Kündigung zum Monatsende

  • Hallo Mietrecht Experten,

    es handelt sich hierbei um einen fiktiven Fall.

    Anfang März hat ein Student ein teilmöbliertes Zimmer in einer Wohnung (Wohngemeinschaft) bezogen.

    Der Mietvertrag ist mündlich abgeschlossen worden, wobei er damals dachte das dies für ihn als Mieter fast nur von Vorteil sein kann und er bestand dementsprechend auch nicht auf einen schriftlichen Mietvertrag.

    Mit seiner Vermieterin und gleichzeitig Mitbewohnerin, gab es jedoch in letzter Zeit die ein oder anderen Unstimmigkeiten.
    Vor drei Tagen bekam er von ihr eine Kurzmitteilung auf sein Handy, in der die Vermieterin (Eigentümerin) und geichzeitig Mitbewohnerin schreibt, der Student bekäme Ende des Monats die schriftliche Kündigung die dann zum 31.07.2014 wirksam werden soll. Darüber hinaus gäbe es schon andere Interessenten, die das Zimmer gerne begutachten würden. Der Student schreibt ihr zurück dass dies für ihn etwas plötzlich käme, er aber zu diesem Termin ausziehen werde, falls er nicht weiter als Mieter erwünscht ist.

    Gestern am 15. Juni (ein Sonntag, also kein Werktag) klopft Sie bei ihm an und legt ihm die Kündigung zum 30.06.2014 vor. Sie hätte mit Ihrem Anwalt gesprochen, dies sei alles Rechtens. Zur weiteren Information, der Student hat den Empfang erstmal wider Ihres Willen nicht unterschrieben. Später verlies er die Wohnung und Sie verschaffte sich mit einer Bekannten von ihr Zutritt zu dem von ihm angemieteten Zimmer, quasi um eine Zeugin für den Zugang der Kündigung zu haben, die die Kündigung ebenfalls unterschrieb.

    Da der Student Anfang Juli im Rahmen seines Studiums Klausuren zu schreiben habt, gibt es für ihn im Moment ausreichend zu tun und ich hat wirklich keine Zeit sich innerhalb dieser kurzen Frist eine Bleibe zu suchen.

    Normalerweise gelten ja die 3 Monate Kündigungsfrist. Ist es tatsächlich so das sich diese bei (teil)-möbilierten Zimmern derart verkürzen, dass dem Student zur Monatsmitte zum Monatsende gekündigt werden kann?

    Und falls ja, ist ein Kündigungszugang vom Sonntag (eindeutig kein Werktag) der 15. Juni rechtlich gesehen noch fristgemäß?

    Was sagt Ihr zu dem vorliegenden Fall?

  • BGB 573c
    (1) ............
    (2) ............
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    Ich kann kein Kündigungsverbot an Sonn- und Feiertagen entdecken. Es steht eindeutig am 15.

  • Hallo MarcoStudent,

    "es handelt sich hierbei um einen fiktiven Fall."
    - Ha ha.

    "Der Mietvertrag ist mündlich ..."
    - Zum Thema WG-Kackofonia möchte ich mich nicht äussern.

    "Gestern am 15. Juni (ein Sonntag, also kein Werktag) klopft Sie bei ihm an und legt ihm die Kündigung zum 30.06.2014 vor. Sie hätte mit Ihrem Anwalt gesprochen, dies sei alles Rechtens."
    Der Anwalt hat recht, im Gesetz steht nichts von bestimmten auszuschliessenden Wochentagen.

  • Zitat

    Was sagt Ihr zu dem vorliegenden Fall?

    Das die Vermieterin völlig gesetzeskonform gehandelt hat.


    Zitat

    wobei er damals dachte das dies für ihn als Mieter fast nur von Vorteil sein kann

    Es gibt im Mietrecht wunderbarerweise auch den einen oder anderen § der für den Vermieter von Vorteil ist:p

    Zum Beispiel § 549 Abs. 2 Punkt 2

  • Alleinig, dass sich die Vermieterin hinter Deinem Rücken Zutritt zu Deinem Zimmer beschafft hat, ist nicht okay. Das ist Hausfriedensbruch, da nur Du als Mieterin Zutritt zu Deinem Zimmer hast.
    Aber die Kündigung ist absolut in Ordnung und rechtens.

  • Wenn dieses [Zitat oben:] "(teil)-möbilierte Zimmer" als ein Zimmer zu sehen ist, das [Zitat aus §549 Abs. 2 Pkt. 2 BGB:] "der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat", dann dürfte alles korrekt gelaufen sein.

    Das wäre also höchstens noch der einzige Ansatzpunkt des Mieters ...

    Nachtrag: Dass alles korrekt gelaufen ist, bezog sich natürlich nicht auf den Hausfriedensbruch.

  • Ich habe plötzlich einen Burn-out. Hilfeeeeee!
    Wie kann eine Vermieterin, welche zugleich Mitbewohnerin ist, Hausfriedensbruch begehen?

    Oft das Gleiche. Da wird gemauschelt und glaubt sich besonders klug. Wenns dann schief geht wird um Hilfe beim Gesetz gerufen.

    Weiter so!

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (17. Juni 2014 um 10:27)

  • Wie kann eine Vermieterin, welche zugleich Mitbewohnerin ist, Hausfriedensbruch begehen?


    Was ist Anlass Deiner Kritik?

    Der Begriff "Hausfriedensbruch", weil er hier möglicherweise nicht seines §123 StGB entsprechend vorliegt?
    Mag sein, habe ich nicht überprüft, ist mir auch egal. Einigen wir uns auf "unbefugten Zutritt".

    Oder bezweifelst Du die Tatsache, dass eine Vermieterin nichts in den von ihr vermieteten Räumen zu suchen hat, ganz gleich, ob sie Mitbewohnerin ist oder nicht?

  • Der Straftatbestand "Hausfriedensbruch" bezieht sich nicht nur auf das buchstäbliche Haus, sondern auch auf andere abgeschlossene Örtlichkeiten, zu denen man unbefugt Zutritt erlangt. (Grundstück, Haus, Wohnung, Zimmer, Garage, Keller, ...)
    Auch wenn es das Wort "Zimmerfriedensbruch" nicht gibt, so gilt der Straftatbestand des "Hausfriedensbruchs" synonym für das unbefugte Betreten eines vermieteten Zimmers.

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