Kündigung untermieter

  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Zitat

    Darf ich den Untervermieter kündigen und wie lange ist die Kündigungsfrist?

    Natürlich darfst Du das, wie jeder andere Vermieter auch.

    Mit welcher Frist und ob mit oder ohne Grund kommt auf die vertragliche Vereinbarung an.

    Steht im Vertrag das das Zimmer überwiegend mit Deinen Möbeln ausgestattet ist?

    Was steht im Vertrag bezüglich der einer Kündigung deinerseits?

    Und ist das Zimmer an nur eine Person vermietet?

  • §5 Mietdauer

    1. Der Untermietvertrag beginnt am 01.02.2014.

    2. Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages. Endet der

    Hauptmietvertrag - gleich auch welchen Gründen - endet damit ohne Ausnahme auch der

    Untermietvertrag.

    3. Ist der Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird er wirksam

    gekündigt, so hat der Hauptmieter der Untermieterin unverzüglich zum gleichen Zeitpunkt zu

    kündigen.

    4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann die

    Untermieterin Schadenersatz fordern, wenn der Hauptmieter die Verzögerung zu vertreten hat.

    Die Rechte der Untermieterin zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht

    rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleiben unberührt.

    § 6 Kündigung

    Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu

    beachten.


    Im Vertrag steht nicht das das Zimmer überwiegend mit meine Möbeln ausgestattet ist, nur das die Zimmer an der Untermieter vermietet ist. Es geht um nur ein Person

    Einmal editiert, zuletzt von juliusclaudius (24. Juni 2014 um 18:52)

  • Im Vertrag steht nicht das das Zimmer überwiegend mit meine Möbeln ausgestattet ist, nur das die Zimmer an der Untermieter vermietet ist. Es geht um nur ein Person


    Aber Du hattest geschrieben, dass Du ein "möbliertes Zimmer" vermietet hast. Das bedeutet, dass Du es mit Möbeln ausgestattet hattest, richtig? Falls ja, so gilt das als "überwiegend vom Vermieter ausgestattet" und es käme der Punkt 3 des § 573c BGB zur Geltung, den Kolinum in seinem Posting #2 unterstrichen hat.

    Ob das auch extra im Mietvertrag erwähnt sein muss, dass das Zimmer möbliert war, weiß ich nicht. Kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen ...

  • Im Vertrag steht nicht das das Zimmer überwiegend mit meine Möbeln ausgestattet ist, nur das die Zimmer an der Untermieter vermietet ist. Es geht um nur ein Person

    Dann ist es ein Vertrag über unmöblierten Wohnraum und es gelten die § 573 Abs. 3, 573c Abs. 1 und 573a

    Du kannst dem Mieter kündigen, aber nur aus wichtigem Grund, der in der Kündigung zu nennen ist. Aber nicht jeder Grund ist gesetzlich anerkannt.

    Kündigungsfrist mindestens 3 Monate.

    Nach § 573a kannst Du auch ohne wichtigen Grund kündigen. Kündigungsfrist dann aber mindestens 6 Monate.

    Tipp für die Zukunft, nicht mehr diese 0815-Untermietverträge aus dem Netz verwenden.

  • Ist Selbstnützung des Zimmers eine wichtige Grund?

    Oder wann ich seblst umziehe und mein Mietvertrag kündige (3. Ist der Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird er wirksam

    gekündigt, so hat der Hauptmieter der Untermieterin unverzüglich zum gleichen Zeitpunkt zu

    kündigen.
    )?

    Nur in das Ubergabeprotokoll meines Mietvertrags (Hauptmietvertrag) gibt es ein List alle Möbeln

  • Dann ist es ein Vertrag über unmöblierten Wohnraum und es gelten die § 573 Abs. 3, 573c Abs. 1 und 573a


    Das würde bedeuten, dass im Mietvertrag gesondert drin stehen muss, wenn das Zimmer möbliert ist? Andernfalls gilt es als unmöbliertes Zimmer, auch wenn real der Vermieter sehr wohl das Zimmer mit Möbeln ausgestattet hat und die dort bei Einzug schon drin waren?

    Bist Du da sicher?

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (25. Juni 2014 um 08:45)

  • Im Mietvertrag muß nicht gesondert festgehalten werden, das das Zimmer möbiliert ist.
    Wesentlich ist, ob es ist oder nicht. Sollte eine Pflicht in der Vertragsgestaltung gegeben sein, bitte ich um konkrete Angaben.
    Das klingt wieder mal nach Versuch einer Rechtsverdrehung. Soll hier auch des öfteren vorkommen.

  • Bedeutet das mindenest zwei Wochen Kündigungsfrist (15-30/31) ohne Kündigungsgrund?


    Bis zum 15.d.M. zum Monatsende ist eine klare Angabe, die brauchste nicht mehr in Wochen oder Sekunden o.ä. umzurechnen oder versuchen sie kaputtzudiskutieren.
    Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (25. Juni 2014 um 11:40)

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