwaltsschreiben die eine Monatsmiete (für die Whg. mit Wasserschaden) zurück. Ist die Forderung berechtigt?

    Wenn er die Wohnung in diesem Monat zu 100% nicht nutzen konnte aufgrund des Wasserschadens, dann wüsste ich auch nicht, weshalb er für diese Wohnung auch Miete zahlen soll. In § 535 BGB steht deutlich, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch an der Mietsache gewähren muss und dafür entrichtet der Mieter einen Mietzins. Wenn das nicht vorliegt, schuldet der Mieter auch keine Miete.

  • Ein Mieter kann eine von ihm angemietete Wohnung vorübergehend wegen eines Wasserschadens im Haus, der die Wohnung unbewohnbar macht, nicht bewohnen und weicht in eine andere (freistehende) Wohnung im Gebäude aus. Er kündigt diese Wohnung fristlos wegen Unzumutbarkeit ....


    "Diese"... welche?

  • Die alte Wohnung kann nicht benutzt werden. Dafür bekommt er eine Ersatzwohnung.
    Er muß also seine normale Miete weiterzahlen. Inwieweit noch ein Wertausgleich in Frage kommt, sei dahingestellt.
    Für die Ersatzwohnung hätte er keine Miete zahlen müssen.
    Die Rückforderung der Monatsmiete für die 1. Wohnung ist berechtigt, denn für diese hätte er wegen Unbewohnbarkeit keine entrichten müssen. Für die Ersatzwohnung wurde korrekt Miete gezahlt.
    Die Hausratversicherung bleibt hier außen vor.

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