hmm, der Vermieter, der die Rechnung stellt hatte das Haus am 01.01.2013 gekauft und hat es zum 01.07.2014 weiter veräußert. Ich gehe davon aus, dass er sowieso keine Forderungen für Zeiträume stellen kann, in denen die Vorrauszahlungen für die Heizkosten nicht an ihn gegangen sind?
D.h. für ihn ist es nur möglich den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 abzurechnen? Wenn die einzige Ablesung bisher am 27.08.2014 erfolgt ist, wie würden denn die Kosten für den Verbrauch ermittelt? (Gesamtkosten / Anzahl der Monate) * 12?
Angenommen, der Vermieter darf auch für den Zeitraum Okt-Dez. 2012 abrechnen: Kann ich dann noch eine Abrechnung für diesen Zeitraum fordern, nach der selben Berechnung wie ich mir das für Kalenderjahr 2013 vorstelle? Ich würde in beiden Fällen nämlich eigentlich mit einer Rückzahlung rechnen, auf die ich ja, wenn ich es richtig verstehe, einen Anspruch habe?