Kündigung nach Tod des Mieter

  • Unser Mieter ist vor ein paar Tagen gestorben. Wenn ich richtig informiert bin, kann ich nun nach §564 BGB den Vertrag kündigen. Wie muss ich die Kündigung formulieren bzw. gibt es hier noch etwas zu beachten?

    Für Eure Hilfe sei Euch bereits jetzt schon gedankt.

  • Unser Mieter ist vor ein paar Tagen gestorben. Wenn ich richtig informiert bin, kann ich nun nach §564 BGB den Vertrag kündigen. Wie muss ich die Kündigung formulieren bzw. gibt es hier noch etwas zu beachten?


    Also ich werde Dir nicht Dein Kündigungsschreiben verfassen ... :rolleyes:

    Wenn Du richtig informiert bist, treten also keine Personen nach §§ 563 u. 563a BGB in das Mietverhältnis ein, sondern es wird mit den Erben fortgesetzt. Ich weiß nicht, wann Erben tatsächlich feststehen (manchmal müssen die ja erst langwierig ermittelt werden) und wie das in die monatige Frist passt, die der § 564 BGB Dir lässt. Darauf würde ich achten und versuchen zu erfragen (beim Amtsgericht?), ob und wie Du überhaupt von den Erben erfahren kannst.

  • Wenn nichts zu holen ist, müssen Sie das Erbe( die gesamte Erbmasse) ausschlagen.


    Er ist der Vermieter, nicht der Erbe. :D

  • Er ist der Vermieter, nicht der Erbe. :D

    Jo!

    § 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

    Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.


  • § 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

    Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.


    Vorsicht -der gilt m.E. nicht mehr für Wohnraum. Für Wohnraum wird erst geschaut, ob Mitbewohner in den Vertrag eingetreten sind oder ob andernfalls Erben das Mietverhältnis geerbt haben (§564 BGB).

    Teil-Zitat aus http://dejure.org/gesetze/BGB:

  • Wichtig wäre zu wissen wie sich das mit der Kündigungsfrist verhält in Bezug auf $564 bzw. 580.

    Tod des Mieters Ende Juli, Mietvertrag bestand seit 11 Jahren. Die gesetzliche Kündigungsfrist wäre dann 9 Monate. Zu wann muss gekündigt werden? 31.03. oder 30.04.?

  • Wichtig wäre zu wissen wie sich das mit der Kündigungsfrist verhält in Bezug auf $564 bzw. 580.


    Viel wichtiger wäre, auch mal unsere Fragen zu beantworten. :rolleyes: anitari hat in #2 gefragt, ob der verstorbene Mieter alleine gewohnt hat. Daran knüpfe ich jetzt die Frage, ob das hier die Fortsetzung Deines Threads aus Februar ist und ob der Sohn bis zuletzt dort mit in der Wohnung gelebt hat. Dann nämlich dürfte dieser Sohn Kraft des §563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sein, es sei denn, er widerspricht dem noch rechtzeitig.

    Und wenn da jemand in das Mietverhältnis eingetreten ist, so fällt §564 BGB aus (schrieb ich so auch in #3).

    Bei einer 9-Monatsfrist läge das Fristende bei Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats September auf dem 31. Mai.

  • Viel wichtiger wäre, auch mal unsere Fragen zu beantworten. :rolleyes: anitari hat in #2 gefragt, ob der verstorbene Mieter alleine gewohnt hat. Daran knüpfe ich jetzt die Frage, ob das hier die Fortsetzung Deines Threads aus Februar ist und ob der Sohn bis zuletzt dort mit in der Wohnung gelebt hat. Dann nämlich dürfte dieser Sohn Kraft des §563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sein, es sei denn, er widerspricht dem noch rechtzeitig.

    Und wenn da jemand in das Mietverhältnis eingetreten ist, so fällt §564 BGB aus (schrieb ich so auch in #3).

    Bei einer 9-Monatsfrist läge das Fristende bei Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats September auf dem 31. Mai.

    Der verstorbene Mieter hat alleine gewohnt.
    Es handelt sich um die Fortsetzung des Threads, aber der Sohn ist wieder ausgezogen.

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