mietminderung schimmel

  • Hallo!
    Mein Name ist Maria. Ich wohne mit meinem Lebensgefährten und unserem 15 Monate alten Sohn in einer Mietwohnung der Gemeinde. In unserer "Badewannen-Dusche" hat sich wenige Monate nach unserem Einzug schwarzer Schimmel gebildet. (Badewanne ist auch als Dusche gedacht. Vom Vermieter wurde eine Duschmirstange (neben der Strombox des Beulers angebracht. Ein Elektriker, im Auftrag der Gemeinde hat sich das angesehen und sagte, dass das nicht zulässig ist!) Desweiteren hat der Vermieter eine Duschwand zum schieben an die wand angebracht. Die Wand ist halbhoch gefliest, die Wand über den Fliesen Schimmelt schwarz. Länge ca. 100cm; Höhe ca. 25 cm.

    Das Bad hat weder ein Fenster noch ein Abluftsystem. Die Tür hat auch keine "Abluft- Schlitze".

    Im April diesen Jahres haben wir unserem Vermieter Bescheid gegeben. Der kam sehr zeitnah mit einem Elektriker (haben noch mehrere Baustellen in der Wohnung....) Der Mitarbeiter der Gemeinde wollte das Schimmelproblem umgehend professionell beseitigen zu lassen. Seitdem ist nichts mehr passiert. Wenn ich bei meinem Sachbearbeiter anrufe, werde ich an die Sanitärfirma verwiesen (weil die einen neuen Beuler an einer anderen Wand im Bad anbringen sollen) - dort hat die Sachbearbeiterin Urlaub oder nicht zuständig....

    nun möchte ich die miete mindern. Da die Nutzung des Bades, gerade für meinen Sohn, gesundheitsschädigen ist. Weiter ist auch die ecke der rundum gefliesten Badewanne kaputt, sodass er sich beim "laufen"/ hochziehen verletzen könnte. (Schaden ist nicht durch uns versacht worden!l

    Welche frist muss ich für die Beseitigung der Schäden setzen?

    In welcher Höhe kann ich die Miete mindern?

    Kann ich die Miete rückwirkend mindern?


  • Das Bad hat weder ein Fenster noch ein Abluftsystem. Die Tür hat auch keine "Abluft- Schlitze".


    Dann noch halbhoch gefliest. Genau das haben Sie vor dem Einzug gewußt.
    Eine Mietminderung scheint aus meiner Sicht damit nicht gegeben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes Ihres Sohnes wird dabei sicher nicht eintreten.
    Der ganze Bau ist ein Pfusch. Ohne Zwangs- bzw. Fensterlüftung ist beim Duschen Schimmelbildung so sicher wie das Amen in der Kirche.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Wenn Sie einen Zwang zum täglichen Duschen besitzen, dann sollten Sie bei der künftigen Wohnungssuche mehr darauf achten.

  • Dann noch halbhoch gefliest. Genau das haben Sie vor dem Einzug gewußt.
    Eine Mietminderung scheint aus meiner Sicht damit nicht gegeben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes Ihres Sohnes wird dabei sicher nicht eintreten.
    Der ganze Bau ist ein Pfusch. Ohne Zwangs- bzw. Fensterlüftung ist beim Duschen Schimmelbildung so sicher wie das Amen in der Kirche.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Wenn Sie einen Zwang zum täglichen Duschen besitzen, dann sollten Sie bei der künftigen Wohnungssuche mehr darauf achten.


    nicht ganz richtig, der schimmel trat monate NACH dem einzug auf, d.h. da kann die miete gemindert werden, dass sich schimmel bildet, wenn die luftfeuchtigkeit nicht entweichen kann sollte jeder wissen auch der vermieter und dieser sollte sich gedanken machen diesen mangel abzustellen.

    in der regel mußt du deinen vermieter eine 14 tägige frist geben, eine mietminderung solltest du aber nicht alleine in die wege leiten gehe unbedingt zum fachanwalt für mietrecht.

    sollte eine fachfirma den schimmel entfernen, aber das problem, dass die feuchtigkeit nicht entweichen weiter bestehen, lege ich dir nahe, nach jeden duschen und baden die wohnung komplett zu lüften und die badezimmertür sollte dabei geöffnet bleiben.

    das wird vermutlich einen erneuten schimmelbefall nicht verhindern, jedoch verzögern.

  • Sofern keine Baumängel vorliegen, wird das mit der Miete mildern Nichts.

    Ich hatte nicht bemängelt, das der Schimmel bereits beim Einzug sichtbar war, sondern er ist erst nach einiger Zeit entstanden und das deutet daraufhin, dass hier eine mangelhafte Lüftung vorliegt. Bei der Bauweise des Bades ist das nicht sehr verwunderlich.
    Eine richtige Lüftung ist bei so einem verpfuschten Bad eben nur über andere Wohnräume möglich oder auf dem Wege der Zwangsentlüftung (Ventilator im Entlüftungsschacht) möglich.
    Ich befürchte bald, das noch nicht einmal ein Entlüftungsschacht vorhanden ist und es dann eben nur über die anderen Räume zu lüften geht. Hierbei dauert der Prozess natürlich viel länger als eine Direktlüftung über ein Fenster.
    Das würde sich noch in der Winterzeit enorm verschärfen.

    Entweder der Eigentümer schafft hier eine bauliche Veränderung oder es steht wieder ein Umzug bevor.

  • Hallo Maria,

    meinen Vorbetern schliesse ich mich an.
    Ich würde dem VM schriftlich nachweislich die Mängel schildern und ihn unter Verweis auf § 535 BGB auffordern, diese zeitnah zu beseitigen, um weitere Schäden an der Bausubstanz der Mietsache und Mietminderungen zu vermeiden.

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