Hallöchen,
in einem Thread hier im Forum, in dem es um Kündigung eines Wohnraumvertrags (Untermiete) geht, ist die Diskussion leider zusammengebrochen, bevor etwas sehr wichtiges - wie ich finde - wirklich geklärt wurde. Von den Forenteilnehmern wurden unterschiedliche Meinungen vertreten. Mittlerweile denke ich, dass meine nicht korrekt war. Daher hier mal, losgelöst vom anderen Thread, nachgefragt:
Wann genau greift der §549 Abs. 2 Pkt. 2 BGB?
Zitat§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften.(1) [...]
(2) Die Vorschriften [...] über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses [...] gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. [...]
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, [...]
3. [...](3) [...]
Gilt es, wenn
a) der Vermieter das Zimmer mit eigenen Möbeln ausgestattet hat oder
b) der Vermieter das Zimmer mit eigenen Möbeln ausstatten muss?
Bisher waren viele (u.a. auch ich) immer von a) ausgegangen. anitari hat das aber mal so ausgedrückt, dass es auch im Vertrag stehen muss, dass also der Vermieter dazu verpflichtet sein muss. Der Meinung bin ich gerade geneigt, mich anzuschließen, denn der entsprechende Satz im Gesetz ist im Imperativ (oben rot markiert) ausgedrückt: Die imperative Form "auszustatten hat" impliziert die Pflicht, das zu tun. Es müsste also eine Vereinbarung dahinterstehen.
Wie seht Ihr das?