Forderung Mietkaution nach 4 Jahren

  • Hallo,

    der Vermieter eines Bekannten fordert nach 4 Jahren die Kaution ein die er nicht erhalten haben will.

    Hintergrund:
    Der Bekannte hat die Wohnung am 15.05.2010 angemietet und es war eine Kaution vereinbart.
    Der Bekannte befand sich zu diesem Zeitpunkt im ALG II Bezug und gab alles an sein Jobcenter das
    auch die Kaution hätte übernehmen müssen. Mietzahlungen erfolgen seit dem direkt vom Jobcenter.

    Der Vermieter behauptet nun das er diese Kaution auch nach einigen Mahnungen nicht erhalten habe.
    Fakt ist das es kleine einzige Mahnung gegeben hat und der Vermieter infolge dessen auch keine
    Mahnung nachweisen kann. Hätte er angemahnt hätte der Bekannte schon früher reagiert.

    Ist die Forderung der Kaution jetzt noch berechtigt oder ist diese verjährt ?

  • Die Verjährung beginnt mit Folge(kalender)jahr der Forderung und endet nach 3 Kalenderjahren. Bis zum 31.12.2014 kann der Vermieter also noch die Kaution einfordern.

    Und waren es mindestens 2 Kaltmieten, kann er der Bekannten fristlos kündigen.

    Zitat

    der Vermieter eines Bekannten fordert nach 4 Jahren die Kaution ein die er nicht erhalten haben will.

    Kann die Bekannte nachweisen das die Kaution gezahlt wurde? Wenn ja ist doch alles in Butter.

  • Zitat

    Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht bzw. fällig wird und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umstand und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

    Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann dann Verjährungsfrist am 31.12.2010 und endete somit gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2013.

    Wie kommst du auf 2014 ?


    Ob er nachweisen kann das die Kaution gezahlt wurde ist noch unklar da hier noch die Antwort des Jobcenters offen ist.

  • Auch wenn ich persönlich es unfair finde, dass der Vermieter eine vereinbarte, nicht gezahlte Kaution nach der Verjährung nicht mehr einfordern kann, das Mietverhältnis läuft ja noch, so unterliegt die Kautionseinforderung der üblichen Verjährungsfrist. Wenn der Vermieter somit versäumt die Kautionszahlung einzufordern, darf er es nach der normalen Verjährungsfrist nicht mehr.

    Der Anspruch ist im Mai 2010, Juni 2010 und Juli 2010 zu je einem Drittel der Kautionshöhe entstanden (Recht des Mieters auf Zahlung der Kaution in drei gleichgroßen Raten).
    Die Verjährungsfrist beginnt mit ablauf des letzten Tages des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist - also mit Ablauf des 31.12.2010. Die regelmäßige Verjährungsfrist dauert 3 Jahre. Somit ist die Forderung mit fruchtlosem Ablauf des 31.12.2013 verjährt.

    Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Der Vermieter hätte den Rechtsweg einschlagen müssen bis zum 31.12.2013.

    Fazit: Pech für den Vermieter.

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