Nebenkosten pro Kopf - auch für Säugling

  • Guten Tag.

    Nachdem wir unsere Nebenkostenabrechnung erhalten haben, stellen sich uns nun einige Fragen.
    Bisher ist uns das Problem nicht aufgefallen, da wir entweder Geld zurückerstattet bekamen oder der Betrag so klein war, dass wir uns keine Gedanken darüber gemacht haben.
    Nun fordert unser Vermieter für den vergangenen Abrechnungszeitraum etwa 300 € zurück. Als ich genauer nachsah, was diese Erhöhung verursacht haben könnte, wunderte ich mich.
    Wir haben in der Zwischenzeit einen Sohn bekommen und dieser wird mit aufgeführt.
    Unser Vermieter rechnet sämtliche Nebenkostenposten pro Kopf ab.
    Auch die Grundsteuer, Kosten für Niederschlagswasser und Straßenreinigung.
    Dadurch zahlen wir das Dreifache an Nebenkosten wie unsere Nachbarin mit einer wesentlich größeren Wohnung, als wir sie beziehen.
    Ist das rechtens?
    Wenn wir nun noch drei Kinder bekämen würden sich unsere Nachbarn sicherlich freuen.
    Da es im Haus nur einen Wasserzähler gibt, habe ich nichts dagegen, wenn Posten wie Wasser und Müll pro kopf berechnet werden, wenn dies nunmal nicht anders zu bewerkstelligen ist, bzw. wir ja nun mal mit Baby wesentlich mehr Müll produzieren. Aber es ist durch den Familienzuwachs weder die Wohnung größer, die Steuer höher oder die Straße länger geworden. Auch geregnet hat es deswegen nicht mehr oder weniger.
    Dürfen wir nun vom Vermieter fordern diese Posten gerecht abzurechnen?
    Ist das für diese Abrechnung dann überhaupt noch möglich?
    Wie gehen wir jetzt am Besten vor?

    Vielen Dank vorab.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Jjengels

  • Zitat

    Nebenkosten pro Kopf - auch für Säugling

    Hat ein Säugling keinen Kopf? Ob nun wenige Tage oder 100 Jahre spielt für die Abrechnung nach Personen keine Rolle.

    Zitat

    Unser Vermieter rechnet sämtliche Nebenkostenposten pro Kopf ab.
    Auch die Grundsteuer, Kosten für Niederschlagswasser und Straßenreinigung.

    Das ist allerdings nicht korrekt. Nach Personen dürfen nur Posten abgerechnet werden verbrauchsabhängig sind aber wegen fehlender Meßeinrichtungen danach abgerechnet werden können. Müllentsorgungskosten können auch so abgerechnet werden.

    Hinweis, nach Personen dürfen dies Kosten auch nur dann abgerechnet werden wenn es ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Ansonsten gilt auch hier Wohnfläche.

    Grundsteuer, Niederschlagswasserbegühr und Straßenreinigung sind keine verbrauchsabhängigen Kosten. Folglich können diese nur nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Gleiches gilt für Sach- und Haftpflichtversicherungen.

    Zitat

    Dürfen wir nun vom Vermieter fordern diese Posten gerecht abzurechnen?


    Dürft Ihr.

    Beruft Euch dabei auf § 556a BGB

    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Der rot markierte Teil belegt das nur verbrauchs-/verurschungsabhängige Kosten nach einem anderen Schlüssel als der Wohnfläche umgelegt werden dürfen. Vorausgesetzt es ist vertraglich etwas anderes vereinbart!

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (24. Juli 2014 um 15:17)

  • Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
    Müssen wir nun aber die aktuell geforderte Nachzahlung, die sich durch diese fehlerhafte Abrechnung ergibt zahlen, oder nicht?

    Mit freubdlichem Gruß,
    Jjengels

  • So lange keine korrekte Abrechnung vorliegt ist nichts fällig.

    Ihr müßt aber der Abrechnung nachweisbar wegen formeller Fehler widersprechen.

    Welche Fehler das sind müßt Ihr nicht angeben.

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