2 Hauptmieter, einer will kündigen

  • im Endeffekt ist die Frage, ob ich Klage auf Zustimmung der Kündigung erheben kann, auch ohne dass ich ausgezogen bin.

    das mit der gbr am ende war: dass nach meiner Interpretation der Paraghraphen dies gehen müsste. Aber meine Interpretation muss ja nicht immer richtig sein.

  • im Endeffekt ist die Frage, ob ich Klage auf Zustimmung der Kündigung erheben kann, auch ohne dass ich ausgezogen bin.
    Aber meine Interpretation muss ja nicht immer richtig sein.


    Grundsätzlich kannste Klage auf und gegen alles erheben...:rolleyes:

  • im Endeffekt ist die Frage, ob ich Klage auf Zustimmung der Kündigung erheben kann, auch ohne dass ich ausgezogen bin


    Lässt man die GBR-Geschichte mal weg, dürfte dazu alles geschrieben sein. Von mir meine Meinung in Posting #8.

    das mit der gbr am ende war: dass nach meiner Interpretation der Paraghraphen dies gehen müsste. Aber meine Interpretation muss ja nicht immer richtig sein.


    Wie gesagt - mir wäre es neu, dass GBR-"Regeln" Mietverträge brechen.

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    Ich wollte mich eigentlich schon ausgeklingt haben, aber Du fragtest nach, warum das hier ...

    Erklärungen eines von mehreren Mietern oder eines von mehreren Vermietern gelten auch für die übrigen Mieter bzw. Vermieter. Dies gilt nicht für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags, für diesen müssen sämtliche Mieter und Vermieter zustimmen.

    ... keine "gegenseitige Vollmacht" zur Kündigung darstellt.

    Ich persönlich halte Deine Frage für berechtigt. Eine der Antworten war sinngemäß: Weil eine solche Klausel in Formularmietverträgen unwirksam wäre. Ich denke, Du kannst jetzt damit nur noch zum Anwalt und genau klären lassen, ob das tatsächlich in Deinem Fall so zutrifft.

    Meines Wissens schließen Formularmietverträge nämlich in solchen Klauseln (zumindest allermeistens) auch die Kündigung extra aus, also nicht nur den Aufhebungsvertrag. Es könnte also auch vielleicht sein, dass Dein Mietvertrag gar kein Formularmietvertrag ist und/oder aber die Klausel eine gesondert zu betrachtende (und damit vielleicht wirksame) Individualvereinbarung darstellt.

    Ich für meinen Teil halte es schon für interessant, dass hier ein Aufhebungvertrag erwähnt ist, die Kündigung aber nicht.

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