Platzierung der Waschmaschine und Trocker

  • Hallo:

    Ich moechte meine Waschmaschine und Trockner in der Dille neben dem Bad stellen, weil da total viel Platz ist und die Kueche ist sehr eng. Im Badezimmer passen sie nicht, weil es Badezimmer allzu klein ist und es gibt keinen Platz dafuer.

    Das Badezimmer hat zwar einen Wasseranschluss aber halt keinen Platz dafuer. Das "Badezimmer" ist eigentlich fake, weil diese Wohnung altbau ist und wurde in zwei geschnitten. Deswegen ist das Badezimmer klein und die Waende sehr duenn. Man koennte problemlos die Wand -so nach dem Bauarbeiter- bohren und die Waschmaschine anschliessen.

    Ich habe die Verwaltung kontaktiert und die erste Reaktion war "Meinen Segen haben Sie".

    Leider hat sich die Frau nochmal gemeldet und meint, dass

    Zitat

    Nach Rücksprache wurde mir gesagt, dass eine Waschmaschine und ein Trockner nur im Bad oder in der
    Küche, wie auch bei Ihren Vormietern aufgestellt und angeschlossen werden darf. In anderen Räumlichkeiten haben diese Geräte nichts zu suchen.

    Bitte planen Sie Ihre Küche so, dass diese Geräte dort ihren Platz haben.

    Darf der Besitzer oder die Verwaltung bestimmen, wo ich meine Waschmaschine stelle?

    Man koennte behaupten, sie wollen das so, weil der Boden kapput gehen koennte, da die Dille einen Dielboden hat und es ist nicht wasserdicht aber der Boden in der "Kueche" ist auch Dielboden, weil es ja frueher keine Kueche war.

    Also... duerfen sie bestimmen, wo ich meine Geraete stelle?

    Vielen Dank.

  • Womit wieder deutlich wird: Wer viel fragt, bekommt auch viel Antworten.
    Stellen Sie einfach die Maschine dahin, wo Sie wollen. Die Installation sollten Sie aber dennoch verantwortungsbewußt vornehmen. Bei einem eventuellen Auszug sollte der vorherige Zustand aber problemlos wiederhergestellt werden.

  • Also... duerfen sie bestimmen, wo ich meine Geraete stelle?

    Mir ist kein Gesetz bekannt, wonach eine Waschmaschine/Trockner nur in Bad und Küche aufgestellt werden darf.

    Bei einem Wasserschaden durch fehlerhafte Montage haftest Du sowieso, egal in welchem Raum das passiert.

    Ich hätte hier gar nicht erst bei der Verwaltung nachgefragt, da ein Aufstellen dieser Geräte keine zustimmungsbedürftige Handlung darstellt.

    Ich würde hier nachfragen, was gegen das Aufstellen in einem anderen Raum spricht. Wenn das schon untersagt wird, muss es ja einen triftigen Grund geben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • In meinen Mietverträgen ist klar geregelt, dass Waschmaschinen im Keller an den hierfür extra vorgesehenen Plätzen (dort haben sie eigene Strom- und Wasserzuführungen) und Geschirrspüler ausschliesslich mit Aquastopeinrichtung in der Küche installiert werden dürfen.

  • In meinen Mietverträgen ist klar geregelt, dass Waschmaschinen im Keller an den hierfür extra vorgesehenen Plätzen (dort haben sie eigene Strom- und Wasserzuführungen) und Geschirrspüler ausschliesslich mit Aquastopeinrichtung in der Küche installiert werden dürfen.

    Den Passus würde ich als Mieter wohl ignorieren.

    AnwaltOnline Mietrecht >> Presseinformation >> Mieter darf Waschmaschine in der Wohnung aufstellen!

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Das Badezimmer hat zwar einen Wasseranschluss aber halt keinen Platz dafuer. Das "Badezimmer" ist eigentlich fake, weil diese Wohnung altbau ist und wurde in zwei geschnitten. Deswegen ist das Badezimmer klein und die Waende sehr duenn. Man koennte problemlos die Wand -so nach dem Bauarbeiter- bohren und die Waschmaschine anschliessen.

    Ähm, Wand bohren?

