Fußleisten und Tapeten bei Auszug runternehmen?

  • Hallo,

    ich ziehe demnächst aus meiner Whg. aus.

    Im Mietvertrag steht, dass ich die Fußleisten und Tapeten bei Auszug runternehmen muss.

    Ich habe gehört, dass sich hier zwischenzeitlich die gesetzliche Lage geändert hat und ich das nicht mehr tun muss, auch wenn es vertraglich vereinbart ist. Jedoch finde ich keine konkreten Angaben insbesondere in Bezug auf die Fußleisten. Wer ist hier schlauer?

    Darüber hinaus steht dort, dass ich die Wohnung fünf Tage vor Auszug übergeben muss.
    Ist das rechtens???

  • Hallo MeinRecht,

    "Im Mietvertrag steht, dass ich die Fußleisten und Tapeten bei Auszug runternehmen muss."
    - Ist doch eine klare vertragliche Vereinbarung, oder?

    "Ich habe gehört, dass sich hier zwischenzeitlich die gesetzliche Lage geändert hat und ich das nicht mehr tun muss, auch wenn es vertraglich vereinbart ist. Jedoch finde ich keine konkreten Angaben insbesondere in Bezug auf die Fußleisten."
    - Der Text des Fussleistenmitnahmegesetzes liegt mir z.Zt. leider auch nicht vor.

    "Darüber hinaus steht dort, dass ich die Wohnung fünf Tage vor Auszug übergeben muss. Ist das rechtens???"
    - Nein. Üblich ist am letzten Miet-Tag nach Terminabsprache. Und wichtig: Fertigt ein Übergabeprotokoll 2-fach an!

  • Hallo MeinRecht,

    "Im Mietvertrag steht, dass ich die Fußleisten und Tapeten bei Auszug runternehmen muss."
    - Ist doch eine klare vertragliche Vereinbarung, oder? ja, aber nicht wenn sich die gesetzeslage geändert hat!

    "Ich habe gehört, dass sich hier zwischenzeitlich die gesetzliche Lage geändert hat und ich das nicht mehr tun muss, auch wenn es vertraglich vereinbart ist. Jedoch finde ich keine konkreten Angaben insbesondere in Bezug auf die Fußleisten."
    - Der Text des Fussleistenmitnahmegesetzes liegt mir z.Zt. leider auch nicht vor.

    "Darüber hinaus steht dort, dass ich die Wohnung fünf Tage vor Auszug übergeben muss. Ist das rechtens???"
    - Nein. Üblich ist am letzten Miet-Tag nach Terminabsprache. Und wichtig: Fertigt ein Übergabeprotokoll 2-fach an!


    "üblich" hilft mir nicht weiter! kann ich das irgendwo nachlesen, wo das gesetztlich geregelt ist? Mein vermieter wird auf diese Mietklausel bestehen, so wie ich ihn kenne und wenn ich keine rechtliche grundlage habe, muss ich mich an die vereinbarung halten!

  • Zitat

    "üblich" hilft mir nicht weiter!

    Lass dir von deinem Vermieter die rechtliche Grundlage zu der verfrühten Übergabe der Wohnung zeigen. Nur sein Geschreibsel im Mietvertrag ist kein Gesetz oder höchstrichterliches Urteil, an das du dich halten musst.

    Und wenn dir die Meinungen hier im Forum nicht zusagen, dann frage die Damen oder Herren, die Ihre Rechtsberatung gegen Geld anbieten.

  • Lass dir von deinem Vermieter die rechtliche Grundlage zu der verfrühten Übergabe der Wohnung zeigen. Nur sein Geschreibsel im Mietvertrag ist kein Gesetz oder höchstrichterliches Urteil, an das du dich halten musst.

    Und wenn dir die Meinungen hier im Forum nicht zusagen, dann frage die Damen oder Herren, die Ihre Rechtsberatung gegen Geld anbieten.

    Gehts auch freundlicher???? Ich habe lediglich eine Tatsache beschrieben, nämlich dass mir "üblich" nicht weiterhilft, wenn ich so meinem Vermieter gegenüber argumentiere! Wenn du nicht antworten willst, zwingt dich keiner dazu!

  • Wie soll man eine Frage beantworten, wenn so wenig Infos gegeben werden? Wenn es eine Individualvereinbarung gibt, die besagt, dass Mietereinbauten wie eigene Fußleisten etc. zu entfernen sind, dann kann es sein, dass die gültig ist.

    Es kann naber auch sein, dass diese ungültig ist, weil es schon andere Regelungen im Vertrag gibt, und dies insgesamt den Mieter zu sehr benachteiligen würde. da wir nichts über den Inhalt des Mietvertrages wissen, können wir auch nichts sagen.

  • Mal ganz ehrlich, was erwartest du hier? Niemand kennt deinen Mietvertrag mit dieser Klausel, die du nur ganz knapp angerissen hast. Niemand weiß, welche individuelle Vereinbarung du mit deinem Vermieter getroffen hast. Lege diesen Vertrag mit der Vereinbarung einem Anwalt für Mietrecht oder dem örtlichen Mieterverein zur Prüfung vor. Denn bei Verträgen kommt es auf jedes Wort an, das solltest du doch wissen.

  • Achja... eine Vereinbarung im Mietvertrag zur Rückgabe der Wohnung fünf Tage vor Mietende halte ich für unwirksam. Der Mieter kann die Wohnung bis zum letzten Tag nutzen.
    Im Gegenteil: Der Vermieter KANN das Pech haben, dass er die Wohnung später zurück bekommt. Wenn z. B. eine ordentliche Verwaltung eingeschaltet ist mit Büroöffnungszeiten, und der Monatsletzte auf ein Wochenende fällt, wo das Unternehmen nicht arbeitet, darf es nicht auf eine Rückgabe am Freitag (oder früher) bestehen, sondern am ersten Werktag nach dem Wochenende des Monatswechsels. (ich hasse meine komplizierten Formulierungen....)

    Erklärung:
    § 546
    Rückgabepflicht des Mieters
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
    Also nach Ablauf des letzten Tages des Mietverhältnisses (Quasie am Folgetag um 00:00:01 Uhr.. übertrieben gesagt)

    § 193
    Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    § 536
    Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

  • (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    Das A und O...
    Aber, Ihr werten Ratgeber, habt wohl auch noch nix vom Fussleistenentfernungsmitnahmegesetz gehört, wa?:cool:

  • Das A und O...
    Aber, Ihr werten Ratgeber, habt wohl auch noch nix vom Fussleistenentfernungsmitnahmegesetz gehört, wa?:cool:

    doch klar, aber das gilt nur für die ostfriesischen Inseln :P

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