Quotenklausel bei Auszug

  • Hallo zusammen,

    wir werden in Kürze unsere Mietwohnung (nach 2,5 Jahren) kündigen und unser Vermieter besteht auf unten aufgeführten Absatz zur Renovierung bei Auszug. Nach allem was ich bisher gelesen habe ist dieser ungültig, so dass wir bei Auszug nicht renovieren müssen. Liege ich hier richtig?

    Vielen Dank für Antworten im Voraus.

    Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt
    Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die
    Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages
    eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter
    nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten
    Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, so zahlt
    der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines
    Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40
    %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter ist es
    unbenommen, nachzuweisen, daß die Kosten des Voranschlages höher sind
    als ortsüblich. Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen
    Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des
    Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen
    läßt, gegebenenfalls in kostensparender Eigenarbeit.

    Einmal editiert, zuletzt von Tropotonic (26. April 2014 um 15:18)

  • Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt
    Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die
    Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages
    eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter
    nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten
    Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, so zahlt
    der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines
    Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40
    %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter ist es
    unbenommen, nachzuweisen, daß die Kosten des Voranschlages höher sind
    als ortsüblich.

    Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des
    Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen läßt, gegebenenfalls in kostensparender Eigenarbeit.


    Ich glaube (auch), dass die Quotenklausel nicht gilt, aber nur wegen des zweiten Abschnitts. Das wäre m.E. eine Art von doppelt gemoppelt. Lasse mich aber gerne belehren.

  • Zitat

    noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die
    Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages
    eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter
    nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

    Dieser ganze Sermon, der nicht auf einen tatsächlichen Renovierungsbedarf abgestellt ist, kann ganz beruhigt übergangen werden. Spätestens vor Gericht kriegt der Vermieter seine Nachhilfe.

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