    Wasser, Strom und Abwasserleitungen durch drei, nicht gerade kleine, Löcher in der Wand führen?

    Das kann doch nicht wirklich Ihr Ernst sein, oder?

    Derartige Wanddurchbrüche greifen, meines Erachtens nach, durchaus in die Substanz der Wohnung ein und sind somit als "Bauliche Veränderung" vom Vermieter zu genehmigen.

    Da Ihnen der Vermieter dies offensichtlich nicht gestattet, werden Sie Waschmaschine und Trockner eben dort platzieren müssen, wo die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind.

  • In meinem MFH funktioniert's jedenfalls. Bei Neuvermietungen wird das den Mietinteressenten auch ausreichend begründet erklärt.

    Kann schon seid, dass das bei Dir funktioniert. Nichts desto trotz gehört das Aufstellen/Benutzen einer Waschmaschine in der Wohnung nun mal zum bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache.
    Begründen und erläutern könntest Du mir das auch. Ich muss Dir ja nicht erzählen, ob ich mich auch daran halte (vielleicht ist das bei deinen Mietern anders)

    Zitat

    Was interessiert mich das AG Hintertupfingen?

    Hierzu gibt es massig AG-Urteile aus allen Ecken Deutschlands. Mir ist weiterhin ein LG-Urteil bekannt. Ich denke nicht, dass ein Richter bei Dir plötzlich anders entscheiden würde.

    Zitat von Doc_Schnaggls


    Derartige Wanddurchbrüche greifen, meines Erachtens nach, durchaus in die Substanz der Wohnung ein und sind somit als "Bauliche Veränderung" vom Vermieter zu genehmigen.

    Ob nun das Verlegen von zwei 1 1/2" Leitungen als Wanddurchbruch zu bezeichnen sind, würde ich zumindest bezweifeln.
    Zumindest dürften diese Löcher kaum einen Grund für die Ablehnung durch den Vermieter sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Ob nun das Verlegen von zwei 1 1/2" Leitungen als Wanddurchbruch zu bezeichnen sind, würde ich zumindest bezweifeln.
    Zumindest dürften diese Löcher kaum einen Grund für die Ablehnung durch den Vermieter sein.


    Dann definieren Sie mir doch bitte mal (mit gesetzlicher Grundlage) ab welchem Durchmesser ein Wanddurchbruch vorliegt...

    Ich betrachte ein durch eine ganze Wand gebohrtes Loch durchaus als Wanddurchbruch, da die Wand durchbrochen wurde.

  • Dann definieren Sie mir doch bitte mal (mit gesetzlicher Grundlage) ab welchem Durchmesser ein Wanddurchbruch vorliegt...

    Als Gegenfrage könnte ich nun nach dem Gesetz fragen, welches besagt, dass ein derartiger Wanddurchbruch eine bauliche Veränderung darstellen soll.
    Deswegen schrieb ich auch, dass ich es bezweifeln würde. Das impliziert aber nicht, das dem so sein muss.

    Definitionen hinsichtlich baulicher Veränderungen kenne ich nur aus dem Bereich der WEG. Dort habe ich eine Definition:

    "Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn das Gebäude umgestaltet, teilweise oder ganz beseitigt oder neu geschaffen wird."

    Ein Wanddurchbruch wäre also dann eine bauliche Veränderung, wenn Du hierdurch Räume zusammenlegst (oder eine Durchreiche schaffst)

    Ich sehe keinen Unterschied darin, ob ich nun die Wand komplett durchbohre, oder einen cm vor Ende der Wand den Bohrer absetze.

    Grundsätzlich dürfte es nur darum gehen, ob der Ursprungszustand wieder herstellbar ist und das ist hier der Fall.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Ich sehe keinen Unterschied darin, ob ich nun die Wand komplett durchbohre, oder einen cm vor Ende der Wand den Bohrer absetze.

    Der Jurist sieht darin sehr wohl einen Unterschied.

    Ersteres ist ein Wanddurchbruch (bauliche Veränderung), zweiteres ein Bohrloch (ohne Zustimmung zulässig).

    Ich finde es bedenklich hier einem juristisch unerfahrenen Fragesteller eine zweifelhafte Sicherheit zu vermitteln.

