Unmlegung Modernisierungskosten trotz vereinbarter Mieterhöhungsklausel

  • hallo,
    mein Vermieter will Modernisierungskosten umlegen. Die Modernisierungen wurden auf und nach meinen Wünschen von Vm durchgeführt, dass dies zu einer Erhöhung führen würde war mir klar, wurde aber nie explizit ausgesprochen. Schriftlich vereinbart war auch nichts. Ich bestreite die Umlegungsfähigkeit der Kosten ja auch nicht.

    Allerdings ist im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass eine Mieterhöhung erst nach einer Frist erfolgen kann; diese Frist läuft im Sommer 2015 aus. Der Wortlaut: "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Miete für den Zeitraum von 2 Jahren nicht erhöht wird" (Formularvordruck des DMB).

    Kann der Vm dennoch die Kosten der (von mir ja gewünschten) Modenisierungen schon jetzt umlegen?

  • Kann der Vm dennoch die Kosten der (von mir ja gewünschten) Modenisierungen schon jetzt umlegen?


    Hallo Walter,
    ist denn der VM diesbezüglich bereits an Dich herangetreten?

  • Der Wortlaut: "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Miete für den Zeitraum von 2 Jahren nicht erhöht wird" (Formularvordruck des DMB).

    Kann der Vm dennoch die Kosten der (von mir ja gewünschten) Modenisierungen schon jetzt umlegen?


    :eek: Des Vermieters Lieblingsformularmietvertrag ...
    Das geniale Teil, wo das Recht des Vermieters auf ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist?! :cool:

    Zur Sache:
    Wenn die Klausel nicht wegen irgendwelcher Winkelzüge, die ich nicht kenne, für unwirksam erachtet werden muss, dann schließt sie meiner Ansicht nach gemäß § 557 BGB Abs. 3 auch eine Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB) aus. Und nicht nur die ... :rolleyes:

    Welcher Vermieter unterschreibt nur sowas ...?

  • Wow... ich hab ja schon viele Mietverträge gesehen... aus den 50er,. 60er, DDR-Mietverträge... aber Mietverträge, die ein VERmieter vom deutschen MIETERbund nutzt, noch nie... das zeugt von der "Fähigkeit" der Vermieter....

    Also, ich kenne und nutze z. T. auch Klauseln, die die Erhöhung der Mieten für einen Zeitraum ausschließen, jedoch lediglich mit der Einschränkung der Erhöhung gem.§557 oder §558, nicht jedoch nach §559 (Modernisierung) und §569 (Anpassung der BK-VZ).

    Da Deine Klausel offenbar keine Einschränkung hat, dürfte meiner Meinung nach auch keine Modernisierungserhöhung durchführbar sein.


  • Allerdings ist im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass eine Mieterhöhung erst nach einer Frist erfolgen kann; diese Frist läuft im Sommer 2015 aus. Der Wortlaut: "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Miete für den Zeitraum von 2 Jahren nicht erhöht wird"

    Wenn das nicht deutlich genug ist, was dann?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!