Ok, vielen Dank für die Hilfe!
Beiträge von Nitram
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Wenn Du eine Rauhfaserwand mietest und sie kaputtmachen würdest, z.B. indem Du beim Einrichten mit einer Möbelecke die Tapete aufreißt oder Deine Katze ihre Krallen an der Wand wetzt, so würdest Du im Zuge der Schönheitsreparaturen diese Schäden auch ausbessern müssen. Die Wand ist tapeziert und ohne anderslautende Vereinbarungen muss die Wand m.E. auch wieder tapeziert "abgegeben" werden.
Aber eine - handwerklich sauber - verputzte und gestrichene Wand ist ja kein Schaden, im Gegensatz zu einer zerkratzten oder abgerissenen Tapete.
Aber selbst dann bliebe ja noch §27 und da scheint ihr euch ja leider auch recht einig zu sein.
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Danke für die Antworten!
Allerdings stehe ich noch auf dem Schlauch:
Inwiefern besagt §17, dass wieder Raufaser an die Wände muss?
Bei §27 verstehe ich es natürlich sofern man Tapete zu "Ausstattung" zählt. Wäre mir jetzt nicht direkt eingefallen, hätte als Ausstattung Sachen wie EBK, Keramik im Bad, Spiegel etc gesehen. Aber Tapete?Naja, und zum Warum: Ich möchte ein Beamerbild darauf werfen, auf Raufaser sieht man die Unebenheiten deutlich als Schatten, auf einer glatten Wand nicht. Eine Leinwand möchte ich auch nicht da hängen haben. Abgesehen davon finde ich Raufaser auch absolut nicht schön und eine direkt gestrichene Wand deutlich schicker. Die handwerklichen Probleme sind mir aber durchaus bekannt. Trotzdem Danke für den Einwand.
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Moin zusammen,
ich weiß die Frage wurde hier in den letzten Jahren schon mehrfach gestellt, allerdings nie beantwortet (was meistens mehr am Fragesteller lag, der irgendwann nicht mehr reagierte. Schade eigentlich). So mach ich also nochmal das Thema auf:
Wir haben eine Wohnung mit Raufasertapeten in allen Zimmern übernommen (steht auch so im Übergabeprotokoll). Zumindest in einem Zimmer wollen wir aber die Tapete entfernen und direkt auf die Wand streichen.
Allerdings stellt sich uns jetzt die Frage ob der Vermieter fordern kann, dass wir bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und tapezieren.Im Mietvertrag lässt sich dazu nicht allzu viel finden (es handelt sich um einen so genannten "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum"):
Unter "§ 17 Instandhaltung der Mieträume" findet sich der Hinweis auf Durchführung von Schönheitsreperaturen und der Satz "Demgemäß sind die Mieträume zm Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreperaturen durchgeführt hätte." Hat aber ja nichts mit Tapete oder Nicht-Tapete zu tun.
Und der "§ 27 Beendigung des Mietverhältnisses": "Vom Mieter entfernte Ausstattungen hat er in gebrauchsfähigem Zustand wiederherzustellen" kann eigentlich auch nicht auf Tapeten angewandt werden, oder?
Das sind die einzigen zwei Sätze, die ich im MV finde, die sich überhaupt mit dem Zustand der Wohnung bei Auszug beschäftigen.Andererseits steht ja auch nicht alles, was interessant dazu ist, en detail im Mietvertrag, oder? Unser letzter Vermieter meinte z.B. er würde keine in unterschiedlichen Farben gestrichenen Wände (in einem Zimmer) abnehmen.
Dahingehend wäre auch die Frage interessant wie es sich mit einem Zimmer verhält, dessen Wände zwar alle in der selben Farbe gestrichen sind, aber nur 3 von 4 Wänden tapeziert sind...Danke schon mal für eure Hilfe!
Viele Grüße,
Martin
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