  • Ich möchte mich an einer solchen juristischen Weisheitsfindung nicht beteiligen.
    Eine Durchreiche in die Wand stemmen oder ein Loch mit wenigen Zentimetern bohren ist beides eine "bauliche Veränderung".
    Man möge mir die Definition einer baulichen Veränderung aufzeigen.

  • Ich finde es bedenklich hier einem juristisch unerfahrenen Fragesteller eine zweifelhafte Sicherheit zu vermitteln.

    Wer macht das denn? Ich habe lediglich Zweifel geäußert.
    Letztendlich ist es doch eine Definitionssache, oder?

    Zitat

    zweiteres ein Bohrloch (ohne Zustimmung zulässig).

    Auch wenn die Wand durchgebohrt wird, bleibt es ein Bohrloch, oder? Hier haben wir wieder das Problem der Begriffsbestimmung.
    Wanddurchbruch ist nicht gleich Wanddurchbruch. Es spielt meiner Einschätzung schon eine Rolle, ob ich einen 4m² Durchbruch mache oder ein 2" Loch.

    Als kleines Gegenbeispiel: Angenommen ich habe ich meiner Küche diverse Rigipsplatten an der Wand und muss diese komplett durchbohren, damit ich meine Hängeschränke anbringen kann, wäre das dann auch eine bauliche Veränderung? Oder die Montage von Deckenlampe in einer Wohnung mit abgehangener Decke: Bauliche Veränderung ja oder nein? Immerhin muss ich Wände (wenn auch sehr dünn) komplett durchbohren.

    Der Fall ist hier könnte ähnlich sein, denn:

    Zitat

    Das "Badezimmer" ist eigentlich fake, weil diese Wohnung altbau ist und wurde in zwei geschnitten.

    Heißt das, dass das Bad nachträglich und mittels Trockenbauten verkleinert wurde und beispielweise eine Küche (oder andere Räume) zu schaffen?

    Gehe ich von dem Begriff "bauliche Veränderung" aus, heißt dieser anders ausgedrückt, dass das Haus/Gebäude/Wohnung in seiner Beschaffenheit/baulichen Substanz geändert wird. Ist das tatsächlich durch ein (oder zwei) 1 1/2" Löcher der Fall?
    Es ändert sich weder die Grundaufteilung der Wohnräume, noch werden feste Bestandteile der Wohnung nachhaltig (!) verändert.

    Aber wie gesagt: Definitionen über bauliche Veränderungen gibt es nur im Bereich der WEG. Ziehe ich diese Definitionen heran, wäre dieser Fall eben keine (zustimmungspflichtige) bauliche Veränderung. Es gibt hier ein Urteil des BayObLG, wonach das Durchbohren einer Wand zur Verlegung eines Kabels nicht zustimmungspflichtig ist.

    Eine Definition habe ich, wobei ich den - meiner Meinung nach - wichtigsten Aspekt mal Fett markiert habe:

    Zitat

    Eine bauliche Veränderung liegt nach dieser Definition allgemein vor bei einer
    Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten
    gegenständlichen Veränderung
    realer Teile des Eigentums, die von
    dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.

    Quelle: WEG-Recht.net

    Nur nochmal als Ergänzung, bevor hier wieder entsprechende Gegenargumente kommen. Diese Definition muss nicht für das Mietrecht gelten, ist meiner Meinung nach aber ein kleiner Fingerzeig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Auch wenn die Wand durchgebohrt wird, bleibt es ein Bohrloch, oder? Hier haben wir wieder das Problem der Begriffsbestimmung.
    Wanddurchbruch ist nicht gleich Wanddurchbruch. Es spielt meiner Einschätzung schon eine Rolle, ob ich einen 4m² Durchbruch mache oder ein 2" Loch.


    Darf es noch etwas grösser sein...?
    Eine Bohrung für ein Wasserrohr o.ä. ist für mich kein Durchbruch, eher eine Durchbohrung.
    Ein 0,5m² grosses Loch für eine Durchreiche ist für mich bspw. ein Durchbruch.
    Bin jetzt 'raus, der Thread führt doch zu nix...:mad:

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