Hallo
ich habe eine DG whg welche absichtlich vom Vermieter (Gesellschaft) etwa 20% zu gross angegebn wurde, Wegen der massiven Schrägen. Wer hat dsbzl. konkrete Erfahrungen gemacht? Es geht um Kündigung, Einforderung der 20% rückwirkend mindestens 3 Jahre. Ich habe bereits viel nachgelesen! Stichwort: Wohnflächenverordnung / Schrägen / innentreppe
BGH Urteile dazu:
--- 10%=MANGEL
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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt am 24.3.2004 in seinen Entscheidungen
VIII ZR 133/03 und
VIII ZR 295/03 wie folgt fest:
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.
Dachgeschoos AZ mehr als -10% Abweichung ==> Nachzahlung
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4 Jahre Nachzahlung §157 und 812!
Insgesamt .... Nur wenn die Wohnfläche über zehn Prozent geringer ausfällt als im Mietvertrag angegeben, ist eine Mietminderung möglich
BGH,
Az. VIII ZR 244/08 und
Az. VIII ZR 142
keine Angabe im MV, dennoch Klage des Mieters erfolgreich, es gilt Info bzw. Abrechnung
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BGH
Az. VIII ZR 256/09
Ist eine Eifnorderung hier sinnvoll und sicher erfolgreich? M.M. sind die Urteile genau passend auf meinen Fall.
Danke für alle Infos. Alle Web-links sagen das gleiche, nämlich dass der VM zahlen muss.
Desweiteren gibt es ein Sonderkündigungsrecht?
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