Probleme mit Untermieter/Zahlung

  • Hallo zusammen,

    folgende Situation:

    Hauptmieter macht einen Vertrag mit neuem Untermieter (für unmöbiliertes Zimmer), in welchem Kaution, Abschlagszahlung für Einrichtung, Pauschalzahlung für den Restmonat und die generellen Mietgesamtkosten/Monat angegeben sind.
    Es stellt sich nach kurzer Zeit heraus, dass ein WG Leben zwischen Haupt- und Untermieter aufgrund von Differenzen nicht machbar ist, und man kommt zu dem Schluss einen Auflösungsvertrag zu machen, welcher besagt, dass der Vertrag ab dann aufgehoben wird, wenn Untermieter eine neue Unterkunft hat. Gleichzeitig ist in diesem aber auch eine maximale Frist gesetzt, bis wann der Untermieter spätestens ausgezogen sein muss; die Mietzahlung erfolgt dann anteilig. (Ist so ein Aufhebungsvertrag überhaupt gültig?)

    Problematisch wird es jetzt jedoch, weil der Untermieter noch gar nichts gezalt hat und ich selbst nicht in der finanziellen Lage bin die Kosten der gesamten Wohnung alleine zu tragen. Was kann ich tun um das Geld einzufordern, wenn mündliches darauf hinweisen nicht weiterhilft?

    Vielen Dank
    Anobaum

  • Zitat

    (Ist so ein Aufhebungsvertrag überhaupt gültig?)

    Aber sicher, denn ich denke, dass davon nichts gegen anderslautende Gesetze und Vorschriften verstößt. 2 erwachsene Personen können Verträge abschließen, so oft sie wollen.

    Zitat

    weil der Untermieter noch gar nichts gezalt hat

    Selbst schuld, wenn man nicht sofort bei Einzug kassiert.

    Zitat

    wenn mündliches darauf hinweisen nicht weiterhilft?

    Dann erwirkt man einen Mahnbescheid, bzw. verklagt den säumigen Zahler.

  • § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

    (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

    (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

    Bedeutet: Auf eine Auflösungsvereinbarung zum Nachteil des Mieters, welche an eine Bedingung geknüpft ist, können Sie sich nicht berufen.

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