Schönheitsreparaturen/Auszug

  • Inwieweit bin ich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wenn dazu im Mietvertrag folgendes steht:

    - Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als beim Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren.

    - Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter. Die müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden.

    Ich wohne schon länger als 7 Jahre in der Wohnung. Die Mietvertrag ist einseitig vom Vermieter verfasst.

    Hat jemand Ahnung wie die Rechtslage ist?

  • Inwieweit bin ich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wenn dazu im Mietvertrag folgendes steht:

    - Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als beim Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren.


    Das klingt nach einer Abgeltungsklausel, und das ohne Fristen und ohne Quote. Dem spricht m. M. nichts entgegen.
    Meiner Meinung nach ist das Gültig.


    - Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter. Die müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden.

    Ich wohne schon länger als 7 Jahre in der Wohnung. Die Mietvertrag ist einseitig vom Vermieter verfasst.

    Hat jemand Ahnung wie die Rechtslage ist?

    Herrlich... als ob der Gesetzgeber Fristen für Schönheitsreparaturen angeben würde...

    Okay, wenn Du sieben Jahre in einer Wohnung wohnst, kann man im Allgemeinen erwarten, dass Du auch mal renovierst.
    Der Vermieter und Du, ihr müsst Euch einigen. Idealerweise seid Ihr dabei beide flexibel und einigt Euch irgendwo in der Mitte.
    Der Vermieter wird ein Kostenangebot vorlegen, Du wirst Deines vorlegen. Da ich nun davon ausgehe, dass Du in den sieben Jahren niemals renoviert hast, bzw. keine Kostenbelege hast, die eine Renovierung beweisen, gehe ich davon aus, dass Du für die komplette Renovierung aufkommen musst, da sie einfach mal fällig gewesen wäre.

    ABER: Wenn Du irgendwann Deine Wände in untypischen Farben gestrichen hast, kann der Vermieter sowieso verlangen, dass die in neutralen Farben gemalert werden. Unabhängig davon, ob die Klauseln gültig sind oder nicht, da es sich hierbei, auch wenn es komisch klingt, um eine Sachbeschädigung handelt.

  • Sehr geehrte Babara Boehme,

    ich vermisse einen Gruss. In diesem Forum sind unentgeltlich hilfsbereite Menschen aktiv.

    "Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als beim Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren."
    - Falls hiermit eine Ausgeichszahlung gemeint ist, halte ich das für i.O.

    "Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter."
    - Richtig.

    "Die müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden."
    - Gibbet nich...

    "Ich wohne schon länger als 7 Jahre in der Wohnung. Die Mietvertrag ist einseitig vom Vermieter verfasst. Hat jemand Ahnung wie die Rechtslage ist?"
    - M.E. genügt, wenn keine übermässigen Nutzungsspuren zurückgelassen werden, keine Beschädigungen existieren und besenrein zurückgegeben wird.

  • - Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als beim Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren.


    Im Gegensatz zu meinen Vorschreibern halte ich die Klausel für Blödsinn (... lasse mich aber gerne belehren).

    Da wird also (bedingt) einfach nur eine Pflicht zu einer (bei Auszug zu treffenden) Vereinbarung vereinbart. Was ist, wenn Vermieter und Mieter bei Auszug zu keiner Vereinbarung kommen? Haben dann beide den Mietvertrag gebrochen und müssen ins Gefängnis ...? :confused::p

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