Wann genau entfällt entsprechend §549 Abs. 2 Pkt. 2 BGB der Mieterschutz?

  • Hallöchen,

    in einem Thread hier im Forum, in dem es um Kündigung eines Wohnraumvertrags (Untermiete) geht, ist die Diskussion leider zusammengebrochen, bevor etwas sehr wichtiges - wie ich finde - wirklich geklärt wurde. Von den Forenteilnehmern wurden unterschiedliche Meinungen vertreten. Mittlerweile denke ich, dass meine nicht korrekt war. Daher hier mal, losgelöst vom anderen Thread, nachgefragt:

    Wann genau greift der §549 Abs. 2 Pkt. 2 BGB?

    Zitat

    § 549
    Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften.

    (1) [...]

    (2) Die Vorschriften [...] über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses [...] gelten nicht für Mietverhältnisse über
    1. [...]
    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, [...]
    3. [...]

    (3) [...]

    Gilt es, wenn

    a) der Vermieter das Zimmer mit eigenen Möbeln ausgestattet hat oder

    b) der Vermieter das Zimmer mit eigenen Möbeln ausstatten muss?

    Bisher waren viele (u.a. auch ich) immer von a) ausgegangen. anitari hat das aber mal so ausgedrückt, dass es auch im Vertrag stehen muss, dass also der Vermieter dazu verpflichtet sein muss. Der Meinung bin ich gerade geneigt, mich anzuschließen, denn der entsprechende Satz im Gesetz ist im Imperativ (oben rot markiert) ausgedrückt: Die imperative Form "auszustatten hat" impliziert die Pflicht, das zu tun. Es müsste also eine Vereinbarung dahinterstehen.

    Wie seht Ihr das?

  • Zitat

    Wann genau entfällt entsprechend §549 Abs. 2 Pkt. 2 BGB der Mieterschutz?

    Genau dann:

    Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,

    Aus meiner Sicht muß aus dem Vertrag deutlich hervorgehen das der Vermieter den Wohnraum mit Möbeln ausgestattet hat.

    Zumindest aus der Überschrift, besser noch zusätzlich mit einer Inventarliste im Vertrag.

    Ansonsten könnte die jeweils andere Partei behaupten, wie es ihr gerade in den Kram paßt, das die Möbel der jeweils anderen gehören.

    Als Pflicht des Vermieters den Wohnraum mit Möbeln auszustatten würde ich das nicht sehen, eher als Selbstverpflichtung(Selbstschutz:p).

  • Als Pflicht des Vermieters den Wohnraum mit Möbeln auszustatten würde ich das nicht sehen, eher als Selbstverpflichtung(Selbstschutz:p).


    Ich halte aber sowohl den Imperativ im Gesetzestext als auch Dein Posting im anderen Thread (klick) für etwas-anders-eindeutig. :p

    Aus meiner Sicht muß aus dem Vertrag deutlich hervorgehen das der Vermieter den Wohnraum mit Möbeln ausgestattet hat.

    Zumindest aus der Überschrift, besser noch zusätzlich mit einer Inventarliste im Vertrag.


    Das würde quasi einer Zustandsbeschreibung gleichkommen, auf der sich beide Seiten berufen könnten. Das könnte/muss man dann wohl auch als Verpflichtung des Vermieters ansehen, denn was drinsteht im Vertrag muss ja auch da sein.

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (26. Juni 2014 um 12:15)

  • Zitat

    Das könnte/muss man dann wohl auch als Verpflichtung des Vermieters ansehen, denn was drinsteht im Vertrag muss ja auch da sein.

    Korrekt. Aber, wie es im § steht, der überwiegende Teil der Möbel bzw. die wichtigsten wie Schrank, Bett, Tisch und Stühle müssen vorhanden sein.

    Meine Zimmermieter bekommen die Zimmer komplett, sogar mit TV, vermietet. Die müssen nur noch Bettzeug und persönliche Sachen mitbringen.

    Zitat

    Das würde quasi einer Zustandsbeschreibung gleichkommen, auf der sich beide Seiten berufen könnten

    Auch korrekt

    Ausnahme, der Vermieter war so unklug für sich selbst eine längere Kündigungsfrist in den Vertrag zu schreiben.

  • Das würde quasi einer Zustandsbeschreibung gleichkommen, auf der sich beide Seiten berufen könnten.
    ..., denn was drinsteht im Vertrag muss ja auch da sein.


    Meine ich auch, und im MV ziemlich nahe zum Anfang. Oder im ÜP näher bezeichnet.

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