Hallo, mir wurde zum 31.08.2014 gekündigt wegen eigenbedarf. jetzt habe ich aber keine wohnung/haus gefunden in den 3 monaten kündigungszeit. letzten freitag ( 29.08.2014 ) kam ein brief von einen rechtsanwalt meiner vermieterin wo mir angedroht wird einen räumungsklage gegen mich zu erwirken. ich habe mich erst etwas im internet schlau machen wollen und habe dann diese gefunden, das in der kündigung wegen eigenbedarf die person mit namen, anschrift, verwandschaftgrad und alter drin stehen muss. auch die gründe warum von dieser person eigenbedarf angemeldet wird. auch müsste angegeben werden ob eine andere wohnung angeboten werden kann. auch der § 574 BGB wegen dem wiederspruch fehlt in der kündigung wie auch der § 545 BGB wegen der vorsetzung des mietverhältnisses und § 574 b abs. 2 BGB fehlt. das einzigste was in der kündigung steht ist der § 573 BGB und die begründung für den eigenbedarf: nutzung und bewohnung des hauses und anwesen durch die tochter ...... mehr nicht. was kann ich tun, denn auf die strasse kann ich nicht, da ich nicht nur privatmann bin, sondern auch hier meine dienstleistungsfirma betreibe und angemeldet habe. schon mal danke im vorraus für die hilfe
keine rechtliche kündigung wegen eigenbedarf, aber mit anwalt und räumung drohen
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daywalker66 -
1. September 2014 um 13:58 -
Erledigt
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Die Begründung "Tochter will einziehen" reicht nicht aus.
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Also wenn in der Kündigung wirklich nur steht: "nutzung und bewohnung des hauses und anwesen durch die tochter" dann reicht das mMn wirklich nicht aus, denn die Kündigung ist hinreichend und detailliert zu begründen, gem. § 573 Abs. 3 BGB und somit wäre die Kündigung unwirksam.
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das kündigungsschreiben wie ich es bekommen habe:
Kündigung des mietvertrages
sehr geehrter herr .......
hiermit kündige ich das mit ihnen bestehende mietvehältniss über
das haus
in .........
...................
unter berücksichtigung der gesetzlichen kündigungsfrist ( § 573 c Abs. 1 BGB ) zum 31.08.2014das gesetz ( § 573 BGB ) räumt uns ein Kündigungsrecht ein, wenn wir ein berechtigtes interesse an der beendigung des mietverhälnisses haben. im vorliegenden fall berufen wir uns auf eigenbedarf, den wir im einzelnen wie folgt begründen möchten:
nutzung und bewohnung des hauses und anwesens durch die tochter.
bitte um bestätigung und rücksendung des duplikates im beiligenden freikuvert.
mit freundlichen grüßen
................
so sieht die kündigung aus. das schreiben vom rechtsanwalt das ich am 29.08.2014 erhalten habe hat dann aber alles beinhaltet was normalerweise in der kündigung vom 14.05.2014 hätte drin stehen müssen.
die frechheit schlecht hin ist aber auch, das jetzt der rechtsanwalt 492 ,- euro von mir haben möchte für seine tätigkeit.
darf er das überhaupt verlangen? -
also mMn muss die Eigenbedarfskündigung ja bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Kündigung v. 14.05. erfüllt diese Anforderung nicht, demnach ist sie unwirksam. Die Unwirksamkeit wird nicht durch das Schreiben v. 29.08. durch den RA geheilt. Eigentlich müsste die Kündigung neu aufgesetzt werden.
Hat der RA eine Vollmachtsurkunde in Kopie beigefügt?
Zu den Anwaltskosten. Du hast ihn ja nicht beauftragt, von daher bist du auch nicht zur Zahlung verpflichtet.
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ja eine vollmacht in kopie und original unterschrift der vermieterin hat er beigefügt.
na dann weiß ich schon mal das ich nicht auf der straße lande
vielen dank toffer2105 & Dachdeckerin für die hilfe .... habt mir sehr geholfen !! -
Anwaltskosten zahlt grundsätzlich derjenige, welcher den Auftrag erteilt hat.
Sie haben die Kündigung mangels rechtlicher Grundlage zurückgewiesen.
Der Vermieter hat daraufhin einen Rechtsbeistand genommen und eine, nun rechtlich sichere, neu Kündigung ausgesprochen.
Eine Notwendigkeit zur Inanspruchnahme eines Anwaltes war nicht gegeben und damit ist es seine reine Privatsache.
Ich würde den Anwalt nicht zahlen. Ein seriöser Anwalt müsste das eigentlich wissen. -
daywalker
Wie lang wohnst du da eigentlich schon? Ich frag nur wegen des vorhersehbaren Eigenbedarfs.ZitatSie haben die Kündigung mangels rechtlicher Grundlage zurückgewiesen.
Hat er das?ZitatDer Vermieter hat daraufhin einen Rechtsbeistand genommen und eine, nun rechtlich sichere, neu Kündigung ausgesprochen.
Davon hab ich auch nichts gelesen. Da steht nur was von Androhung einer Räumungsklage. Und davon, dass der Anwalt die Kündigung im Schreiben näher begründet hat. Das entspricht meiner Meinung nach aber keiner erneuten Kündigung, sondern es müsste doch explizit ein neues Kündigungsschreiben verschickt werden. -
naja gut, die Kündigung muss er an sich ja nicht zurückweisen, da sie nicht wirksam ist. Von daher war jetzt formell ein Widerspruch nicht notwendig.
Das nun eine erneute Kündigung ausgesprochen wurde, sehe ich auch nicht. Da bin ich Dachdeckerin´s Meinung.
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