KüFri bei Mietverhältnis

  • Liebe Forumsgemeinde:

    Folgender Sachverhalt:

    Ich beabsichtige nach Berlin zu ziehen (Bezirk Schmargendorf/Grunewald). Die dort in Aussicht stehende Wohnung ist eine private Eigentumswohnung, errichtet 2011/12. Der Eigentümer wohnt derzeit darin, zieht aber um und vermietet die Wohnung erstmalig. Er hat nicht vor, das Objekt zu verkaufen.

    Ich möchte nun wissen, mit welchen Kündigungsfristen ich rechnen kann, wenn ich die Wohnung beziehe. Diese scheinen von Bezirk zu Bezirk oder auch Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein. Ich habe auch mal etwas von zehn Jahren wegen Eigenbedarf gelesen, ist das richtig oder gilt dies nur wenn der VM seine ETW in der Mietzeit verkauft?

    Mit welchen "normalen" Kündigungsfristen kann ich im Vertrag rechnen?
    Wann hat der Vermieter die Option, mich ggf. wegen Eigenbedarf zu kündigen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!
    Marcus

  • Ich möchte nun wissen, mit welchen Kündigungsfristen ich rechnen kann, wenn ich die Wohnung beziehe.


    Die normalen gesetzlichen Fristen nach §573c BGB würde ich mal sagen.

    Diese scheinen von Bezirk zu Bezirk oder auch Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein. Ich habe auch mal etwas von zehn Jahren wegen Eigenbedarf gelesen, ist das richtig oder gilt dies nur wenn der VM seine ETW in der Mietzeit verkauft?


    Das gilt nur wenn die Wohnung während der Mietzeit zur Eigentumswohnung umgewandelt wurde und sie dann verkauft wurde (siehe dazu §577a BGB).
    In Deinem Fall ist das aber ja schon Wohnungseigentum bevor Du überhaupt eingezogen bist.

    Wann hat der Vermieter die Option, mich ggf. wegen Eigenbedarf zu kündigen?


    Wann immer er Eigenbedarf hat und den geltend machen möchte (siehe dazu §573 BGB).

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (7. August 2014 um 11:24)

  • Zitat

    Wann hat der Vermieter die Option, mich ggf. wegen Eigenbedarf zu kündigen?

    Jeder Zeit, da die Wohnung schon eine ETW ist, mit der für Vermieter geltenden Kündigungsfrist gemäß BGB § 573c Abs. 1.

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