ja könntest Du
andere Frage, seid ihr taggleich eingezogen oder kam sie erst paar Tagespäter? Ausserdem weiss man nicht was "unvorhersehbar" eingetreten ist....
mein Tipp: absprache mit VM versuchen
ja könntest Du
andere Frage, seid ihr taggleich eingezogen oder kam sie erst paar Tagespäter? Ausserdem weiss man nicht was "unvorhersehbar" eingetreten ist....
mein Tipp: absprache mit VM versuchen
Wie kann es sein, dass der Vermieter mir die Wohnung unbefristet vermietet hat, wenn seiner Tochtern schon nach 15 Monaten ihre frisch bezogene Wohnung zu klein ist.
Genau das müsste er m.E. schon in der Kündigung geschrieben und genauer begründet haben. Leider sind meine Aussagen hier in diesem Thread kaputtgelabert und diffamiert geworden, daher wiederhole ich den Teil noch mal: In meinen Augen hat der Vermieter nicht ausreichend begründet, warum er die Wohnung benötigt. Daher müsstest Du - in meinen Augen - keine so spezielle Begründung für den Widerspruch suchen.
Die Frage ist, ob nicht unter "Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs" Widerspruch eingelegt werden kann.
Ich weiß nicht, ob man tatsächlich pauschal eine Vorhersehbarkeit unterstellen kann. Bedenke dabei, dass "Vorhersehbarkeit" bedeutet, dass der Vermieter bei Unterschrift des Mietvertrags wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass seiner Tochter die Bude so schnell zu klein wird. Wie will man ihm das beweisen?
Dachdeckerin
Das Stichwort kam von Dir. Warum bist Du Dir dabei so sicher?
Ich könnte mir vorstellen, dass es wegen der sehr kurzen 15 Monate Mietzeit ist ...?
ZitatDachdeckerin
Das Stichwort kam von Dir. Warum bist Du Dir dabei so sicher?
Ich könnte mir vorstellen, dass es wegen der sehr kurzen 15 Monate Mietzeit ist ...?
Hast du denn die Wörter "Vorhersehbarkeit Eigenbedarf" mal gegoogelt? Dann müsstest du eigentlich wissen, dass es in der Richtung wirklich viele Urteile gibt. Mehr kann ich dazu auch nicht sagen. Ich bin keine Richterin am BGH/LG/AG.
ZitatIch könnte mir vorstellen, dass es wegen der sehr kurzen 15 Monate Mietzeit ist ...?
Natürlich ist es wegen der sehr kurzen 15 Monate. Nach 20 Jahren wird einem kein Richter sagen:
"Ja, das hätten Sie doch wissen müssen, dass Sie irgendwann mal schwanger werden und Ihr Kind vielleicht mal die Wohnung haben will"
ZitatIch weiß nicht, ob man tatsächlich pauschal eine Vorhersehbarkeit unterstellen kann. Bedenke dabei, dass "Vorhersehbarkeit" bedeutet, dass der Vermieter bei Unterschrift des Mietvertrags wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass seiner Tochter die Bude so schnell zu klein wird. Wie will man ihm das beweisen?
Falsch gedacht! Der Vermieter, der schliesslich die Kündigung evtl. vor Gericht durchbekommen will, muss darlegen, warum er nie im Leben damit rechnen konnte, dass seine Tochter mehr Wohnraum benötigt, bzw. - und da liefert er die Steilvorlage selber - dass seine Tochter tatsächlich ein Jahr nach Einzug 25 Jahre alt wird.
ZitatLeider sind meine Aussagen hier in diesem Thread kaputtgelabert und diffamiert geworden, daher wiederhole ich den Teil noch mal: In meinen Augen hat der Vermieter nicht ausreichend begründet, warum er die Wohnung benötigt. Daher müsstest Du - in meinen Augen - keine so spezielle Begründung für den Widerspruch suchen.
Was ist denn an dem Wunsch in einer grösseren Wohnung zu wohnen falsch? 35 m² sind klein, selbst für eine Einzelperson. Laut diversen gerichtlichen Entscheidungen ist eine Wohnung nicht überbelegt, wenn jeder Person mind. 10m² zur Verfügung stehn.
Da hätte ja jeder Vermieter schlechte Karten, wenn er auf 10m² wohnt und seine 30m²-Eigentumswohnung beziehen möchte, nur weil sie ein bisschen grösser ist. Schliesslich sind 10m²/Person völlig ok.
also 40qm P das wäre in D schon extrem wenig
ja ich denke die Chance liegt hier drin, aber was am Ende draus wird... ![]()
PS: statt tausend Gesetzen sollte man hier einfach sagen verddopelung der Ku-frist zugunsten der Mieter und fertig
@Dachdeckerin
Danke für die ausführliche Antwort.
Hast du denn die Wörter "Vorhersehbarkeit Eigenbedarf" mal gegoogelt? Dann müsstest du eigentlich wissen, dass es in der Richtung wirklich viele Urteile gibt.
Doch, ich hatte im Internet gesucht, auch zuvor schon, doch - wie Du auch sagst - nur Urteile "in der Richtung" gefunden. Sind ja alles Einzelfallbetrachtungen. Das Ergebnis daraus war mir halt nicht klar (dem TE auch nicht, sonst hätte er zuletzt nicht nochmal extra gefragt).
