Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 31 Wohneinheiten.
Habe nur eine kleine 1 zimmer Wohnung 30qm. Bisher war es immer so das die Posten: Hausreinigung, Gartenarbeiten, Abfall, Straßenreinigung und Oberflächenwasser pro Mieteinheit abgerechnet wurden. Wodurch ich entsprechend benachteiligt wurde. Nun wollte ich fragen ob ich für die diesjährige Abrechnungsperiode noch ein Recht auf Abrechnung per Wohnfläche habe? Oder hätte ich bereits vor dieser Abrechnungsperiode die Umstellung schriftlich einreichen müssen?
Vielen Dank
Umlageschlüssel
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schwain787 -
4. September 2010 um 14:54 -
Erledigt
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Sie sollten Ihren Vermieter darauf hinweisen, dass der Umlageschlüssel nicht dem § 556a BGB entspricht (§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten ). Eine Änderung sollte vor der nächsten Abrechnungsperiode vorgenommen werden.
Mehr dazu hier:
Betriebskosten: Welcher Umlageschlüssel gilt? Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net
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Ich habe den Vermieter bereits darauf hingewiesen. Der Vermieter hat mir daraufhin bestätigt das ab dem 1.10.2010 sprich zum Anfang des nächstens Abrechnungszeitraums eine Rechtskonforme Abrechnung erhoben wird. Ich sehe allerdings nicht ein für dieses Jahr noch nach dem alten Umlageschlüssel abgerechnet zu werden. Es enstehen immerhin mehrkosten im dreistelligen Bereich. Nach dem § 556a BGB Absatz 3 müsste ich nach meinem Verständniss im Recht sein. Sprich auf eine Abrechnung nach § 556a bestehen können.
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Haben Sie diesen Passus in Abschnitt (2) nicht gelesen?
Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.
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Ja, hab ich gelesen. Deshalb schrieb ich ja auch das § 556a Absatt 3 greifen müsste. "Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam". Denn genau darum geht es ja. Um die Unwirksamkeit von §556a absatz 2, da diese vereinbarung ganz klar zu MEINEM Nachteil ist.
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