Hallo,
mein Mietvertrag enthält folgende Klausel
"
Der Mieter übernimmt die Wohnung im frisch renovierten Zustand. Er hat die Schönheitsreparaturen sach-und fachgerecht auszuführen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in einem in neutralen Farben renovierten Zustand zurückzugeben, soweit die nachfolgend geregelten Fristen abgelaufen sind.
Ab Mietbeginn sind die Schönheitsreparaturen vom Mieter, bei normaler Abnutzung in Küche, Bad und WC
in der Regel alle 3 Jahre, für alle übrigen Räume in der Regel alle 5 Jahre sach- und fachgerecht auszuführen.
Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen "
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Die muss ungültig sein wegen "neutralen Farbtönen" im letzten Satz. siehe http://www.ra-zehnter.de/BGH-VIII-ZR-166-08.pdf />. Die neutralen Farbtöne werden nicht auschliesslich für die Endrenovierung gefordert, sondern auch zusätzlich zu Wohnzeit. Das führt m.E. zur kompletten Unwirsamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparatur auf mich. Habe ich da Recht?
Abgeltungsklausel
"Endet das Mietverhältnis, bevor gemäß Ziffer 2 eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eintritt und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so hat der Mieter aufgrund eines eingeholten Kostenvoranschlages eines Fachunternehmens zur Abgeltung der Renovierungspflichten in der Regel folgende Zahlungen zu leisten.
Liegen die letzten fachgerechten Schönheitsreparat uren während der Mietzeit
länger als 12 Monate zurück = 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 18 Monate zurück = 30 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 24 Monate zurück = 40 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 30 Monate zurück = 50 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 36 Monate zurück = 60 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 42 Monate zurück = 70 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 48 Monate zurück = 80 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 54 Monate zurück = 90 % der Kosten des Kostenvoranschlages,
länger als 60 Monate zurück, besteht die Verpflich tung zur fälligen Vollrenovierung.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllungdieser Zahlungsverpflichtung die sach- und fachgerechte
Renovierung selbst vorzunehmen. Der Mieter ist ebenfalls berechtigt, einen Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebes innerhalb seiner Mietzeit einzuholen. Der günstigere der beiden Kostenvoranschläge gilt als Bemessungsgrundlage. Voraussetzung hierfür
ist jedoch, dass der Fachbetrieb tatsächlich in derLage und bereit ist, die angebotenen Arbeiten im Auftrag desVermieters entsprechend dem Kostenvoranschlag durchzuführen"
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Diese ist m.E unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf formuliert und daher deswegen ungültig. Auch die Wendung "in der Regel" dürfte hier nichts ändern, denn es ist unklar wovon dies anhängt. Habe ich da Recht mit meiner Erklärung?
Diese Klausel umfasst auch Pflege des Fussbodens. Wir haben PVC und Laminat. Heisst es, dass wir Fussboden auch nicht pflegen mussten und das die Sache des Vermieters war oder ist es immer die Sache des Mieters?
Danke