Hallo zusammen,
ich habe mittlerweile Ewigkeiten im Netz gesucht, leider nur ähnliche aber keine passende Antwort gefunden.
Wir sind vor 5 Jahren in eine Wohnung eingezogen. Kahle Wände, kahler Boden. Laminat wurde vom Vermieter gestellt, wir haben verlegt. Die Wände mit farbigen Tapeten versehen. Dieses natürlich auf eigene Kosten. Nun wollen wir ausziehen. Im Mietvertrag ist der handschriftliche Zusatz vermerkt: Wohnung wurde im unrenovierten Zustand übergeben und wird ebenso wieder übergeben.
Für uns bedeutet es; Tapeten runter, fertig. Aber der Vermieter möchte weiße Wände! Laut des Urteils von 2007 sei es so. Das würde bedeuten wir hätten am Anfang alles machen müssen und hinterlassen eine bezugsfertige Wohnung? Unserer Meinung nach steht es nicht im Verhältnis zu den Einzugsbedingungen, oder sind wir auf dem Holzweg?
Vielen Dank für einen Tipp voraus geschickt …
Gruß
Tam
Einzug in Rohzustand, bei Auszug streichen?
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Tam71 -
25. April 2014 um 09:00 -
Erledigt
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Hallo zusammen,
ich habe mittlerweile Ewigkeiten im Netz gesucht, leider nur ähnliche aber keine passende Antwort gefunden.
Tja, am Ende ist alles meistens eh eine Einzelfallbetrachtung, die notfalls erst vor Gericht entschieden würde.Im Mietvertrag ist der handschriftliche Zusatz vermerkt: Wohnung wurde im unrenovierten Zustand übergeben und wird ebenso wieder übergeben.
Für uns bedeutet es; Tapeten runter, fertig. Aber der Vermieter möchte weiße Wände! Laut des Urteils von 2007 sei es so.
Eure Interpretation halte ich für korrekt. Laut welchen "Urteils von 2007" genau sollte das anders sein?Das würde bedeuten wir hätten am Anfang alles machen müssen und hinterlassen eine bezugsfertige Wohnung? Unserer Meinung nach steht es nicht im Verhältnis zu den Einzugsbedingungen, [...]
Das spielt hier m.E. alles keine Rolle.
Natürlich kann man auch vereinbaren, dass ein Mieter in eine Bruchbude einzieht, sie hübsch macht und komplett renoviert verlässt. Ihr habt aber so etwas nicht vereinbart, sondern etwas ganz anderes. -
Hallo Tam,
ist der Zusatz im MV das einzige bzgl. des Zustandes der Mietsache oder gibt es noch ein Übergabeprotokoll mit Details und Vereinbarungen?
Verbesserungen der Mietsache kann der VM eigentlich nicht verlangen, ausser, dass sie ausdrücklich und individuell vereinbart wurden. -
Danke für die Antwort
. Der Vermieter bezieht sich auf die BGH-Rechtsprechung Az. VIII ZR 224/07 -
Danke für die Antwort
. Der Vermieter bezieht sich auf die BGH-Rechtsprechung Az. VIII ZR 224/07
Hast Du Dir das (klick hier) auch mal durchgelesen? Erkennst denn Du einen Zusammenhang mit Eurem Fall? Ich nicht ...Die hatten dort Farbklauseln im Mietvertrag über die geurteilt wurde und wo so nebenbei erwähnt wurde, dass der Vermieter in dem Fall durchaus ein Recht auf gedeckte Farben bei Auszug habe.
Du hast aber eine "unrenoviert-rein-unrenoviert-raus"-Klausel drin und bist sogar bereit, die bunten Tapeten zu entfernen. Das ist in meinen Augen ein völlig anders gelagerter Fall.
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Hallo Tam,
ist der Zusatz im MV das einzige bzgl. des Zustandes der Mietsache oder gibt es noch ein Übergabeprotokoll mit Details und Vereinbarungen?
Verbesserungen der Mietsache kann der VM eigentlich nicht verlangen, ausser, dass sie ausdrücklich und individuell vereinbart wurden.Hallo, im Mietvertrag stehen folgende Passagen:
Schönheitsreparaturen:
1. Der Mieter ist verpflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die regelmäßigen Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit sie durch seinen Mietgebrauch und nach dem Grad der Abnutzung erforderlich sind.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken sowie Holzwerk, Streichen der Fußböden, -leisten und Treppenstufen, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der Innenseitenseiten der Balkone/Loggien.
Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung sind alte Tapeten zu entfernen.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Deckfarben überstrichen werden. Das Streichen der Kunststoffrahmen ist nicht erlaubt.
3. Der Vermieter ist zur Durchführung reglemäßiger Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.Ein paar Seiten weiter:
Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Mieträume sind beim Auszug vollständig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben, wobei Rechte des Mieters aus § 193 BGB ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Die fälligen Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Maßgabe (Passage oben) auszuführen.
Der Mieter hat dem Vermieter den Zeitpunkt und den Umfang der letztmaligen Schönheitsreparaturen nachzuweisen.Unter Sonstige Vereinbarungen ist dann der handschriftliche Vermerk:
Die Wohnung wird unrenoviert übergeben und ebenso zurückgegeben.Ansonsten gab es keine weiteren Schriftstücke. Die Mietverträge wurden unterschrieben, Schlüssel übergeben - dieses quittiert und gut.
Danke für die Mühe!

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Ne, den Vergleich sehe ich auch nicht... aber vielleicht im Zusammenhang mit den anderen Klauseln... als die Sprache auf den Mieterverein kam fühlte sich der Vermieter so sicher, dass wir unsicher wurden

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Unter Sonstige Vereinbarungen ist dann der handschriftliche Vermerk:
Die Wohnung wird unrenoviert übergeben und ebenso zurückgegeben.
Eine handschriftliche Individualvereinbarung "bricht" meiner Meinung nach den vorgekauten Text eines Formularmietvertrags, falls das ein Formuarmietvertrag ist.Wenn das kein Formularmietvertrag sein sollte, so ist er mindestens widersprüchlich formuliert, wobei auch hier meiner Meinung nach der handschriftliche Teil oberste Wirkung erzielt.
Es stand ja schließlich bei Vertragserstellung und -unterzeichnung eine bestimmte Absicht dahinter, nicht einfach nur den maschinellen Text abzusegnen, sondern extra die handschriftliche Passage mit aufzunehmen!
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Ich würde die Wohnung besenrein verlassen und bei den Tapeten auf dieses Urteil des BGH verweisen: Urteil > VIII ZR 109/05 | BGH - BGH kippt so genannte "Tapetenklauseln" in Formularmietvertr
Dann hat der Vermieter den unrenovierten Urzustand der Wohnung, aber das Entfernen der Tapeten kann er nicht von dir verlangen. Auch das Streichen der Wände mit weißer Farbe kann er sich von der Backe streichen.
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Mainschwimmer:
"Ich würde die Wohnung besenrein verlassen und bei den Tapeten auf dieses Urteil des BGH verweisen: Urteil > VIII ZR 109/05 | BGH - BGH kippt so genannte "Tapetenklauseln" in Formularmietvertr "
- Interessant, war mir bisher unbekannt. Danke f.d. Info."Dann hat der Vermieter den unrenovierten Urzustand der Wohnung, aber das Entfernen der Tapeten kann er nicht von dir verlangen. Auch das Streichen der Wände mit weißer Farbe kann er sich von der Backe streichen."
- Tja, was denn nun? Wände oder Backe streichen...?
Ernsthaft: Besenrein und ohne Beschädigungen sollte die Mietsache auf jeden Fall zurückgegeben werden.
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