Nach Entfernen der Tapete: Neutapezieren bei Auszug?

  • Moin zusammen,

    ich weiß die Frage wurde hier in den letzten Jahren schon mehrfach gestellt, allerdings nie beantwortet (was meistens mehr am Fragesteller lag, der irgendwann nicht mehr reagierte. Schade eigentlich). So mach ich also nochmal das Thema auf:

    Wir haben eine Wohnung mit Raufasertapeten in allen Zimmern übernommen (steht auch so im Übergabeprotokoll). Zumindest in einem Zimmer wollen wir aber die Tapete entfernen und direkt auf die Wand streichen.
    Allerdings stellt sich uns jetzt die Frage ob der Vermieter fordern kann, dass wir bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und tapezieren.

    Im Mietvertrag lässt sich dazu nicht allzu viel finden (es handelt sich um einen so genannten "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum"):

    Unter "§ 17 Instandhaltung der Mieträume" findet sich der Hinweis auf Durchführung von Schönheitsreperaturen und der Satz "Demgemäß sind die Mieträume zm Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreperaturen durchgeführt hätte." Hat aber ja nichts mit Tapete oder Nicht-Tapete zu tun.
    Und der "§ 27 Beendigung des Mietverhältnisses": "Vom Mieter entfernte Ausstattungen hat er in gebrauchsfähigem Zustand wiederherzustellen" kann eigentlich auch nicht auf Tapeten angewandt werden, oder?
    Das sind die einzigen zwei Sätze, die ich im MV finde, die sich überhaupt mit dem Zustand der Wohnung bei Auszug beschäftigen.

    Andererseits steht ja auch nicht alles, was interessant dazu ist, en detail im Mietvertrag, oder? Unser letzter Vermieter meinte z.B. er würde keine in unterschiedlichen Farben gestrichenen Wände (in einem Zimmer) abnehmen.
    Dahingehend wäre auch die Frage interessant wie es sich mit einem Zimmer verhält, dessen Wände zwar alle in der selben Farbe gestrichen sind, aber nur 3 von 4 Wänden tapeziert sind...

    Danke schon mal für eure Hilfe!

    Viele Grüße,
    Martin

  • Nitram:

    "Zumindest in einem Zimmer wollen wir aber die Tapete entfernen und direkt auf die Wand streichen."
    - Könnt Ihr machen.

    "Allerdings stellt sich uns jetzt die Frage ob der Vermieter fordern kann, dass wir bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und tapezieren."
    - Ja kann er, denn ansonsten wäre das Diebstahl.:o

    "Unser letzter Vermieter meinte z.B. er würde keine in unterschiedlichen Farben gestrichenen Wände (in einem Zimmer) abnehmen."
    - Da hat er recht.

    "Dahingehend wäre auch die Frage interessant wie es sich mit einem Zimmer verhält, dessen Wände zwar alle in der selben Farbe gestrichen sind, aber nur 3 von 4 Wänden tapeziert sind..."
    - Kann ich nicht beantworten, denn diese Frage bedingt noch Erklärungen über den "Lieferzustand" und Vereinbarungen im Übernahmeprotokoll.

  • Sowohl den §17 als auch den §27 würde ich als maßgeblich dafür halten, dass beim Auszug wieder eine Rauhfasertapete an der Wand zu sein hat, wenn sie zwischenzeitlich entfernt würde.

    Zumindest in einem Zimmer wollen wir aber die Tapete entfernen und direkt auf die Wand streichen.


    Das würde ich mir dreimal überlegen. Und genau so oft wird man wahrscheinlich auch streichen müssen, um alle Farb- und Materialunterschiede (ggf. Putz, Gips, Zement) verschwinden zu lassen. Gips freut sich übrigens über jede Feuchtigkeit, die es aufsaugen kann. ;)

    Anders ausgedrückt: Genau dafür ist doch Rauhfaser da; nämlich um eine neutrale, ebenmäßige Wand zu haben, die man streichen kann.

  • Danke für die Antworten!

    Allerdings stehe ich noch auf dem Schlauch:
    Inwiefern besagt §17, dass wieder Raufaser an die Wände muss?
    Bei §27 verstehe ich es natürlich sofern man Tapete zu "Ausstattung" zählt. Wäre mir jetzt nicht direkt eingefallen, hätte als Ausstattung Sachen wie EBK, Keramik im Bad, Spiegel etc gesehen. Aber Tapete?

    Naja, und zum Warum: Ich möchte ein Beamerbild darauf werfen, auf Raufaser sieht man die Unebenheiten deutlich als Schatten, auf einer glatten Wand nicht. Eine Leinwand möchte ich auch nicht da hängen haben. Abgesehen davon finde ich Raufaser auch absolut nicht schön und eine direkt gestrichene Wand deutlich schicker. Die handwerklichen Probleme sind mir aber durchaus bekannt. Trotzdem Danke für den Einwand.

  • Inwiefern besagt §17, dass wieder Raufaser an die Wände muss?


    Wenn Du eine Rauhfaserwand mietest und sie kaputtmachen würdest, z.B. indem Du beim Einrichten mit einer Möbelecke die Tapete aufreißt oder Deine Katze ihre Krallen an der Wand wetzt, so würdest Du im Zuge der Schönheitsreparaturen diese Schäden auch ausbessern müssen. Die Wand ist tapeziert und ohne anderslautende Vereinbarungen muss die Wand m.E. auch wieder tapeziert "abgegeben" werden.

    Ich möchte ein Beamerbild darauf werfen, auf Raufaser sieht man die Unebenheiten deutlich als Schatten, auf einer glatten Wand nicht.


    Das ist wahr. Aber es sprechen einfach zuviele Gründe für einen direkten Wandanstrich, so dass ich jeden Vermieter verstehe, der das nicht dulden möchte. Rauhfaser gibt es allerdings ja angeblich auch mit ganz feiner, kleiner Körnung (also nahezu glatt). Ich würde mich da mal schlau machen und mit dem Vermieter besprechen, ob eine solche Tapete jetzt und auch bei Auszug okay wäre.

  • Wenn Du eine Rauhfaserwand mietest und sie kaputtmachen würdest, z.B. indem Du beim Einrichten mit einer Möbelecke die Tapete aufreißt oder Deine Katze ihre Krallen an der Wand wetzt, so würdest Du im Zuge der Schönheitsreparaturen diese Schäden auch ausbessern müssen. Die Wand ist tapeziert und ohne anderslautende Vereinbarungen muss die Wand m.E. auch wieder tapeziert "abgegeben" werden.


    Aber eine - handwerklich sauber - verputzte und gestrichene Wand ist ja kein Schaden, im Gegensatz zu einer zerkratzten oder abgerissenen Tapete.
    Aber selbst dann bliebe ja noch §27 und da scheint ihr euch ja leider auch recht einig zu sein. :(

  • Eine Tapete gehört zur Ausstattung, genau wie ein Spiegel, Lampe und auch Teppichboden.
    Wenn Sie diese Gegenstände eigenmächtig vorübergehend entfernen ist das Ihre Angelegenheit. Bei Rückgabe der Wohnung sind diese Gegenstände jedoch zurückzugeben oder wieder anzubringen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!