Nebenkostenabrechnungen

  • ok,
    wenn das so ist, wie ihr das erklärt, dann wird es ja alles langsam übersichtlich ^^

    Die Nachfragen nach den Abrechnungen waren ja auch in dem Sinne keine Mahnungen, weil wir zu dem Zeitpunkt noch ein gutes Verhältnis zu einander hatten. Im Nachhinein ist das jetzt uns zum Nachteil. Kann ja keiner erahnen, dass man sich mal so gegenübersteht. So etwas wollten wir immer vermeiden. Nun ist es eben zu spät.

  • noch eine Frage zum Anspruch auf Erstellung der NK 2008 und 2009

    ist das so richtig?
    Unser Anspruch auf die Erstellung der NK 2008 beginnt mit dem Jahr 2010, weil bis zum Ablauf des Jahres 2009 der VM Zeit zur Erstellung hat. Die Verjährung setzt nun mit Ablauf des Jahres 2010, also im Jahr 2011 ein und dauert drei Jahre bis zum Ende des Jahres 2013.
    Für 2009 verschiebt es sich entsprechend auf 2014.

  • ist das so richtig?


    Nein. Beide Ansprüche - der für die 2008-er und der für die 2009-er Abrechnung - dürften verjährt sein.

    Guckst Du mein Posting mitsamt Link (Seite 3, Abschnitt "Verjährung"):

    Die 2009-er wäre Ende 2010 fällig gewesen. Zuzüglich 3 Jahre sind Ende 2013. Das ist gewesen. Das wäre ggf. ein Anlass, da mal einen Anwalt drüberzuschicken, ob Deine bisherigen Tätigkeiten die Verjährung Deines Anspruchs auf Abrechnung (klickst Du hier zum Nachlesen) verhindert haben.


    Anmerkung: "Die 2009-er" ist die mit dem Abrechnungszeitraum 1.1.09 - 31.12.09.

  • ok,
    die 3 Jahre beginnen ab 2011 zu zählen und nicht mit Ablauf des Jahres


    Das ist Definitionssache. Ich könnte auch sagen: Die 3 Jahre für die 2009-er beginnen mit Ablauf des Jahres 2010.

    Mache es Dir (und mir :p) einfach und rechne immer mit Ablauf- und Endedaten.

    Für die 2008-er bedeutet das:
    Der Abrechnungszeitraum der 2008-er endet Ende Dezember 2008 (ganz genau: 31.12.08). Bis Ende Dezember 2009 (31.12.09) hat der Vermieter Zeit, die Abrechnung dafür zu erstellen. Ab dann hast Du noch 3 Jahre ein Anrecht drauf, falls der Vermieter das nicht tut, also bis zum 31.12.2012. (Einen Tag später schon nicht mehr!)

    Für die 2009-er dann ensprechend bis Ende Dezember 2013.

    Hoffe, alle Klarheiten sind beseitigt. :)

    2 Mal editiert, zuletzt von AjaxMH (26. Mai 2014 um 16:12)

  • Man lernt doch niemals aus ... :)
    Perseus war an anderer Stelle (m.E. zurecht) sehr hartnäckig und konnte mich überzeugen. Dabei bin ich mir durchaus bewusst, dass es unterschiedliche Artikel dazu gibt. Auch meine vorherige Meinung habe ich ja nicht in die Wiege gelegt bekommen, sondern mir angelesen. Doch mittlerweile sehe ich das anders; daher hier eine Korrektur meiner zuvor geäusserten Meinung:

    Das Recht auf Erstellung der 2009-er Abrechnung ist noch nicht verjährt!

    Weil: Der Abrechnungszeitraum der 2009-er endet Ende Dezember 2009 (ganz genau: 31.12.09). Bis Ende Dezember 2010 (31.12.10) hat der Vermieter Zeit, die Abrechnung dafür zu erstellen. Ab einen Tag später - also ab dem 01.01.2011 - hat der Mieter das Recht, die Abrechnung zu verlangen. Es entsteht da sein Anrecht auf Erstellung der Rechnung. Dieses Anrecht hat der Mieter noch 3 Jahre (§195 BGB) - zählend ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§199 BGB) (also ab 31.12.2011). Es besteht somit bis zum 31.12.2014.

    Hier (klick) auch so erklärt (ganz unten).

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (3. Juni 2014 um 09:32)

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