Beiträge von lockenjoggel

    Viel wichtiger wäre, auch mal unsere Fragen zu beantworten. :rolleyes: anitari hat in #2 gefragt, ob der verstorbene Mieter alleine gewohnt hat. Daran knüpfe ich jetzt die Frage, ob das hier die Fortsetzung Deines Threads aus Februar ist und ob der Sohn bis zuletzt dort mit in der Wohnung gelebt hat. Dann nämlich dürfte dieser Sohn Kraft des §563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sein, es sei denn, er widerspricht dem noch rechtzeitig.

    Und wenn da jemand in das Mietverhältnis eingetreten ist, so fällt §564 BGB aus (schrieb ich so auch in #3).

    Bei einer 9-Monatsfrist läge das Fristende bei Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats September auf dem 31. Mai.

    Der verstorbene Mieter hat alleine gewohnt.
    Es handelt sich um die Fortsetzung des Threads, aber der Sohn ist wieder ausgezogen.

    Wichtig wäre zu wissen wie sich das mit der Kündigungsfrist verhält in Bezug auf $564 bzw. 580.

    Tod des Mieters Ende Juli, Mietvertrag bestand seit 11 Jahren. Die gesetzliche Kündigungsfrist wäre dann 9 Monate. Zu wann muss gekündigt werden? 31.03. oder 30.04.?

    Unser Mieter ist vor ein paar Tagen gestorben. Wenn ich richtig informiert bin, kann ich nun nach §564 BGB den Vertrag kündigen. Wie muss ich die Kündigung formulieren bzw. gibt es hier noch etwas zu beachten?

    Für Eure Hilfe sei Euch bereits jetzt schon gedankt.

    Folgendes Szenario:

    Wir (Eigentümer) bewohnen ein Haus, in dem auch ein Verwandter zur Miete wohnt. Der Verwandte ist schon etwas älter. Nun scheint vor kurzem der Sohn des Verwandten auch in diese Wohnung eingezogen zu sein. Hier könnte eine Begründung Krankheit des Mieters sein. Dieser Einzug wurde uns nicht angezeigt. Der Mietvertrag läuft nur auf den Verwandten, nicht auf den Sohn.

    Was passiert mit dem Mietvertrag im Falle des Todes des verwandten Mieters. Wir möchten nicht, dass der Sohn danach noch in dieser Wohnung wohnen darf.

    Kennt sich hier jemand aus und weiß Rat?

    Für Antworten bedanke ich mich schon jetzt recht herzlich.

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