Feuchter Keller - Mietminderung?

  • Hallo,
    wir sind vor einem Jahr in unsere Wohnung eingezogen. Das Haus wurde (laut Makler) komplett saniert. Das genaue Baujahr wissen wir nicht, es sieht aber nach 50/60er-Jahre aus.
    Nun haben wir festgestellt, dass der Keller feucht ist. Bei der Besichtigung haben wir unseren Kellerraum nicht gesehen, da uns nur gesagt wurde, dass wir einen "von denen" kriegen. Da aber alles gut aussah, frisch gestrichen usw. haben wir uns auch keine Gedanken gemacht.
    Jetzt sind allerdings im Keller die Möbel von uns geschimmelt, Bücher wellen sich und Lederschuhe kann man wegschmeißen. Der Nachbar im Kellerraum neben uns hat sein Fenster den ganzen Sommer über aufgehabt, was ja die Schimmelbildung begünstigt...
    Unsere Frage ist nun, ob und was wir überhaupt machen können. Kann man die Miete mindern? Muss sich die Hausverwaltung darum kümmern oder müssen wir den feuchten Keller so hinnehmen?
    Vielen Dank.

  • Sophie501:

    "Das Haus wurde (laut Makler) komplett saniert."
    - Das sagen sie alle.

    "Bei der Besichtigung haben wir unseren Kellerraum nicht gesehen, da uns nur gesagt wurde, dass wir einen "von denen" kriegen."
    - Im Mietvertrag auch aufgeführt?

  • Jetzt sind allerdings im Keller die Möbel von uns geschimmelt, Bücher wellen sich und Lederschuhe kann man wegschmeißen. Der Nachbar im Kellerraum neben uns hat sein Fenster den ganzen Sommer über aufgehabt, was ja die Schimmelbildung begünstigt.

    Wertvolle Gegenstände solllte man im Keller nicht lagern. Dinge -wie Bücher etc., die Feuchtigkeit anziehen, so diese
    von Wert sind, nicht in den Keller.
    Ihren Kellernachbar sollten Sie davon überzeugen, daß ein Keller nur bei einer bestimmten Außentemperatur gelüftet
    werden sollte/darf. (wegen Kondenswasser).
    Ob Mietminderung möglich ist werden hier die Experten schreiben.

  • Ich lese leider hier im Forum nur noch von Mietminderungen.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Das sagt der Gesetzgeber!
    Mein Grundschulwissen sagt mir, dass man keine Möbel oder andere Gegenstände, welche feuchtigkeitsempfindlich sind, im Keller lagern sollte.

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