Anfang April diesen Jahres ging in meiner Mietwohnung das Dachschrägefenster in meinem Schlafzimmer kaputt: Das Fenster ließ sich nicht mehr schließen. Ich habe den Vermieter unmittelbar schriftlich informiert. Dieser hat aber nicht reagiert. Die Miete für Mai und Juni habe ich noch voll gezahlt. Im Mai habe ich mich dann an einen Mieterbund gewendet. Mein Berater dort hat dem Vermieter Ende Mai einen Brief geschrieben, in dem er ihm eine Frist zur Reparatur gesetzt hat und erklärt hat, daß die Miete ab sofort unter dem Vorbehalt von Mietminderung gezahlt wird. Die Frist hat der Vermieter verstreichen lassen. Bei der Mietzahlung Anfang Juli habe ich dann 10% von der Bruttomiete abgezogen. Bei der Mietzahlung für August noch mal dasselbe. Am 1.8. wurde dann das Fenster repariert. Mein Vermieter ist nun der Meinung, ich hätte nur einmal die Miete mindern dürfen. Ich verstehe aber die Mietminderung im August als nachträgliche Minderung für Juni, da die Miete im Monat Juni unter Vorbehalt bezahlt wurde. Mein Berater vom Mieterbund hat mir gesagt, daß ich ab dem Zeitpunkt, als der Vorbehalt erklärt wurde, die Miete mindern kann. Jetzt habe ich aber eine Mahnung bekommen.
Mahnung wegen Mietminderung bekommen
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beule -
9. September 2014 um 20:18 -
Erledigt
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§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Wenn also der Schaden keinen kompletten Monat umfasst oder nur teilweise, dann können Sie auch nur für die Zeit (Tage) mindern.
Überrechnen Sie das nochmal und korrigieren Sie die Mietminderung, wenn notwendig.
Für August ist aber keine Minderung erlaubt -
Zitat
Mein Vermieter ist nun der Meinung, ich hätte nur einmal die Miete mindern dürfen.
Nein. Für den gesamten Zeitraum (jeden einzelnen Tag) in dem der Mangel bestand.
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deine Minderung ist korrekt. Im August kannst du noch nachträglich die Miete für den Juni mindern, da du Ende Mai erklärt hast, dass du deine Miete unter Vorbehalt zahlst. Mach ein Schreiben fertig und weise ihn nochmals darauf hin, dass der Mangel im Juni noch bestand, du die Monatsmiete für Juni noch voll unter Vorbehalt gezahlt hast und das du im August nun lediglich nachträglich die Mietminderung vorgenommen hast. Also alles gut.
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Wenn ich es richtig versteht, kann ich die Miete für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel bestand, mindern. Nachträglich aber nur ab Erklärung des Vorbehalts.
Es ist bislang keine weitere Mahnung gekommen, und ich hoffe, daß das Thema damit erledigt ist. Vielen Dank für die Antworten.
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