Wirksamkeit von Schönheitsreperaturklausel und sonstigen Vereinbarungen

  • Hallo, könntet ihr mir vllt. eure Meinung zu den, sich in den Anhängen befindlichen, beiden Paragrafen sagen. Also ob diese eurer Meinung nach wirksam sind.

    Vielen Dank

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  • Bei den Themen Schönheitsreparatur und Renovierung bekomme ich immer Pickel und bin oft selbst sehr unsicher. :o

    Aber der §22 Punkt 1 (auf der ersten Anlage) klingt so, als wäre das ein auf 2 Jahre befristeter (Zeit-)Mietvertrag. Ist das so ein Vertrag (oder ist das an der Stelle nur so seltsam formuliert)?

    Falls ja, so ist der Kündigungsverzicht überflüssig vereinbart, denn einen Zeitmietvertrag kann man sowieso nicht ordentlich kündigen. Nur fristlos; aber fristlose Kündigungen kann man widerum vertraglich nicht ausschließen.

    Dann noch eine Frage:
    Bist Du sicher, dass Du Dir (gemäß §22 Punkt 3) verbieten lassen willst, z.B. Regale aufzuhängen?

  • erstmal danke für eure antworten.
    Was ich vergessen habe zu erwähnen ist, dass ich nun seit fast 3 Jahren in der Wohnung wohne und ende diesen Monats ausziehen werde. Deshalb interessiert mich ob ich bei Auszug irgendwelche Pflichten bezüglich Renovierungen habe. Im Internet habe ich sehr häufig gelesen, dass solche Klauseln mit starren Fristen nicht wirksam wären, genauso wie die Quotenregelung bei kürzerer Wohndauer. Deshalb wollte ich euch mal Fragen ob dem wirkilch so ist.

    Genauso der Satz in den zuästzlichen Vereinbarungen: " Die Wohnung wird in komplett gestrichenen Zustand übergeben."
    Würde das bedeuten, dass ich die Wohnung zum Auszug streichen muss? Der Satz ist ja etwas unklar formuliert weil für mich nicht klar ersichtlich ist, ob ich die Wohnung in gestrichenem Zustand erhalte oder ob ich sie in diesem hinterlassen muss. Dazu sei noch erwähnt, dass die Wohnung überall tapeziert ist. Der Ausdruck "gestrichen" würde hier also nicht wirkilch zutreffen.

  • § 22, Punkt 2 dürfte unwirksam sein. Die Reinigung der Therme ist Sache des Vermieters., bzw. kann er nicht einfach die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Oder sehe ich das falsch?

    Bei dem Rest sehe ich - bei der aktuellen Rechtsprechung - nichts unwirksames, auch wenn solche Quotenregelungen grenzwertig sind (und wohl noch dieses Jahr von höchster Instanz gekippt werden können).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • § 22, Punkt 2 dürfte unwirksam sein. Die Reinigung der Therme ist Sache des Vermieters., bzw. kann er nicht einfach die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Oder sehe ich das falsch?


    Bin ich mir jetzt nicht 200%ig sicher, aber der Vermieter stellt ja auch nicht einfach in Rechnung, sondern Vermieter und Mieter haben das im Mietvertrag vereinbart, dass gereinigt wird und wer das zahlt.

  • Okay gehen wir davon aus, dass alles was im Mietvertrag steht auch gültig ist. Welche genauen Pflichten würdet ihr daraus für mich ableiten? Muss ich eine Wohnung die vollständig tapeziert war bei Auszug streichen? Wie ist das bei den Schönheitsreperaturen, sollte ich diese vollständig selbst durchführen oder das den Vermieter erledigen lassen und mich dem Mietvertrag entsprechend beteiligen? Es ist meine erste eigene Wohnung und wie ihr merkt bin ich nicht sehr bewandert auf diesem Gebiet. Ich kann nicht behaupten, dass sich der Zustand der Wohnung durch meine Anwesenheit wesentlich verschlechtert hätte.

  • Ich würde einfach einen Vorabnahmetermin mit dem Vermieter vereinbaren. Eine Renovierung ist dann durchzuführen, wenn sie notwendig ist. Das lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

    Im Zweifel würde ich immer selbst streichen. Der Vermieter wird hierzu sicher eine Fachfirma beauftragen, was teurer ist, als ein Eimer Farbe.

    Zitat

    Bin ich mir jetzt nicht 200%ig sicher, aber der Vermieter stellt ja auch nicht einfach in Rechnung, sondern Vermieter und Mieter haben das im Mietvertrag vereinbart, dass gereinigt wird und wer das zahlt.

    Die Reinigung einer Gastherme gehört zu den klassischen Wartungsarbeiten und kann eigentlich nur im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Deshalb sehe ich bei einem jetzigen Auszug die volle Kostenübernahme als unzulässig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Kann es denn sein, dass ich die Wohnung streichen muss obwohl sie tapeziert war? Das erscheint mri ein wenig komisch da doch der dadurch entstehende Aufwand, der durch das entfernen der Tapeten und neu streichen der Wohnung, ziemlich unverhältnismäßig zu der tatsächilchen Abnutzung wäre.

  • [...] gehört zu den klassischen Wartungsarbeiten und kann eigentlich nur im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.


    Wenn das so gesehen werden muss, stimme ich Dir voll zu.

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