Mahnungen Mietvertrag geschlossen jedoch war noch kein Einzug möglich

  • Hallo zusammen,

    zum Ende letzte. Jahres habe ich einen Mietvertrag geschlossen. Dieser sollte direkt zum Jahresbeginn starten. Jedoch würde dann beim Einzug ein sog. Wohnberechtigungsschein verlangt, dem ich nicht habe bzw. bekomme. Dies wurde sowohl in der Internetanzeige, als sich bei Besichtigung selbst bei Nachfragen meinerseits, welche Unterlagen benötigt werden, verschwiegen.
    Nun könnte ich nicht wie geplant in meine erste Wohnung einziehen.
    Ich war sehr bemüht eine Freistellung bei der Stadt herbeizuführen, jedoch musste der Antrag von Seiten des Vermieters gestellt werden.
    Ende März Habe ich dann ein Brief bekommen, dass ich, falls ich es noch möchte, zum ersten April einziehen dürfte, da eine Freistellung erfolgt wäre (von der ich bis heute nichts gesehen habe).
    Nun bin ich eingezogen und habe April und Mai ordnungsgemäß überwiesen.
    Heute erhielt ich eine Mahnung mit dem Inhalt, dass nach Durchsicht der Buchungsbeträgen ein Rückstand aufzufinden ist, der Vermieter zur Kündigung berechtigt ist und berechtigt ist unabhängig der Mahnung die Forderung über einen Rechtsanwalt geltend zu machen.
    Ich möchte auf keinen Fall einfach überweisen, dazu würde mir auch abgeraten, aber auch möchte ich nicht noch mehr Probleme.
    Im Januar hatte ich bereits eine Mahnung, daraufhin hatte ich dort angerufen und gebeten doch bitte einziehen zu lassen. Daraufhin wurde mir entgegnet es müsste erst freigestellt werden.
    Das war auch die einzige Mahnung, die klang aber auch nicht so offiziell.

    Bitte um Rat.

  • Zitat

    Dieser sollte direkt zum Jahresbeginn starten. Jedoch würde dann beim Einzug ein sog. Wohnberechtigungsschein verlangt, dem ich nicht habe bzw. bekomme. Dies wurde sowohl in der Internetanzeige, als sich bei Besichtigung selbst bei Nachfragen meinerseits, welche Unterlagen benötigt werden, verschwiegen.


    Und wann wurde das dann mitgeteilt?

  • Januar bis März


    Verstehe ich nicht. Ich dachte, da hast Du da noch gar nicht gewohnt.

  • Richtig, deswegen möchte ich es ja auch nicht überweisen.
    Doch habe ich ja einen Mietvertrag unterschrieben, der zu Beginn des Jahres startete.

  • Zitat

    Das würde direkt bei geplantem Einzug Anfang Januar bekanntgegeben, doch leider tat sich nichts an der Freistellung.


    D.h. du hast ganz normal einen MV unterschrieben, wolltest im Januar einziehen und da erst wurde dir gesagt, dass du einen Wohnberechtigungsschein benötigst, bzw. eine Freistellung nötig ist?

  • Ich würde zum Anwalt raten. Bis zur Klärung würde ich die Miete für das 1.Quartal nicht zahlen. Die nachfolgend genannten Gesetze würden mich in dieser Meinung bestärken.

    WobindG § 4 (2)
    Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen,
    wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten
    sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht
    überschritten wird.
    Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die Überlassung einer
    Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den
    wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

    Das Gesetz sagt, das der Verfügungsberechtigte (Vermieter) in der Pflicht ist.

    § 536d BGB - Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

    -------------------------------------------------------------

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (18. Mai 2014 um 07:51)

  • Würde die Rechtsschutzversicherung meines Vaters das übernehmen?
    Versichert sind seine Angehörigen solange diese in der Ausbildung sind.
    Ich war bis Ende Januar in der Ausbildung.
    Gestritten wird ja über den Mietvertrag der im Dezember geschlossen wurde.

  • Würde die Rechtsschutzversicherung meines Vaters das übernehmen?
    Versichert sind seine Angehörigen solange diese in der Ausbildung sind.
    Ich war bis Ende Januar in der Ausbildung.
    Gestritten wird ja über den Mietvertrag der im Dezember geschlossen wurde.


    Da sollte Dein Vater die RSV fragen.

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