Hallo Berny,
danke für die schnelle Antwort.
Leider ist es so, dass genau diese Verträge trotzdem ihre Gültigkeit behalten.
Soweit bin ich schon gekommen.
"Es ist jedoch zu beachten, dass die Zeitmietverträge nach altem Recht, also diejenigen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind, Bestandsschutz genießen, d.h. sie sind weiterhin gültig und werden nach der alten Rechtslage (Rechtslage vor der Mietrechtsreform des 01.09.2001) beurteilt. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB "
Warum besteht denn kein Eigenbedarf?
Liebe Grüße Martina