Renoviert bei Einzug (mündlich vereinbart) , nun auch bei Auszug?

  • Hallo,

    Ich bin seit Anfang Oktober in eine neue Wohnung eingezogen. Ich habe aber kein wirkliches Vertrauensverhältnis zu dem Vermieter bzw. bin etwas skeptisch geworden.

    Vor dem Einzug waren die Wände nicht gestrichen, bzw in einem Zimmer noch Kindermalereien auf den Tapeten. Er sagte mir "Ich halte das so, dass bei Einzug der neue Mieter streicht." Daraufhin entgegnete ich. "Bei Einzug also streichen und bei Auszug nicht?" Was er mit einem "ja genau" erwiderte.

    Dann als das Streichen erledigt war wollte er mir ein paar Tage später den Mietvertrag zum unterschreiben geben. Es waren aber dort mehrere Lücken zu sehen. Insbesondere auch bei der Summe der Kaltmiete etc pp.... Ich hätte also einen "blanko" Mietvertrag unterschrieben und hab ihm gesagt, dass er doch bitte nochmal wiederkommen möge mit vollständig ausgefülltem Mietvertrag...

    Nun hatte ich Post im Briefkasten. Diesmal mit ausgefülltem Mietvertrag.

    Streichen/Renovieren. Nun steht hier laut Mietvertrag:

    8."Die Schönheitsreperaturen übernimmt der Vermieter / Mieter auf eigene Kosten x

    Die Schönheitsreperaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

    Der Verpflichtete hat die Schönheitsreperaturen fachgerecht vorzunehmen.
    9. Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreperaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:

    In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
    in Wohn und Schlafräumen , Fluren, Dielen Toiletten alle 5 Jahre
    in anderen Räumen alle 5 Jahre.......

    Somit wäre sein "mündliches" Versprechen "Bei Auszug nicht streichen HINFÄLLIG was mich ziemlich misstrauisch und ärgerlich stimmt.

    Nun habe ich aber entdeckt, dass die angegeben 5 Jahre für den Punkt "in anderen Räumen" eigentlich laut BGH Urteilen mit 7 Jahren angesetzt ist und aus diversen Quellen rausgelesen, dass wenn eine Frist falsch im Vertrag gesetzt ist und sich nicht an diesen Urteilen orientiert die GESAMTE Schönheitsreperaturklausel UNGÜLTIG und UNWIRKSAM ist.

    Falls einer von euch SICHER weiß ob das stimmt könnt ich doch den Vermieter dann einfach auflaufen lassen und sagen "ne ne die Klausel ist ungültig wegen falscher Fristsetzung, kann mich darauf berufen und bin fein raus bei einem Auszug... richtig?

    Er will sich wohl morgen nochmal mit mir treffen und das "besprechen"

    Nun habe ich ja leider schon cirka 100 - 130 Euro investiert für Farbe, Pinsel etc pp. und die Wohnung gestrichen. Habe ich jetzt nicht einen Anspruch auf Kostenerstattung, sollte ich seine "Schönheitsreperaturklausel" akzeptieren? Die Sachen die man dazu im Netz findet sind diesbezüglich leider nicht immer eindeutig....

    In Anbetracht der Lage bin ich aber eher für eine Vertragsänderung indem er das x schön bei "Vermieter" kommt für die Schönheitsreperaturen auf, setzt...

    PS: Eigentlich macht der Vermieter SONST keinen schlechten Eindruck. Hat das Bad renoviert und auch den Balkon neu streichen lassen. Dennoch macht mich die Vorgehensweise skeptisch. Siehe "Blanko Vertrag" und die Erzählerei gegenüber dem was er im Mietvertrag angekreuzt hat.

    PPS: Kann ich eine rechtwirksame Streichung der Klausel verlangen und durch ein einfaches:

    "mieter und vermieter einigen sich darauf, dass nach dem auszug NICHT gestrichen werden muss, dies übernimmt der nachmieter beim einzug"

    ersetzen? Sofern sich der Vermieter darauf einlässt?

    PPPS: Wie lange habe ich Zeit den Mietvertrag zu unterschreiben damit ich die nötige Zeit habe mich von euch hier beraten zu lassen? Wie lange kann ich die Unterschrift eines Mietvertrags hinauszögern? Wohne seit dem 1. Oktober in der Wohnung...

  • Das Sie einen Blanko-Mietvertrag unterschreiben verzeihe ich Ihnen nicht. Die Konsequenzen daraus müssen Sie schon tragen. Nur was weh tut hilft.

    Vergessen Sie den ganzen Käse mit den Schönheitsreparaturen. Wichtig ist, was zu einer Übergabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses geschrieben steht. Ob Sie die "Schönheitsreparaturen" während Ihrer Mietdauer überhaupt durchführen oder nicht, geht niemanden etwas an.
    oDas hat die Rechtsprechung auch insofern erkannt, als Fristen dafür völlig ungeeignet sind. Ein wenig und schonend genutzter Raum kann Jahrzehnte ohne Renovierung gut ausssehen.

  • Zitat

    Nun habe ich aber entdeckt, dass die angegeben 5 Jahre für den Punkt "in anderen Räumen" eigentlich laut BGH Urteilen mit 7 Jahren angesetzt ist und aus diversen Quellen rausgelesen, dass wenn eine Frist falsch im Vertrag gesetzt ist und sich nicht an diesen Urteilen orientiert die GESAMTE Schönheitsreperaturklausel UNGÜLTIG und UNWIRKSAM ist.

    Das ist großer Quatsch. ES gibt keine verbindlichen Vorgaben, wie lang die Fristen für die Renovierung der einzelnen Wohnbereiche sein müssen. Es gibt nur höchstrichterliche Urteile zu den starren Fristen, denn die machen die Klausel ungültig. Und in deinem Fall ist
    die Klausel durch den Gebrauch dieser Worte: "gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:" sehr weich gestaltet.

    Vom Vermieter zu erwarten, dass er für die Renovierungen aufkommt, solltest du vergessen, wenn du nicht ausgelacht werden willst. Du solltest erreichen können, dass dir der Vermieter deine Arbeiten, die du mit der Wohnung hattest, durch einen Mietnachlass für den ersten Monat vergütet. Mehr dürfte nicht drin sein.

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