Beiträge von Luqman

    Nöö. Der Mieter kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen, jetzt bspw. frühestens zum 31.08.2016.


    Danke erst mal

    Aber: Kapiere ich nicht.

    Und wann wäre eine Sonderkündigung möglich? Der Vermieter hat doch schon gesagt, dass im Frühjahr das Dach gedeckt werden soll.

    Guten Tag

    Mal angenommen:

    Der (neue) Vermieter (VM) schickt dem Mieter (M), einen Infobrief in dem sich der Vermieter als neuer Vermieter (Eigentümer), im Zuges eines Eigentümerwechsels vorstellt, mitunter die Nachricht/Hinweis, dass das Dach des Mietshauses in dem M lebt (M lebt direkt unter dem Dachgeschoss) im kommenden Frühjahr 2017 (jetzt ist es Sommer 2016) neu eingedeckt und das Dachgeschoss ausgebaut wird.

    M geht stark davon aus, dass die Miete erhöht wird und möchte ausziehen. Davon abgesehen meint M, er kann sich auf das Sonderkündigungsrecht für Wohnen berufen und mit der verkürzten Kündigungsfrist kündigen (wegen des Ausbaus). Der VM meint aber, dass dies nicht stimme bzw. nicht ginge, da der Termin für den Dachausbau noch nicht mit den Handwerkern vereinbart ist bzw. es nur vage für Frühjahr 2017 angesetzt ist und der VM besteht deswegen auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Hat M recht? Hat M ein Sonderkündigungsrecht, obwohl der Ausbau vage im Frühjahr 2017 angekündigt ist?

    Hat der VM mit seiner groben Terminankündigung ein Sonderkündigungsrecht für M herbeigeführt?

    Angenommen ein Mieter (M) nutzt in einem Mehrfamilienhaus mit anderen Mietern einen Abstellraum (nicht explizit im Vertrag als Mietsache aufgenommen) u.a für Fahrräder.

    Nun kommt der Vermieter (VM) nach z.B. 6 Jahren und 2 Monaten und möchte, dass dieser Abstellraum binnen 1 Woche komplett geräumt wird. Im dazugehörigen Schreiben an die Mieter werden dafür auch keine Gründe genannt. Weiter ist es so, dass der VM einem bestimmten Mieter M es sogar vor Jahren gestattet hat, weitere Utentsilien wie bspw. Gartenmöbel oder Dachboxen fürs Auto in den Abstellraum einzulagern, weil besagter Mieter einen relativ kleinen Keller hat.

    Der VM besteht auf die Räumung des Abstellraums binnen gesetzter Frist, sonst droht Zwangsräumung bzw. Verschluss des Abstellraums laut Schreiben.

    Der eine bestimmte Mieter meint, dass durch die regelmäßige Nutzung Gegenstand des Mietvertrags geworden ist und er den Raum so wie besprochen weiter nutzen "darf". (auch weil der Vermieter explizit damit einverstanden war vor X jahren)

    Wie ist dieser Fall einzuschätzen???

    Hallo nochmal,

    ich stelle jetzt den Stand der Dinge dar.

    Nachdem ich dem MEV seitens des Vermieters nicht nachgekommen war, bekam ich von seinem Anwalt einen Brief, die rückständige Miete seit Februar 2014 nebst Anwaltskosten in Höhe von ca. 200€ (insgesamt fast 1000€ dann) innerhalb von einer Woche (Mitte Juli 2014) zu begleichen.

    (Nach einem Anruf beim örtlichen Mietverein während der Anwaltssprechstunde wurde mir mitgeteilt, dass das MEV unwirksam sei, ich jedoch das Schreiben mit dem MEV gut aufbewahren soll und ich nicht reagieren soll.)

    Nachdem die besagte Frist abgelaufen war, kam bis dato (auf Holzklopf ;) auch nichts mehr seitens des Anwalts bzw. Vermieters.

    bisheriges Fazit: Hätte ich schon im Februar aus Unwissenheit dem MEV zugestimmt, wären schhon 7 x 110€ = 770€ futsch gewesen. Und jetzt überlegt mal, wieviel Geld angelegt werden muß, um bei den Zinsen eine Geldanlage 770€ abwirft. Nur mal so als Gegenrechnung...

    Soweit so gut.

    Grüße von Luqman

    Aus Meiner Sicht ist dieser "Zettel" kein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen.

    Lies hier unter Zu (1) : die Anforderung an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens. und alles andere natürlich auch.

    Mietrecht: Mieterh

    Außerdem wäre zu prüfen ob mietvertraglich nicht evtl. eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist. Kommt zwar selten vor, aber trotzdem mal in den Vertrag schauen

    Hallo nochmal,

    das MEV ist so wie es dasteht unwirksam. Allein das Datum zu dem erhöht werden sollte, macht das ganze Schreiben unwirksam. Eine Bedenkfrist von 2 Monaten und den Rest vom Monat Februar hätte uns zugestanden. Jetzt muss das MEV neu formuliert werden, so dass wir uns auf eine Mieterhöhung frühestens zum 1. Oktober 2014 einstellen können.

    Zur Vergleichswohung: Sobald es einen Mietspiegel für eine Stadt gibt, entfällt das Thema Vergleichswohung.

    Grüße Luqman

    Hallo Forenmitstreiter,

    folgendes hat sich zugetragen:

    Am 11.02.2014 erreichte uns (Frau und ich) folgendes Schreiben (Einschreiben) des Vermieters:
    ---
    "Mieterhöhung, Hauptstraße 999, 80000 Musterstadt (unsere Anschrift)

    Sehr geehrte Frau Mieter, sehr geehrter Herr Mieter,

    hiermit teile ich Ihnen mit, dass sich ihre Kaltmiete ab dem 01.03.2014 um 110€ im Monat erhöht auf gesamt 660€ Kaltmiete monatlich. Als Referenz wurde der Musterstädter Mietspiegel und eine Vergleichsmiete herangezogen.

    Mit freundliche Grüßen

    Ihr Vermieter +Unterschrift"
    -----


    Heute kam vom Anwalt das Schreiben, seit März 2014 rückständige Mieten (also je 110€) nebst Anwaltsgebühren bis zum 7.7.2014 zu bezahlen ansonsten geht die Sache vor Gericht.

    Was meint die Gemeinschaft hier? Ist das so wie der Anwalt und der Vermieter es behaupten?

    Meine Einschätzung: Das Mieterhöhungsverlangen ist erst einmal unwirksam, weil A: der Zeitpunkt der Mieterhöhung sowieso nicht korrekt wäre und B: weil eine Vergelichsmiete nicht ausreichen würde sondern wenn schon drei. C: Eine Mischung aus Vergleichsmiete und Mietspiegel auch ein formaler Fehler ist.

    Will also der Vermieter eine erhöhte Miete haben so muss er ein korrektes und nachvollziehbare Mieterhöhungsverlangen zustellen und dem Mieter die 2 Monate und Rest vom aktuellen Monat Bedenkzeit einräumen. (Diese hatte ja bei ersten Mieterhöhungsverlangen ja komplett gefehlt)

    Das Vermieter-Mieterverhältnis ist zwar jetzt gestört, aber aufgrund eines Eigentümerwechsels demnächst vernachlässigbar.

    Besten Dank für Rückmeldungen.

    Luqman aus dem Süden der Republik

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