WG: Fristlose Kündigung / Erpressung?

  • Hallo,

    wir wohnen zu dritt in einer Wohngemeinschaft und liegen seit einigen Monaten im Streit mit der Vermietung.
    Diese hat versucht die kompletten Kosten weitreichender Instandsetzungsarbeiten im unserem Altbau-Bad
    (nachdem wir 3 Jahre in einem maroden alten Schimmelbad, mit in den Keller absackender Badewanne leben mussten) im Nachhinein ohne Vorankündigung auf unsere Miete umzuwälzen.

    Mit studentischer Rechtsberatung haben wir diesen entgegen ihrem Anwalt erfolgreich abwenden können.
    Doch dann kam seine 2. Strategie.

    Eine 1. Abmahnung auf Grund dessen, das die Miete oftmals nicht bis zum dritten Werktag des Monats überweisen war. (Das haben wir eingesehen, auch wenn die verspäteten Zahlungen vorher nie ein Problem darstellten.

    Dann kam eine 2. Abmahnung mit dem Grund wiederholter verspäteter Mietüberweisung.
    Sowie Wochen später eine 3. Schreiben mit selber Beschuldigung, und einer Ankündigung der fristlosen Kündigung.
    Beide Abmahnung wiesen wir zurück, da wir nachweislich pünktlich überweisen hatten.
    Danach war erstmal Ruhe.

    Nun, ein wenige Monate später, versäumt eine neue Mitbewohnerin die pünktliche Überweisung ihres Anteils um ein Paar Tage. Prommt erreicht uns die fristlose Kündigung.

    Anwalt und Vermietung wollen uns aber in der Wohnung wohnen lassen, wenn wir eine Mieterhöhung von 18,5 % in Kauf nehmen, als auch die Anwaltskosten übernehmen.

    :confused:Dürfen wir uns erpresst fühlen?
    Wie viele rechtlich wirksame Abmahnungen müssen vorlaufen?
    Und ist diese Kündigung und Forderung rechtens?

    (Vielleicht wichtig: Es gibt nur einen alten Mietvertrag, indem zum Teil noch andere Bewohner stehen, da die Vermieterin, trotz Erinnerungen vor dem ganzen Streit keinen neuen aufgesetzt hat.)

    Ich Danke im Voraus vielmals um hilfreiche Stimmen.

  • Schwieriger Sachverhalt. Besonders problematisch finde ich es, dass ihr gar nicht Vertragspartner seid. Denn der MV mit den alten Bewohnern gilt nicht für euch.

    Grundsätzlich sei aber gesagt, dass eine einmalige Abmahnung für eine Kündigung ausreicht. Somit könnte der Vermieter hier bei einer Räumungsklage Erfolg haben.

    Auch darf der VM innerhalb von 3 Jahren die Miete um 20% anpassen. Die Regelung zur Mieterhöhung findet man in § 558a BGB. Diese Mieterhöhung verstößt aber gegen die gesetzl. Bestimmungen. Demnach könnte man reintheoretisch der Mieterhöhung zustimmen und somit der fristlosen Kündigung entgegenwirken. Und im Anschluss zahlt ihr einfach die alte Miete weiter, denn laut §558a Abs. 5 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Ihr müsst also den Erhöhungsbetrag nicht zahlen. Ihr dürft aber nicht erklären, dass ihr die Kosten des Anwaltes zahlt, denn das müsstet ihr. Und der VM sollte auch deutlich erklären, dass wenn ihr dem Erhöhungsverlangen zustimmt, dass er auf die Kündigung verzichtet.

    ABER: Mein Vorschlag ist mit Vorsicht zu genießen. Es ist zwar eine Möglichkeit, aber das Vermieter-Mieter-Verhältnis wird dadurch sicherlich nicht besser.

  • Anwalt und Vermietung wollen uns aber in der Wohnung wohnen lassen, wenn wir eine Mieterhöhung von 18,5 % in Kauf nehmen, als auch die Anwaltskosten übernehmen.


    Dies kommt mir komisch vor. Anscheinend waren die Abmahnungen nur Mittel zum Zweck...?

  • [quote='1']
    Anwalt und Vermietung wollen uns aber in der Wohnung wohnen lassen, wenn wir eine Mieterhöhung von 18,5 % in Kauf nehmen, als auch die Anwaltskosten übernehmen.

    Wenn Sie das schriftlich haben, sollten Sie dieses Angebot gut aufbewahren.

    § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    Bringen Sie endlich Ihre Zahlungsverpflichtungen pünktlich auf die Reihe!

  • DANKE für die Antworten.

    Mir scheint es auch so, dass diese Abmahnungen und die Kündigung nur "Mittel zum Zweck" waren, um die Mieterhöhung durchzubekommen.

    Können wir also der fristlosen Kündigung mit der Begründung

    "§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen."

    entgegen wirken?

    Das Angebot der VM ist nun die Kaltmiete zunächst nur um 12 % zu erhöhen, anstatt auf auf 26,7 %. Der neuen Mietvertrag soll auf 1 Jahr befristet sein. Danach soll die Miete um weitere 15 % erhöht werden.

    Außerdem sollen wir weiterhin die Anwaltskosten tragen (uns wurde nicht mitgeteilt um welchen Betrag es sich handelt).
    Müssen wir dies, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen ist und die fristlose Kündigung somit aufgehoben ist???

  • Das Angebot der VM ist nun die Kaltmiete zunächst nur um 12 % zu erhöhen, anstatt auf auf 26,7 %. Der neuen Mietvertrag soll auf 1 Jahr befristet sein. Danach soll die Miete um weitere 15 % erhöht werden.
    Außerdem sollen wir weiterhin die Anwaltskosten tragen (uns wurde nicht mitgeteilt um welchen Betrag es sich handelt).
    Müssen wir dies, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen ist und die fristlose Kündigung somit aufgehoben ist???


    Wenn Ihr dumm bzw. naiv genug seid: Ja.

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