Kündigung eines unechten Zeitmietvertrages

  • Hallo Leute,
    Ich bräuchte Eure Hilfe!
    Zuerst einmal, ich kann nur hier im Support ein neues Thema erstellen.
    Sorry deswegen.

    Nun ist es so, dass meine Mutter (alleinige Eigentümerin eines Vierfamilienhauses)
    eine Mietpartei kündigen möchte, weil ich diese Wohnung dann beziehen möchte.
    Eigenbedarf oder nicht?!
    Der Mietvertrag wurde am 01.03.1998 geschlossen.
    Er wurde auf 1 Jahr befristet und verlängert sich von selbst jährlich um 1 Jahr.

    Wie sieht es nun für uns mit der Kündigungsfrist aus?
    Bis wann müssen wir kündigen und was ist dabei zu beachten?

    Hoffe Ihr könnt uns helfen.

    Liebe Grüße Martina

  • Martina92:

    "meine Mutter (alleinige Eigentümerin eines Vierfamilienhauses) eine Mietpartei kündigen möchte, weil ich diese Wohnung dann beziehen möchte. Eigenbedarf oder nicht?!"
    - Nicht.

    "Der Mietvertrag wurde am 01.03.1998 geschlossen. Er wurde auf 1 Jahr befristet und verlängert sich von selbst jährlich um 1 Jahr."
    - Das mag es vlt. damals gegeben haben, ist jetzt jedoch gegenstandslos (nur noch bei Gewerbemietverträgen möglich).

    "Wie sieht es nun für uns mit der Kündigungsfrist aus?"
    - Mieter drei Monate, VM Google: https://www.google.de/search?q=k%C3%BCndigungsfristen+vermieter&hl=de&gbv=2&oq=&gs_l=

  • Hallo Berny,
    danke für die schnelle Antwort.

    Leider ist es so, dass genau diese Verträge trotzdem ihre Gültigkeit behalten.
    Soweit bin ich schon gekommen.

    "Es ist jedoch zu beachten, dass die Zeitmietverträge nach altem Recht, also diejenigen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind, Bestandsschutz genießen, d.h. sie sind weiterhin gültig und werden nach der alten Rechtslage (Rechtslage vor der Mietrechtsreform des 01.09.2001) beurteilt. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB "

    Warum besteht denn kein Eigenbedarf?

    Liebe Grüße Martina


  • Nun ist es so, dass meine Mutter (alleinige Eigentümerin eines Vierfamilienhauses)
    eine Mietpartei kündigen möchte, weil ich diese Wohnung dann beziehen möchte.
    Eigenbedarf oder nicht?!

    Ja, dem Grunde nach.

    § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
    .......
    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. .........
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. .........
    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
    (4) ........

    Zitat

    Der Mietvertrag wurde am 01.03.1998 geschlossen.
    Er wurde auf 1 Jahr befristet und verlängert sich von selbst jährlich um 1 Jahr.
    Wie sieht es nun für uns mit der Kündigungsfrist aus?

    Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB
    (2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung kann noch bis zum 31. August 2006 nach § 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung gekündigt werden.

    Offensichtlich gilt die Ausnahmeregelung nur bis August 2006. Ich bin mir aber darob auch nicht sicher.
    Sie sollzen sich hier mal mit einem Fachanwalt beraten.

  • Zitat

    Er wurde auf 1 Jahr befristet und verlängert sich von selbst jährlich um 1 Jahr.

    Solche Klauseln sind inzwischen unwirksam. Sprich es ist ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag.

    Kündigungsfrist für den Vermieter, da Wohndauer deutlich über 8 Jahre, 9 Monate.

    Zitat

    Bis wann müssen wir kündigen

    Das kommt darauf an wann der Mieter raus soll. Im Moment geht das frühestens zum 30. Juni 2014

    Vorausgesetzt die schriftliche Kündigung ist dem Mieter spätestens am 04. Oktober 2014 zugegangen.

    Zitat

    und was ist dabei zu beachten?

    Die Hürden die der Gesetzgeber für Eigenbedarfskündigungen aufgestellt hat.

  • 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder ...


    ... wobei ein Wunsch der Angehörigen nicht unbedingt die Kriterien von Benötigen erfüllen muss...

    Und, Anita, das Datum wäre der 30.06.2015.:o

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!