Habe jetzt nochmal geschaut: Der Artikel hier (klick) fasst das m.E. gut zusammen. Aus ihm geht auch hervor, dass eine kurze Mietzeit nicht automatisch eine Vorhersehbarkeit begründet, sondern so eine kurze Mietzeit (*hust* sogar eine bis zu 5 Jahren) ist lediglich Voraussetzung dafür, dass die in der Kündigung genannten Gründe als vorhersehbar angesehen werden könnten.
Lies doch da mal nach, ob Du das vom Grundsatz her auch so verstehst.
Natürlich ist es wegen der sehr kurzen 15 Monate.
Wie gesagt: Die kurze Mietzeit wäre m.E. nur eine (zugebeben hier heftig drückende) Bedingung (nicht Anlass oder Grund) dafür, den Wunsch der Tochter nach größerem Wohnraum als vorhersehbar abzuurteilen.
Falsch gedacht! Der Vermieter, der schliesslich die Kündigung evtl. vor Gericht durchbekommen will, muss darlegen, warum er nie im Leben damit rechnen konnte, dass seine Tochter mehr Wohnraum benötigt, bzw. - und da liefert er die Steilvorlage selber - dass seine Tochter tatsächlich ein Jahr nach Einzug 25 Jahre alt wird.
Das ist ein sehr interessanter Aspekt und den hast Du so auch noch vorher nicht zum Ausdruck gebracht. Wenn das so gesehen würde, dann wäre die Altersangabe in dem Kündigungsschreiben nicht nur als Grund untauglich, sondern sogar schädlich. Ich persönlich halte es zwar für unsicher, dass der Strick so gedreht würde, aber wissen kann man's nicht ...
Was ist denn an dem Wunsch in einer grösseren Wohnung zu wohnen falsch?
Nicht falsch. Das habe ich nicht gesagt. Als Begründung alleine nicht ausreichend ist meine Vermutung.
35 m² sind klein, selbst für eine Einzelperson. Laut diversen gerichtlichen Entscheidungen ist eine Wohnung nicht überbelegt, wenn jeder Person mind. 10m² zur Verfügung stehn.
Da hätte ja jeder Vermieter schlechte Karten, wenn er auf 10m² wohnt und seine 30m²-Eigentumswohnung beziehen möchte, nur weil sie ein bisschen grösser ist. Schliesslich sind 10m²/Person völlig ok.
Das habe ich jetzt nicht verstanden. Einerseits sagst Du, dass 35m² für eine Einzelperson sehr wenig sind, andererseits erwähnst Du Urteile, die 10m² pro Person als ausreichend ansehen.
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Ich komme wegen dem "ausreichend oder nicht" (und unabhängig von "vorhersehbar oder nicht") auch noch mal auf die Möglichkeit zurück, der Kündigung (zusätzlich?) auch wegen Härte zu widersprechen (s.a. #10). Wenn der Auszug für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet, so kann er das im Widerspruch darlegen. Und (zumindest) bei dieser Art Widerspruch zählt dann, wenn die Interessen von Vermieter und Mieter gegeneinander aufgerechnet werden, nur der vom Vermieter im Kündigungsschreiben angegebene Grund. (Steht alles im Widerspruchsparagraphen §574 BGB.) Und der Grund wäre m.E. eben - so wie er da steht - sehr dünn.
ZitatHabe jetzt nochmal geschaut: Der Artikel hier (klick) fasst das m.E. gut zusammen. Aus ihm geht auch hervor, dass eine kurze Mietzeit nicht automatisch eine Vorhersehbarkeit begründet, sondern so eine kurze Mietzeit (*hust* sogar eine bis zu 5 Jahren) ist lediglich Voraussetzung dafür, dass die in der Kündigung genannten Gründe als vorhersehbar angesehen werden könnten.
Ich seh es nicht ganz so. Wer vermietet, obwohl eine Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs gegeben war, handelt innerhalb bestimmter Fristen treuwidrig.
Der BGH hat die Fristen glaub ich etwas runtergesetzt auf 3 Jahre. Bin da aber nicht sicher.
Die Wohnung, die man vermietet, obwohl sie vielleicht mal für den Sohnemann in Betracht kommt, wenn der volljährig wird, darf man problemlos unbefristet vermieten, wenn der Sohn 10 ist und die Wohnung dann aufgrund von Eigenbedarf kündigen, sobald er 18, 19 oder 20 ist. Das ist dann eine lange Mietzeit und die Eigenbedarfskündigung nicht treuewidrig.
Wenn der Sohn bei Vertragsabschluss bereits 18 ist und mit 19 dann die eigene Wohnung will, wäre das treuewidrig.
Die Vorhersehbarkeit ist nicht schlimm, sie wird aber in Verbindung mit kurzen Zeitabständen zwischen Vermietung und Eigenbedarfskündigung treuewidrig.
ZitatNicht falsch. Das habe ich nicht gesagt. Als Begründung alleine nicht ausreichend ist meine Vermutung.
Die Begründung ist ein bisschen dünn, könnte aber durchgehen, da das Bedürfnis nach einer grösseren Wohnung verständlich ist.
Um die Vorhersehbarkeit wird der Vermieter aber nicht drumrumkommen. Die halte ich für ein deutlich stärkeres Argument, als die dünne Begründung.
ZitatDas habe ich jetzt nicht verstanden. Einerseits sagst Du, dass 35m² für eine Einzelperson sehr wenig sind, andererseits erwähnst Du Urteile, die 10m² pro Person als ausreichend ansehen.
Damit wollte ich nur deutlich machen, dass Eigenbedarfskündigungen gar nicht mehr durchgehen würde, wenn man 10m² Wohnraum als ausreichend ansieht.
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